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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2021 C-6905/2019

7. Oktober 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,358 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. November 2019

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6905/2019

Urteil v o m 7 . Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Markus R. Reiser, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 20. November 2019.

C-6905/2019 Sachverhalt: A. A.a Der am (…) 1967 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige A._______ lebt in Deutschland. Er war von September 1992 bis Mai 2010 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger als Lastwagenchauffeur erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (IVact. 2 und 34). A.b Mit Formular vom 16. November 2011 (Posteingang IV-Stelle am 5. Januar 2012; IV-act. 2) meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons B._______ zum Leistungsbezug an. A.c Mit Verfügungen vom 20. November 2019 (IV-act. 39 ff.) sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 eine ganze Rente (IV-act. 39), vom 1. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 eine halbe Rente (IV-act. 40) und ab 1. November 2016 wiederum eine ganze Rente zu (IV-act. 41). Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die gesundheitlichen Einschränkungen bestünden seit dem 14. Mai 2011 und deshalb sei das Wartejahr am 14. Mai 2012 abgelaufen. Da der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung entstehe, bestehe aufgrund der am 5. Januar 2012 eingegangenen Anmeldung ein Anspruch seit dem 1. Juli 2012. B. B.a Gegen die Verfügungen vom 20. November 2019 erhob A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Markus R. Reiser, mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Überprüfung der Höhe der zugesprochenen Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er vollständige Akteneinsicht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. B.b Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 (BVGer-act. 2) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen sowie das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwalt Markus R. Reiser als amtlich bestellter Anwalt zu begründen.

C-6905/2019 B.c Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 (BVGer-act. 5; vorab per Fax [BVGer-act. 4]) reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular sowie einige Belege ein. B.d Mit Eingabe vom 6. März 2020 (BVGer-act. 9; vorab per Fax [BVGeract. 8]) ergänzte Rechtsanwalt Markus R. Reiser das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung, verneinte das Vorhandensein eines Eintrags in die EU-/EFTA-Liste und beantragte die ausnahmsweise Zulassung als Vertreter für den Einzelfall. B.e Mit Verfügung vom 17. März 2020 (BVGer-act. 10) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege teilweise gut und befreite den Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung und Einsetzung von Rechtsanwalt Markus R. Reiser als amtlich bestellten Rechtsanwalt wurde abgewiesen. B.f Auf die gegen die Zwischenverfügung vom 17. März 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2020 (BVGeract. 15) nicht ein. B.g Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2020 (BVGer-act. 16) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, für die Berechnung der Rente seien Beitragsjahre und Erwerbseinkommen zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen. Der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer sei am 14. Mai 2012 eingetreten und die letzten Beitragszeiten vor Eintritt des Versicherungsfalls stammten aus dem Jahr 2010. Es sei deshalb korrekt, dass beim Beschwerdeführer lediglich die Beiträge bis zum Jahr 2010 Berücksichtigung gefunden hätten. Später zurückgelegte Beitragszeiten seien nicht mehr zu berücksichtigen. B.h Mit Replik vom 31. August 2020 (BVGer-act. 23; vorab per Fax [BVGer-act. 22]) hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest. Zur Begründung führte er aus, es sei davon auszugehen, dass bei der Rentenberechnung insbesondere die Beitragszeiten während der beruflichen Rehabilitationsmassnahme nicht berücksichtigt worden seien. B.i Mit Duplik vom 11. September 2020 (BVGer-act. 27) hielt die Vorinstanz an ihrem Abweisungsantrag fest.

