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Bundesverwaltungsgericht 18.05.2007 C-68/2006

18. Mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,307 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Einreisesperre

Volltext

Abtei lung III C-68/2006 {T 0/2} Urteil vom 18. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident); Richterin Elena Avenati-Carpani; Richter Andreas Trommer; Gerichtsschreiber Rudolf Grun. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Antonius Falkner, Advokaturbüro Jelenik & Partner, Landstrasse 60, 9490 Vaduz, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Einreisesperre Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik) reiste am 27. Juli 1996 mit einem Touristenvisum nach Liechtenstein und kam infolge Heirat mit einer Liechtensteinischen Landesbürgerin am 25. Oktober 1996 in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung von seiner Ehefrau wurde ein Verfahren betr. Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung eingeleitet. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz des Fürstentums Liechtensteins (VBI) hob den Widerrufsentscheid insbesondere wegen der Vater-Kind-Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter mit Entscheid vom 13. Juni 2000 auf. B. Am 6. Oktober 2004 wurde der Beschwerdeführer vom Ausländer- und Passamt des Fürstentums Liechtenstein (in der Folge: Ausländeramt) erneut angehört, wobei seine Bewilligung bis zum 31. Januar 2005 verlängert wurde, um ihm zu ermöglichen, eine Arbeitsstelle und eine eigene Wohnung zu suchen. Zudem wurde er auf die gesetzliche Unterhaltspflicht für seine beiden Kinder hingewiesen und ausserdem ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass seine Bewilligung im Januar 2005 nicht mehr verlängert werde, wenn er nicht arbeite und seine Unterhaltspflichten als Vater nicht erfüllen werde. Mit Verwaltungsbot vom 11. Februar 2005 verweigerte das Ausländeramt dem Beschwerdeführer aus den genannten Gründen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und verfügte dessen Wegweisung. Dagegen erhob er am 15. März 2005 Einsprache bzw. Beschwerde. Am 23. März 2005 dehnte das BFM die Wegweisung des Ausländeramts auf das ganze Gebiet der Schweiz aus und verfügte, dass der Beschwerdeführer das Gebiet bis zum 9. Mai 2005 zu verlassen habe. Zur gleichen Zeit lief gegen den Beschwerdeführer ein strafrechtliches Verfahren wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen zwischen September 1999 und September 2004). C. Gestützt auf diesen Sachverhalt verhängte die Vorinstanz am 10. Juni 2005 gegen den Beschwerdeführer eine für die Schweiz und Liechtenstein gültige Einreisesperre von drei Jahren mit Wirkung ab 22. Juni 2005 und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen (Nichtbefolgen einer Wegweisungsverfügung, illegaler Aufenthalt). Zudem habe sein Verhalten wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Klagen Anlass gegeben. Die Anwesenheit sei deshalb unerwünscht. D. Mit Entscheidung vom 16. Juni 2005 wies die Regierung des Fürstentums Liechtenstein das Ausländeramt an, vom Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers abzusehen und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Dabei wurde festgestellt, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung nicht in Rechtskraft erwachsen und somit auch nicht vollstreckbar seien.

