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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2018 C-6779/2015

5. Oktober 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,155 Wörter·~36 min·5

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 23. September 2015

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6779/2015

Urteil v o m 5 . Oktober 2018 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Elisabeth Maier, Advokatin, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 23. September 2015.

C-6779/2015 Sachverhalt: A. Die am (…) 1966 geborene, geschiedene, schweizerische Staatsangehörige A._______ lebt, nach einem temporären Aufenthalt in Nordeutschland, wieder in der Schweiz. Sie war in den Jahren 1984 bis 2012 in der Schweiz als Bürokauffrau angestellt und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Am 14. November 2013 stellte A._______ einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-act. 1 und 8). B. Mit Verfügung vom 23. September 2015 (IV-act. 70) sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine befristete, halbe Invalidenrente zu. Die IVSTA stellte zur Beurteilung des Gesuchs namentlich auf folgende Unterlagen ab: die Berichte von Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. September 2013 (IV-act. 10), vom 16. April 2014 (IV-act. 22) und vom 25. Mai 2015 (IV-act. 53 S. 4 f.), den Bericht und die ergänzenden Stellungnahmen von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. September 2014 (IVact. 35) sowie vom 27. November 2014 (IV-act. 41) und vom 19. Mai 2015 (IV-act. 58) und die Stellungnahmen von Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 5. Dezember 2014 (IV-act. 42) und vom 24. Februar 2015 (IV-act. 44). Die Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine rezidivierende mittelgradige depressive Störung. Die behandelnde Ärztin, Dr. med. B._______, attestierte A._______ ferner das Bestehen einer Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in der Kindheit und im Erwachsenenalter (ICD-10 F62.0). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ging die behandelnde Ärztin Dr. med. B._______ von einer überwiegenden (50% bis 100%) und andauernden Arbeitsunfähigkeit aus, während der Gutachter Dr. med. C._______ lediglich von einer befristeten vollen Arbeitsunfähigkeit ausging.

C-6779/2015 C. Gegen die Verfügung vom 23. September 2015 erhob A._______, vertreten durch Elisabeth Maier, Advokatin, mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventualiter das Einholen eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz. Sie rügte in formeller Hinsicht, dass die Verfügung nur ihr, nicht aber ihrer Anwältin zugestellt worden sei; die Eröffnung der Verfügung sei daher fehlerhaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund der rezidivierenden mittelgradigen Depression liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor. Der von der Vorinstanz beauftragte Gutachter habe die Situation nicht korrekt eingeschätzt. D. Mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2015 (BVGer-act. 3) beantragte die Vorinstanz unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 30. November 2015 die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die fehlerhafte Eröffnung führte die IV-Stelle E._______ aus, es treffe zu, dass die Verfügung versehentlich der Anwältin nicht zugestellt worden sei. Dies habe vorliegend jedoch nicht zu einem Nachteil für die Beschwerdeführerin geführt, zumal die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, und daher sei der Umstand der fehlerhaften Zustellung unbeachtlich. In materieller Hinsicht führte sie aus, der Gutachter, Dr. med. C._______, habe ausgeführt, dass bei einer rezidivierenden depressiven Störung immer wieder Phasen auftreten würden, in denen die depressive Störung remittiert sei. Eine depressive Störung sei überdies behandelbar, so dass die depressiven Phasen nicht immer wieder auftreten würden. Im Übrigen sei mit der Einschätzung des Gutachters davon auszugehen, dass eine Depression nicht dissimuliert werden könne, so dass anzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin, die auf den Gutachter nicht depressiv gewirkt habe, im Untersuchungszeitpunkt nicht an einer depressiven Störung gelitten habe. Bezüglich der von der behandelnden Ärztin festgestellten Traumatisierung sei festzuhalten, dass sich der Gutachter intensiv mit der medizinischen, beruflichen und persönlichen Situation der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet habe, weshalb keine invalidisierende Persönlichkeitsproblematik vorliege; darauf sei abzustellen.

