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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2012 C-6803/2010

10. Oktober 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,374 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Rente | Altersrente (Ablösung der Invalidenrente); Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2010

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6803/2010

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, z.H. B.________, Z._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Altersrente (Ablösung der Invalidenrente); Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2010.

C-6803/2010 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1944 geborene, verheiratete A.________ (Versicherter oder Beschwerdeführer) ist Schweizer Staatsangehöriger und lebt in Kolumbien. Am 31. März 1992 erklärte er den Beitritt zur freiwillligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer (act. SAK/1). B. Mit Verfügungen vom 21. Januar 1993 sprach ihm die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA eine halbe ordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab 1. März 1992 bis 31. Mai 1992 nebst einer halben ordentlichen Zusatzrente für die Ehefrau sowie eine ganze Invalidenrente ab 1. Juni 1992 nebst einer ganzen Zusatzrente für die Ehefrau zu (Beschwerdeakten, act. 1/B6, B7).

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) dem Versicherten mit, wegen des Inkrafttretens der 5. IVG-Revision per 1. Januar 2008 würden die laufenden Zusatzrenten für die Ehegatten von IV-Rentenbezügern eingestellt, weshalb die Zusatzrente im Dezember 2007 letztmals ausgerichtet werde (act. 1/B9). C. Am 30. April 2009 forderte die Vorinstanz den Versicherten auf, zur Umwandlung seiner Invalidenrente in eine Altersrente ein Leistungsgesuch einzureichen (act. 1/B10).

Mit Verfügung vom 5. Juni 2009 sprach sie dem Versicherten provisorisch eine ordentliche Altersrente von Fr. 1‘606.- zu (act. SAK/15). Nach Eingang des Anmeldeformulars inkl. Beilagen (act. SAK/16-18) und anschliessender Kalkulation (act. SAK/19-20), sprach sie dem Versicherten am 28. Mai 2010 eine definitive ordentliche Altersrente ab 1. Juni 2009 von Fr. 2‘005.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von 39 Jahren und vier Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80‘712.- (act. SAK/21). D. Der Versicherte erhob gegen diesen Bescheid am 30. Juni 2010 Einsprache und rügte einerseits, die Vorinstanz habe die Beitragszeit nicht korrekt berechnet, und beanstandete andererseits die Ablösung der Invali-

C-6803/2010 denrente durch eine Altersrente. Er beantragte die Wiederzusprache der aufgehobenen Zusatzrente seiner Ehefrau, die ihr wegen seines Geburtsgebrechens zugesprochen worden sei. Er machte ausserdem geltend, er erhalte keine Rente aus der zweiten Säule. Weiter machte er geltend, dass er wegen seiner Krankheit Betreuung durch seine Ehefrau benötige, und ersuchte schliesslich um Erlass einer Feststellungsverfügung (act. SAK/22). E. Mit Einspracheentscheid vom 3. August 2010 wies die Vorinstanz die Einsprache ab (act. SAK/23) und teilte mit, sie könne nur auf Einwände eingehen, die im direkten Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung stünden. Diesbezüglich äusserte sie sich zur angerechneten Beitragszeit. Weiter führte sie aus, dass die Entrichtung einer Hilflosenentschädigung an einen gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz gebunden sei, weshalb keine Leistungen ins Ausland bezahlt würden. Weiter erläuterte sie die Berechnung der Erziehungsgutschriften. F. Am 2. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die „Ungültigerklärung“ des Schreibens vom 19. Oktober 2007, in welchem die Aufhebung der Zusatzrente der Ehefrau mitgeteilt wurde (act. 1/B9), und die Weiterausrichtung dieser Zusatzrente sowie Nachzahlung der offenen Renten einschliesslich Verzinsung, als „ordentliche ganze Zusatzrente“. Er begründete dies sinngemäss damit, dass die 5. IVG-Revision ihn wegen seines schweren Geburtsgebrechens nicht tangiere und er wegen seines Geburtsgebrechens gänzlich von seiner Ehefrau abhängig sei, und bezog sich dabei auf die Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV zur 5. IVG-Revision (act. 1). G. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 beantragte die Vorinstanz, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil die Problematik der Zusatzrente nicht Teil der angefochtenen Verfügung sei (act. 3). H. In seiner Replik vom 22. November 2010 hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen Beschwerdeanträgen fest (act. 6).