3 E. Mit Eingabe vom 6. Juli 2005 gelangte der Beschwerdeführer an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und beantragte die Aufhebung der Einreisesperre. Zur Begründung verweist er auf die obgenannte Entscheidung, wonach keine rechtskräftige Wegweisung vorliege, weshalb er auch nicht gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften verstossen habe. Ferner bestreitet er, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Er sei weder im In- noch im Ausland vorbestraft. F. Am 26. Juli 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Fürstlichen Landgericht wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Marihuana an Dritte) sowie Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum von Marihuana und Kokain) zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 140 Tagessätzen (Fr. 10.-- pro Tag) und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Dieses Urteil blieb unangefochten und erwuchs am 30. August 2005 in Rechtskraft. G. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens kam die Vorinstanz am 1. September 2005 wiedererwägungsweise auf ihre Verfügung vom 10. Juni 2005 zurück und verhängte gegen den Beschwerdeführer eine nur noch für die Schweiz gültige Einreisesperre von zwei Jahren (bis 21. Juni 2007). Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verhalten des Beschwerdeführers habe zu Klagen Anlass gegeben (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Zudem sei die Anwesenheit in der Schweiz auch aus vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen unerwünscht. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2005 gab die instruierende Behörde des EJPD dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme (Aktualisierung seiner Beschwerde). I. In seiner ergänzenden Eingabe vom 6. Oktober 2006 macht der Beschwerdeführer geltend, es entspreche nicht den verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, wenn das BFM im laufenden Beschwerdeverfahren vor dem EJPD die bekämpfte Entscheidung in Wiedererwägung ziehe und sodann eine völlig neue Entscheidung erlasse. Das EJPD habe der vorliegenden Beschwerde Folge zu geben. Hinsichtlich der neu erlassenen Einreisesperre sei ein neues Verfahren zu eröffnen. Sollte das kritisierte Vorgehen vom EJPD als rechtskonform erachtet werden, werde die ersatzlose Aufhebung der Verfügung vom 1. September 2005 beantragt, zumal der Beschwerdeführer nur als einfacher Betäubungsmittelkonsument zu betrachten sei. Ferner sei nicht zu erkennen, warum armenrechtliche Erwägungen gegen eine allfällige Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz sprechen sollten. Er könne ja in der Schweiz keine Ansprüche auf Sozialhilfe oder sonstige Unterstützung geltend machen. J. Am 12. Oktober 2005 teilte die instruierende Behörde des EJPD dem Beschwerdeführer mit, dass das von ihm kritisierte Vorgehen des BFM rechtskonform sei, und schloss das Instruktionsverfahren.

4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltunsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist, soweit sie durch die teilweise Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juni 2005 nicht gegenstandslos geworden ist, einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2.2 Die Vorinstanz hat ihre ursprüngliche Verfügung am 1. September 2005 in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 VwVG teilweise in Wiedererwägung gezogen (Reduktion der Einreisesperre auf 2 Jahre und Beschränkung auf das Gebiet der Schweiz). Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist. Dieses Vorgehen entspricht – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – daher den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden (vgl. BGE 126 III 85 E. 3). Demnach hat die Vorinstanz auch zu Recht die auf der Verfügung vom 1. September 2005 vorgedruckte Rechtsmittelbelehrung durchgestrichen. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 4. Vorab ist festzustellen, dass die Einreisesperre – wie bereits erwähnt – nur

5 noch auf das Gebiet der Schweiz beschränkt ist und sich nicht mehr auf das Fürstentum Liechtenstein erstreckt, wie dies gemäss Art. 3 der Vereinbarung vom 6. November 1963 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit (SR 0.142.115.143) grundsätzlich der Fall wäre. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer – zumindest zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2005 – in Liechtenstein noch ein Aufenthaltsrecht hatte. So sieht Art. 2 Bst. a der erwähnten Vereinbarung unter anderem vor, dass in der Schweiz und in Liechtenstein erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen nur innerhalb der betreffenden Landesgrenzen Geltung haben. 5. Die eidgenössische Behörde kann über unerwünschte Ausländer die Einreisesperre verhängen. Sie kann ferner, jedoch für höchstens drei Jahre, die Einreisesperre verhängen über Ausländer, die sich grobe oder mehrfache Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche oder andere gesetzliche Bestimmungen und gestützt darauf erlassene behördliche Verfügungen haben zuschulden kommen lassen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Während der Einreisesperre ist dem Ausländer jeder Grenzübertritt ohne ausdrückliche Ermächtigung der verfügenden Behörde untersagt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Als "unerwünscht" gelten Ausländer, die wegen eines Verbrechens oder Vergehens strafrechtlich verurteilt worden sind oder deren sonstiges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie nicht willens respektive nicht fähig sind, sich an die geltende Ordnung zu halten. Die Einreisesperre ist eine blosse Fernhaltemassnahme; sie hat keinen pönalen Charakter, sondern will lediglich künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.1 E. 12a f. mit weiteren Hinweisen). 6. Der Sachverhalt, welcher der Einreisesperre vom 1. September 2005 zugrunde liegt, wird vom Beschwerdeführer teilweise bestritten. So behauptet er unter anderem, nur wegen Betäubungsmittelkonsums verurteilt worden zu sein. Allein deswegen eine Einreisesperre zu verhängen, erscheine übertrieben und unangemessen. 6.1 Aus dem Urteil des Fürstlichen Landgerichts vom 26. Juli 2005 geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer nicht nur wegen Konsum von Marihuana und Kokain bestraft, sondern auch wegen Abgabe einer unbekannten Menge Marihuana an Drittpersonen (begangen zwischen September 1999 und September 2004) schuldig gesprochen wurde, was aus strafrechtlicher Sicht ein Vergehen darstellt. 6.2 Ausländische Straftäter, die durch Verbreitung von Drogen die Gesundheit anderer gefährden oder beinträchtigen, sind während einer gewissen Zeit von der Schweiz fernzuhalten. Damit soll der weiteren Ausbreitung des verbotenen Handels mit Betäubungsmitteln entgegengewirkt werden. Aufgrund der Zunahme solcher Straftaten ist zum Schutz der Allgemeinheit durch eine kontinuierliche und strenge Verwaltungspraxis zu verdeutlichen,