C-6779/2015 E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 (BVGer-act. 5) reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von dipl. psych. F._______ vom 7. Dezember 2015 ein. F. F.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2016 (BVGer-act. 6) reichte die Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ sowie entsprechende Belege ein. F.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 (BVGer-act. 7) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. G. Mit Replik vom 25. Februar 2016 (BVGer-act. 9) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. H. Mit Duplik vom 23. März 2016 (BVGer-act. 11) hielt die Vorinstanz unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle E._______ vom 21. März 2016 an ihrem Abweisungsantrag fest. Zur Begründung führte sie aus, der eingereichte Bericht von dipl. psych. F._______ erfülle die beweisrechtlichen Anforderungen, die an einen Bericht gestellt würden, nicht, da dipl. psych. F._______ keine medizinische Ausbildung habe. Im Übrigen nenne er weder neue Diagnosen noch Befunde, die nicht bereits im Gutachten von Dr. med. C._______ Berücksichtigung gefunden hätten. I. I.a Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2017 (BVGer-act.19) wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Möglichkeit besteht, dass der Spruchkörper die angefochtene Verfügung unter Berücksichtigung der geltenden bundesgerichtlichen Praxis betreffend Depressionen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern könnte. I.b Mit Stellungnahme vom 21. Dezember 2017 (BVGer-act. 22) machte die Beschwerdeführerin geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen für eine reformatio in peius nicht erfüllt seien. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesgericht habe mit den Urteilen 8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 erkannt, dass die bisherige Rechtsprechung fallen zu lassen sei und künftig die für die somatoforme Störung entwickelte

C-6779/2015 Rechtsprechung auf sämtliche psychischen Erkrankungen anzuwenden sei. Im Übrigen reichte sie je einen Austrittsbericht der Klinik G._______ vom 11. April 2017 und einen der Kliniken H._______ vom 23. Januar 2017 ein. Sie führte aus, die Berichte zeigten, dass nebst der depressiven Erkrankung weitere Diagnosen bestünden und Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Beschwerde fest und erneuerte ihren Antrag auf Durchführung eines Gerichtsgutachtens. I.c Die Vorinstanz hielt mit Stellungnahme vom 24. Januar 2018 (BVGeract. 24) und unter Hinweis auf die Ausführungen der IV-Stelle E._______ vom 18. Januar 2018 an ihrem Abweisungsantrag fest. I.d Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 6. März 2018 noch einmal zu den Vorbringen der Vorinstanz und führte aus, der RAD- Bericht zeige, dass vorliegend keine ergebnisoffene Gesamtbetrachtung stattgefunden habe, weshalb nicht auf dessen Einschätzung abzustellen sei. J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG (SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-6779/2015 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung bestimmt sich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der IVV (SR 832.201), dem ATSG sowie der ATSV (SR 830.11). 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 23. September 2015) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). 2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der Rentenanspruch ab 1. Januar 2014 (sechs Monate nach der Anmeldung) strittig ist, ist bei den materiellen Bestimmungen vorliegend auf die seit 1. Januar 2012 geltende Fassung des IVG, der IVV des ATSG und der ATSV (Änderungen im Rahmen des ersten Massnahmenpakets der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]) abzustellen. 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).

C-6779/2015 3. 3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG diejenigen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Juli 2013 eingereichten Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Januar 2014 zu prüfen. 3.3 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG). 3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte

C-6779/2015 arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Be-

C-6779/2015 weiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). 3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). 3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. 4. Die Vorinstanz stützte sich anlässlich der Beurteilung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin auf folgende Unterlagen: 4.1 Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte der Beschwerdeführerin in ihren Berichten vom 30. September 2013 (IV-act. 10) und vom 16. April 2014 (IV-act. 22) eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in der Kindheit und im Erwachsenenalter (ICD-10 F62.0). Sie führte in ihren Berichten aus, die Grundlage für die jetzige anfänglich

C-6779/2015 schwere, jetzt mittelschwere depressive Episode sei eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit sequentieller Traumatisierung seit der frühen Kindheit mit der Folge einer anhaltenden Persönlichkeitsstörung mit den Symptomen von rezidivierenden depressiven Episoden, sozialem Rückzug, zeitenweise feindlicher Haltung der Umwelt gegenüber und dem Eindruck immer wieder ungerecht behandelt zu werden, Gefühlen von Leere und Hoffnungslosigkeit bis zu einer eigentlichen Apathie, was verhindere, dass sie die üblichen Anforderungen des Alltages bewältigen könne. Die depressive Störung habe durch erfolglose Arbeitsbemühungen und den Kampf um die Existenz während Jahren zu einer langdauernden massiven Erschöpfung geführt. Die Beschwerdeführerin weise keine Denkstörung, Wahnideen oder Halluzinationen auf, jedoch sei ihr Denken verlangsamt. Im Gespräch könne ein relativ guter Kontakt bei verminderter emotionaler Schwingungsfähigkeit hergestellt werden. Die Stimmung sei resigniert, depressiv. Die Beschwerdeführerin leide unter rascher Erschöpfbarkeit, Konzentrationsstörungen und Kraftlosigkeit und es sei mit verlangsamten Reaktionen im Arbeitsablauf und rascher Überforderung zu rechnen. Die Ärztin attestierte der Beschwerdeführerin seit 1. Januar 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der bisherigen Tätigkeit als kaufmännische Angestellte. 4.2 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtete die Beschwerdeführerin im Auftrag der Vorinstanz und hielt seine Erkenntnisse im Bericht vom 29. September 2014 fest. Er diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4). Er führte aus, in der Untersuchung finde sich eine psychopathologisch völlig unauffällige Explorandin, die angebe unter Depressionen zu leiden, aber objektive Befunde habe er keine erheben können. Die Explorandin wirke in keiner Weise niedergeschlagen, sie sei affektiv unauffällig sowie kognitiv und psychomotorisch ebenfalls nicht beeinträchtigt. Es werde sozialer Rückzug angegeben, doch die Explorandin berichte, dass sie offen sei für Kontakte und vor allem in ihrer Heimatstadt auch verschiedene persönliche Kontakte pflege. Die Explorandin erzähle zwar von verschiedenen schwierigen Situationen im Leben, habe aber keine Mühe darüber zu sprechen. Die von der behandelnden Psychiaterin attestierte Traumatisierung in der Vergangenheit sei daher zu relativieren. Es müsse eher vermutet werden, dass eine gewisse neurotische Persönlichkeitsproblematik vorliege, wobei am ehesten an eine narzisstische Störung zu denken sei. Es falle überdies auf, dass sie keine konsequente psychiatrische Behandlung verfolge, was den subjektiven Leidensdruck relativiere. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus,