C-6803/2010 I. In ihrer Duplik vom 11. Januar 2011 korrigierte die Vorinstanz den vernehmlassungsweise erwähnten Betrag der Zusatzrente im Jahr 2007 und hielt im Übrigen an ihrem in der Vernehmlassung gestellten Antrag fest (act. 8). J. Mit Verfügung vom 20. Januar 2011 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 9).

Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist der an den Beschwerdeführer adressierte Einspracheentscheid der SAK vom 3. August 2010 (act. SAK/23).

Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.

C-6803/2010 3. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG). 4. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG). 5. Weiter ist zu prüfen, ob, und falls ja, inwieweit die vorgebrachten Rügen vom Anfechtungsobjekt des angefochtenen Einspracheentscheids gedeckt sind. 5.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die angefochtene Einspracheverfügung vom 3. August 2010 (act. SAK/23) äussert sich im Rahmen des Einspracheverfahrens gegen die Altersrentenverfügung vom 28. Mai 2010 (act. SAK/21) zur Ablösung der IV-Rente durch eine Altersrente, zur Ermittlung der Beitragszeiten, zu den Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung, zur An-

C-6803/2010 rechnung von Erziehungsgutschriften und zur konkreten Rentenberechnung. Diese Ausführungen bilden im vorliegenden Verfahren das Anfechtungsobjekt. 5.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 3. August 2010, soweit darin keine Zusatzrente mehr für die Ehefrau vorgesehen ist, und die Wiederzusprache und die Nachzahlung der Zusatzrente für seine Ehefrau. Als Begründung führt er – gestützt auf die Erläuterungen des BSV (Fragen und Antworten zur 5. IVG-Revision, ergänzte Fassung vom 5. Juni 2007, Nr. 7, vgl. http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00092/- 01581/index.html?lang=de) – sinngemäss an, die Mitteilung der SAK vom 19. Oktober 2007, wonach die Zusatzrenten der Invalidenversicherung wegen Inkrafttretens der 5. IVG-Revision aufgehoben würden, sei in seinem Fall nichtig. 5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2010 zu Recht ausführt, bildet die Frage des Inkrafttretens der Gesetzesänderung des IVG per 1. Januar 2008 (AS 2007 5147 [Aufhebung von Ziff. e. der Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003, AS 2002 3852]) und deren Folgen für die bis dahin ausgerichtete Zusatzrente für die Ehefrau nicht Teil des Anfechtungsobjektes des Einspracheentscheids. Demnach ist auf das Begehren, soweit der Beschwerdeführer (hauptsächlich) die Wiederausrichtung der Zusatzrente bzw. deren Weitergewährung nach dem 1. Januar 2008 bzw. die Nachzahlung der Zusatzrente beantragt, nicht einzutreten.

Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Rechtsbeständigkeit von Dauerleistungen im Fall von Gesetzesänderungen, unter Vorbehalt allfälliger anderslautender Übergangsbestimmungen (siehe hierzu z.B. ALFRED MAU- RER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 3. Aufl., Basel 2009, § 6, Rz. 28). Solche Übergangsbestimmungen bestehen hier jedoch nicht, da die Zusatzrenten, welche bis zum 31. Dezember 2003 (vor Inkrafttreten der 4. IVG-Revision) gewährt worden waren, mit der 5. IVG-Revision ersatzlos gestrichen wurden (vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. IVG-Revision] vom 22. Juni 2005, Ziff. 1.6.3.3 [BBl 2005 4543, AS 2007 5147]). Auch aus den – zutreffenden – Erläuterungen des BSV zur Aufhebung der verbliebenen laufenden Zusatzrenten für Ehefrauen und Ehemänner (siehe hievor E. 5.3, Nrn. 6 – 8), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da der Gesetzgeber mit der 5. IVhttp://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00092/01581/index.html?lang=de http://www.bsv.admin.ch/dokumentation/gesetzgebung/00092/01581/index.html?lang=de

