Abtei lung II I C-6934/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Neuverteilung Verfahrenskosten und Bestimmung der Parteientschädigung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6934/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom _______ 2009 eine Beschwerde des Beschwerdeführers vom _______ 2007 unter Auflage der Verfahrenskosten von Fr. 400.- und ohne Zusprache einer Parteientschädigung abgewiesen hat (Verfahren Y._______), dass das Bundesgericht diesen Entscheid mit Urteil vom _______ 2009 aufgehoben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz und zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen hat, dass damit neu über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine allfällige Parteientschädigung für dieses Verfahren zu befinden ist, dass die Verfahrenskosten, die wie im Urteil vom _______ 2008 auf Fr. 400.- festzusetzen sind, in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass vorliegend kein Anlass besteht, von dieser Regel abzuweichen, dass angesichts des bundesgerichtlichen Urteils die Vorinstanz als unterliegende Partei zu gelten hat, dass ihr aber von Gesetzes wegen keine Kosten auferlegt werden können (Art 63 Abs. 2 VwVG), so dass dem Beschwerdeführer der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- rückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegende Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten war, und aus den Akten nicht ersichtlich wäre, dass ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht verhältnismässig hohe Kosten entstanden wären, die im Sinne der Rechtsprechung notwendig gewesen C-6934/2009 wären (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom _______ 2009 E. 8, mit Hinweisen), dass daher weder dem Beschwerdeführer noch der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung für das Verfahren Y._______ zuzusprechen ist, dass im vorliegenden Verfahren C-6934/2009 keine Kosten zu erheben sind (Art 63 Abs. 2 VwVG) und ebenfalls keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der im Verfahren Y._______ geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti C-6934/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4