C-6779/2015 es sollte der Beschwerdeführerin möglich sein, einer Tätigkeit nachzugehen, bei welcher sie keine Alleinverantwortung übernehmen müsse. Es sei dabei von keiner weiteren Einschränkung auszugehen. Diese Einschätzung gelte mindestens seit dem Untersuchungstermin, eventuell schon ein paar Monate früher. Im Gegensatz zur behandelnden Psychiaterin, welche der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiere, halte er eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 100% für eher unwahrscheinlich, allenfalls hätten kurzfristige Einschränkungen bestanden. 4.3 Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim RAD, führte in ihren Stellungnahmen vom 5. Dezember 2014 (IV-act. 42) und vom 24. Februar 2015 (IV-act. 44) aus, versicherungspsychiatrisch werde praxisgemäss bei einer mittelgradig depressiven Symptomatik eine Arbeitsunfähigkeit von 50% angenommen. Daher sei die Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2013 bis zum Gutachten von Dr. med. C._______ auf 50% festzulegen. 4.4 Dr. med. B._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2015 (IV-act. 53 S. 4 f.) aus, bei der Beschwerdeführerin sei schon immer auffällig gewesen, dass sie den Schweregrad der depressiven Zustände jeweils in remittierten Phasen dissimuliert und sich als „für immer gesund“ betrachtet habe. Auch kenne sie die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich auch in schwierigen psychischen Zuständen als gesund zu zeigen. Dies sei eine Fähigkeit, die immer wieder bei traumatisierten Personen beobachtet werden könne. Zudem sei davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund einer Erholungszeit in Norddeutschland (ohne Arbeitsbelastung und ohne Bedrohung durch ihre Familie) wieder besser gehe. Sie habe bei der letzten Konsultation am 20. Februar 2015 eine leichte Besserung des Gesundheitszustands feststellen können, wobei immer noch ein massiver sozialer Rückzug bestanden habe. Die Arbeitsfähigkeit sei auf maximal 50% einzuschätzen. 4.5 Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich mit Stellungnahme vom 19. Juni 2015 (IV-act. 58) zum Bericht von Dr. med. B._______ und hielt fest, es seien keine Hinweise auf eine gravierende Traumatisierung und eine daraus folgende Persönlichkeitsänderung zu finden. Die depressive Störung sei gegenwärtig remittiert, da keine Anzeichen für eine Depression vorhanden seien. Eine Dissimulation halte er nicht für möglich, da depressive Störungen nicht willentlich überwindbar seien. Vorliegend handle es sich wohl vielmehr um eine