C-6905/2019 B.j Mit Verfügung vom 18. September 2020 (BVGer-act. 29) schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel. B.k Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. September 2020 (BVGeract. 31; vorab per Fax [BVGer-act. 30]) wies der Beschwerdeführer noch einmal auf die – aus seiner Sicht – zu Unrecht nicht berücksichtigen Beiträge hin. B.l Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

C-6905/2019 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen von Ansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 20. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügungen vom 20. November 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-6905/2019 3. Vorab ist zu prüfen, ob die IVSTA angesichts des bei der IV-Stelle des Kantons B._______ eingereichten Leistungsbegehrens und die durch jene durchgeführten Abklärungen die zuständige Verfügungsbehörde war. 3.1 Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV). Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV). 3.2 Der Beschwerdegegner war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeitsstelle im Kanton B._______; er wohnt zudem noch im benachbarten Grenzgebiet. Er hat sich somit zu Recht bei der IV-Stelle B._______ zum Leistungsbezug angemeldet. Der Erlass der Verfügung durch die IVSTA ist gemäss obenstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, für die Zeit von August 2013 bis Mai 2016 seien im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen Beiträge abgeführt worden, die im Rahmen der Rentenberechnung zu Unrecht nicht berücksichtig worden seien. Auf sein diesbezügliches Vorbringen habe er von der Vorinstanz keine schriftliche Erklärung erhalten. 4.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (IV-act. 43) diesbezüglich eine schriftliche Auskunft erteilt worden. Wie dort bereits dargelegt, seien gemäss Art. 36 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 1 AHVG für die Rentenberechnung Beitragsjahre und Erwerbseinkommen der versicherten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen. Gemäss Feststellungen der IV-Stelle B._______ im Beschluss vom 24. Oktober 2019 (IV-act. 36) sei der Versicherungsfall für

C-6905/2019 die Invalidenrente am 14. Mai 2012, das heisst ein Jahr nach dem erlittenen Arbeitsunfall im Mai 2011, eingetreten. Seither habe andauernd eine Invalidität von rentenanspruchsbegründendem Ausmass bestanden. Daher seien lediglich Einkommen bis zum 31. Dezember 2011 anzurechnen. Da der Beschwerdeführer (vor Eintritt des Versicherungsfalles) letztmalig von März bis Mai 2010 Beitragszeiten bei der schweizerischen AHV/IV zurückgelegt habe, seien dies die letzten zu berücksichtigenden Beiträge. Die weiteren Beitragszeiten ab August 2013 im Rahmen des Taggeldbezugs seien nicht mehr zu berücksichtigen, da sie nach Eintritt des Versicherungsfalles generiert worden seien. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist mit den angefochtenen Verfügungen vom 20. November 2019 einerseits eine ganze Rente vom 1. Juli 2012 bis zum 30. November 2013 und dann wieder ab 1. November 2016 sowie für einen beschränkten Zeitraum (1. Mai 2016 bis 31. Oktober 2016) nur eine halbe Rente zugesprochen worden. Ferner ist der Taggeldbestätigung vom 17. Oktober 2016 (IV-act. 33) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 19. August 2013 bis zum 13. Mai 2016 durchgehend IV-Taggelder bezogen hat, die dazu führten, dass in diesem Zeitraum kein Anspruch auf eine Rente bestand (vgl. die Ausführungen in E. 5.3 nachfolgend). Dies führte dazu, dass der Beschwerdeführer somit ab Juli 2012 nahezu durchgehend immer mindestens eine ganze Rente oder Taggelder bezogen hat. Einzig in der Zeit vom 14. Mai 2016 bis zum 31. Oktober 2016 bezog der Beschwerdeführer «nur» eine halbe Rente. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass der Beschwerdeführer fast die höchstmögliche Leistung erhalten hat und somit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – wie von ihm klar formuliert – dahingehend verstanden werden muss, dass er die Rentenverfügungen weder in Bezug auf den Rentenbeginn noch auf den Invaliditätsgrad sondern einzig unter dem Gesichtspunkt der Rentenberechnung (Anrechnung von Beitragszeiten) anfechten möchte. Es ist zwar unbestritten, dass sowohl der – hier nicht strittige – Invaliditätsgrad als auch die – vorliegend umstrittene – Rentenberechnung als solche Teilfaktoren im Rahmen der Rentenfestsetzung sind. Dies will jedoch nicht heissen, dass hier zu prüfen ist, ob sich die angefochtenen Verfügungen unter schlechthin allen in Fragen kommenden Aspekten als korrekt erweisen. Die Beschwerdeinstanz nimmt nur dann zusätzliche Abklärungen vor oder prüft von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 110 V 48 E. 3d ff.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb nachfolgend die Prüfung im Wesentlichen auf die Frage des Beginns der Rente