6 dass Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz – insbesondere wenn es sich dabei nicht nur um Übertretungen handelt – mit Fernhaltemassnahmen geahndet werden. Der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit ist dabei durch Abschreckung nicht nur des jeweiligen Straftäters, sondern auch anderer potenzieller Rechtsbrecher weit möglich zu gewährleisten. Auch wenn man bei der Beurteilung des vorliegende Falles nur den Konsum von Drogen in Betracht ziehen würde, bedeutet dies keineswegs, dass der Beschwerdeführer überhaupt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gesundheit darstellte. Die das Massnahmerecht handhabende Behörde hat die Frage, wie schwer ein Fall wiegt, nämlich nach dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu beantworten. Sinn und Zweck einer Einreisesperre ist – wie bereits gesagt – die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Beim Fernhaltegrund der Unerwünschtheit können ebenfalls Gründe der Generalprävention entscheidend ins Gewicht fallen, wenn über die Fernhaltemassnahme und ihre Dauer zu befinden ist. Dabei obliegt es den Behörden, dem zunehmenden Drogenmissbrauch mit allen Mitteln entgegegenzuwirken. Drogenkonsumenten bilden – neben den Händlern – einen logisch notwendigen Bestandteil der Drogenszene, an deren Bekämpfung ein eminentes öffentliches Interesse besteht. Bei dieser Sachlage besteht auch nur unter dem Aspekt des Konsums von Marihuana und Kokain ein öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Verfügungsadressaten. Unabhängig davon, ob man – wie es die Vorinstanz getan hat – auch noch armenpolizeiliche Erwägungen berücksichtigt, hat der Beschwerdeführer mit seinen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz demnach den Fernhaltegrund der Unerwünschtheit im Sinne von Art. 13 Abs. 1 erster Satz ANAG gesetzt. 7. Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, S. 127 f.). 7.1 Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung ergibt sich ohne weiteres aus den obenstehenden Ausführungen. Zwar gilt der Beschwerdeführer – wenn man von seiner Verurteilung wegen Drogendelikten absieht – in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Erschwerend ist aber die wiederholte deliktische Tätigkeit beziehungsweise die Begehung über einen längeren Tatzeitraum zu werten. Entgegenstehende private Interessen an ungehinderten Einreisen in die Schweiz werden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 7.2 Bei dieser Interessenlage erweist sich die auf zwei Jahre befristete Einreisesperre als verhältnismässig und den Umständen angemessen, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer auch aus armenpolizeilichen Gründen (Alimentenbevorschussung von Fr. 48'000.-- sowie bestehende Pfändungen und Betreibungen im Umfang von Fr. 30'000.--) unerwünscht und des-

7 wegen von der Schweiz fernzuhalten ist, offen gelassen werden kann. 8. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 1. September 2005 im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er mit seiner Beschwerde teilweise durchgedrungen ist (die Vorinstanz reduzierte die Einreisesperre um einen Drittel), sind ihm nur die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dementsprechend ist ihm auch eine gekürzte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Dispositiv Seite 8

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diesen Betrag hat der Beschwerdeführer innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten Ref-Nr. 1 524 968 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand am:

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