C-6803/2010 Revision alle noch laufenden Zusatzrenten aus finanziellen Gründen und unter Bezugnahme auf ergänzende Leistungen seitens der beruflichen Vorsorge bzw. subsidiär der Sicherung mittels Ergänzungsleistungen aufgehoben wurden, unabhängig davon, aus welchem Grund die Versicherten eine Invalidenrente bezogen (vgl. Botschaft a.a.O.). 5.5 Ebenfalls nicht unter den Anfechtungsgegenstand fallen allfällige Wechselwirkungen der AHV-Rente mit Ansprüchen aus der zweiten Säule (siehe jedoch hienach E. 7), weshalb auch auf den diesbezüglichen, sinngemäss gestellten Antrag nicht einzutreten ist. 6. Einzutreten verbleibt demnach auf die Fragen der Ablösung der Invalidenrente in eine Altersrente, deren Berechnung und eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung, soweit der Beschwerdeführer dies sinngemäss rügt. 6.1 6.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. 6.1.2 Der IV-Rentenanspruch erlischt mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenversicherung (Art. 30 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]; vgl. auch Wegleitung des BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [RWL] Stand: 1. Januar 2010, Rz. 3116 und 3118). 6.1.3 Gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG in Verbindung mit Art. 30 IVG erweist sich die Ablösung der AHV-Rente als gesetzeskonform. 6.2 6.2.1 Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) treten, ist auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist (Art. 33 bis Abs. 1 AHVG). 6.2.2 Die Vorinstanz errechnete den monatlichen Altersrentenanspruch von Fr. 2'005.- gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von 39 Jahren und vier Monaten und auf ein massgebendes durchschnittliches Jah-

C-6803/2010 reseinkommen von Fr. 80'712.- bei 39 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und der anwendbaren Rentenskala 39 bei 44 Versicherungsjahren des Jahrgangs. 6.2.3 Der Beschwerdeführer äussert keine Kritik an einzelnen Elementen der Berechnung seiner Altersrente. Auch in summarischer Prüfung der Akten erweist sich die Anrechnung der Beitragsjahre gestützt auf die Einträge im individuellen Konto des Beschwerdeführers sowie die Berechnung der Altersrente als korrekt. 6.2.4 Da der per 1. Juni 2009 nach AHV-Gesetzgebung errechnete definitive monatliche Altersrentenanspruch von Fr. 2'005.- den bisherigen Invalidenrentenanspruch von Fr. 1'606.- überstieg, hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht den Rentenanspruch gestützt auf die für ihn günstigere Berechnung nach AHV-Recht zugesprochen (vgl. Art. 33 bis

Abs. 1 AHVG e contrario). 6.3 Es bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – trotz sinngemäss geltend gemachter Hilflosigkeit keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigungen hat, da diese Leistungen nur an versicherte Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden (vgl. Art. 43 bis Abs. 1 AHVG). 6.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht per 1. Juni 2009 in eine Altersrente umgewandelt und auch korrekt berechnet hat. Der Beschwerdeführer hat zudem keinen Anspruch auf Hilflosenentschädigungen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. 7. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es ihm – unabhängig vom vorliegenden Verfahren – unbenommen ist, bei seiner Pensionskasse, bei welcher er während seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge bezahlte (vgl. Brief der ABB vom 21. November 1991, act. SAK/22.1), einen Leistungsantrag zu stellen.

C-6803/2010 8. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

Weder die obsiegende Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

C-6803/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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