C-6905/2019 und der zu berücksichtigenden Beitragszeiten und Beiträge zu beschränken ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 5.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch BGE 138 V 475 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Januar 2012 eingereichten Anmeldung (vgl. IVact. 2) ein Leistungsanspruch frühestens ab 1. Juli 2012 zu prüfen. 5.3 Gemäss Art. 43 Abs. 2 IVG besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für ein Taggeld der Invalidenversicherung erfüllt sind oder wenn die Invalidenversicherung bei Eingliederungsmassnahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. 5.4 5.4.1 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG (SR 831.10) sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG). Die Invalidenrenten entsprechen den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Art. 37 Abs. 1 IVG). 5.4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht

C-6905/2019 dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter AHVG). 5.4.3 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). 5.4.4 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen (Art. 5 Abs. 4 AHVG). Nicht zum Erwerbseinkommen gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität, ausgenommen die Taggelder nach Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV). 5.4.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV). 5.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA die Rente des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ist der Versicherungsfall beim Beschwerdeführer am 14. Mai 2012, ein Jahr nach dem erlittenen Unfall, eingetreten. Bei der Rentenberechnung sind somit Beitragszeiten und Beiträge bis zum 31. Dezember 2011 zu berücksichtigen (vgl. Art. 52c AHVV).

C-6905/2019 Dem Beschwerdeführer wurden 3 Jahre (36 Monate) Beitragsdauer für Versicherungszeiten in den Jahren 1992 bis 2010 angerechnet, was gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (IK; IV-act. 34) korrekt ist. Die ab dem Jahr 2013 geleisteten Beiträge im Rahmen des IV-Taggeldbezugs sind – wie von der Vorinstanz zutreffend erkannt – nicht zu berücksichtigen, da der Versicherungsfall bereits eingetreten war. Der Jahrgang des Beschwerdeführers (1967) weist im Jahr des Versicherungsfalls (2012) 24 Beitragsjahre auf (Rententabellen 2011, S. 8). Gemäss Skalenwähler kommt beim Beschwerdeführer mit 3 Beitragsjahren die Rentenskala 6 zur Anwendung (Rententabellen 2011, S. 10). Zu Gunsten des Beschwerdeführers sind im IK für die Jahre 1992 bis 2010 Einkommen von insgesamt Fr. 125'934.- registriert. Das ermittelte Gesamteinkommen ist zwecks Ausgleichung der Inflation entsprechend dem Rentenindex gemäss Art. 33ter AHVG aufzuwerten. Da der erste IK-Eintrag erst im Jahr 1992 erfolgte, ist das Einkommen vorliegend jedoch nicht aufzuwerten (Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren für das Jahr 2012 [abrufbar unter: www.ahv-iv.ch/Portals/0/Documents/Downloads/Aufwertungsfaktor/AF_2012_Neurentner.pdf] zuletzt besucht am 1. Oktober 2021). Das Gesamteinkommen entspricht unter Berücksichtigung der zurückgelegten Beitragszeiten (36 Monate) einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 41'978.- (=Fr. 125'934.- : 36 x 12). Dieser Betrag ist auf den nächsthöheren Tabellenwert des massgebenden durchschnittlichen Einkommens aufzurunden. Gemäss den Rententabellen 2011 (Skala 6, S. 94) ergibt ein massgebendes Gesamteinkommen von bis zu Fr. 43'152.- eine monatliche Rente von Fr. 243.- (im Jahr 2012). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Rentenberechnung korrekt vorgegangen ist und sie die Beitragszeiten ab 2012 zu Recht nicht berücksichtigt hat. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist somit im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 Bst. c VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG und Art. 69 Abs. 2 IVG abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil

C-6905/2019 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 17. März 2020 teilweise gutgeheissen worden und er von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden ist. 6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Zufolge Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ist dem Vertreter des Beschwerdeführers keine Entschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-6905/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung und kein amtliches Honorar zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Beilage: Doppel der Eingabe vom 28. September 2020; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-6905/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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