Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6829/2018
Urteil v o m 3 1 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien A._______, (Deutschland), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen; Verfügung der IVSTA vom 31. Oktober 2018.
C-6829/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 31. Oktober 2018 die Arbeitsvermittlung abschloss und eine Prüfung weiterer Leistungen der Invalidenversicherung als nicht angezeigt beurteilte (Akten des Beschwerdeverfahrens [B-act.] 2), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung sinngemäss mit Beschwerde vom 30. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten und Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung Rechtsbegehren zu stellen (Art. 52 Abs. 2 VwVG) und die Rechtsbegehren zu begründen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung gemäss Auslieferungsschein der Post am 31. Dezember 2018 zugestellt worden ist (B-act. 5), dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar still stehen (Art. 22a Abs. 1 lit. c VwVG), dass die Beschwerdeverbesserung damit bis 7. Januar 2019 (Poststempel) hätte eingereicht werden müssen, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
C-6829/2018 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-6829/2018 Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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