C-6779/2015 psychosoziale Situation, die bedrohend sei und zu einem Umzug geführt habe. 4.6 Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2015 (IV-act. 59) bestätigte Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim RAD, dass auf das Gutachten von Dr. med. C._______ abzustellen sei und dass für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Begutachtung durch Dr. med. C._______ von einer Arbeitsfähigkeit von 50% in der angestammten Tätigkeit auszugehen sei, da bei einer mittelgradig depressiven Symptomatik versicherungspsychiatrisch praxisgemäss von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen sei. 5. Nach Verfügungserlass wurden weitere ärztliche Berichte erstellt, die nachfolgend zusammenzufassen sind. 5.1 Dipl. psych. F._______, Psychologischer Psychotherapeut, hielt in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 (Beilage zu BVGer-act. 5) Folgendes fest: Die Patientin sei im Kontakt offen und zugewandt, es werde aber deutlich, dass sie zunächst nur wenig von sich zeige. Die Stimmung sei zum Teil depressiv und bedrückt und die Vitalgefühle und der Antrieb seien vermindert. Sie könne ausreichend gut über sich und ihre Konflikte berichten, Introspektion und Reflexion seien im Ansatz bei einer ausreichend differenzierten Persönlichkeit vorhanden. Bei durchschnittlicher Intelligenz seien keine kognitiven Einschränkungen zu erkennen. Die Patientin sei bewusstseinsklar und allseits orientiert, keine Hinweise auf inhaltliche oder formale Denkstörungen, keine gröberen psychopathologischen Auffälligkeiten. Thematisch wirke sie etwas eingeengt auf ihre Insuffizienzgefühle und Befindlichkeitsstörung. Akute Suizidaliät lag, bzw. liege nicht vor. Die Patientin berichtete, sie fühle sich immer häufiger niedergeschlagen, freudlos und ohne Energie. Sie schlafe häufig schlecht, grüble vermehrt und ziehe sich zunehmend zurück. Auf viele Tätigkeiten im Alltag könne sie sich kaum noch konzentrieren. Diese Symptomatik sei ihr bekannt seit ihrer Ehe (1983-1990), welche durch Gewalt und Unterdrückung geprägt gewesen sei und aus der sie sich nur mit grosser Mühe habe befreien können. Jeder Tag sei für sie ein Kampf und sie habe oft kaum Antrieb, worunter auch ihre aktuelle Beziehung leide. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Psychotherapeut nicht.

C-6779/2015 5.2 Dem Austrittsbericht der Kliniken H._______ vom 23. Januar 2017 (Beilage zu BVGer-act. 22) über den teilstationären Aufenthalt vom 28. November 2016 bis zum 6. Januar 2017 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: mittelgradige depressive Episode (F32.1), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (Z73), Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1), DD kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung (narzisstische und vermeidende Züge) (F61) und schädlicher Gebrauch von Cannabis (F11.1). Der psychopathologische Befund beim Eintritt beschrieben die Ärzte wie folgt: Wach, orientiert, berichtet von keinen mnestischen Auffälligkeiten. Grübelnd. Kein Hinweis auf Zwang oder Phobien. Keine Anhaltspunkte für Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Wirkt im Affekt leicht ratlos, Störung der Vitalgefühle, deprimiert. Suizidgedanken vorhanden, aber klare Distanzierung von suizidalen Handlungsimpulsen. Die Ärzte führten aus, die Patientin sei zu Beginn der Behandlung sehr damit beschäftigt gewesen, die Tagesstruktur der Psychotherapeutischen Tagesklinik halten zu können. Die depressive Symptomatik sei im Verlauf der Behandlung zurückgegangen und die Patientin habe regelmässig an allen Behandlungen teilnehmen können. Verschiedene Themen hätten aber nicht bearbeitet oder gar angesprochen werden können, weshalb der Patientin eine weiterführende ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden sei. Der psychopathologische Befund beim Austritt wurde wie folgt beschrieben: Wach, orientiert, keine Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Eingeengt auf ein Leben in der Natur als „Lösung“ ihrer Probleme. Misstrauische Befürchtungen bezüglich Ämtern und Behörden. Kein Wahn, Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. Im Affekt ratlos, affektarm, gereizt, ambivalent im Beziehungsleben. Keine Suizidalität. Zur Arbeitsfähigkeit sind dem Bericht keine Angaben zu entnehmen. 5.3 Die Ärzte der Klinik G._______ berichteten in ihrem Austrittsbericht vom 11. April 2017 (Beilage zu BVGer-act. 22) über die stationäre Behandlung vom 6. März 2017 bis 1. April 2017. Als Diagnosen nannten sie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), aufgrund einer Belastungssituation mit Problemen in Bezug auf die Berufstätigkeit (Z56), mit Ausbildung eines Erschöpfungssyndroms, mit akzentuierten Persönlichkeitszügen (narzisstisch/ängstlich-vermeidend) (Z73). In Bezug auf den Verlauf hielten die Ärzte fest, die Patientin habe zu Beginn des stationären Aufenthaltes eine deutliche depressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Energielosigkeit, Reizempfindlichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Vergesslichkeit gezeigt. Im Vordergrund der Einzelgespräche hätten die berufliche Situation, familiäre und biographische

C-6779/2015 Themen gestanden. Stark spürbar sei dabei ihre Energielosigkeit und ihr Gefühl: „Ich bleibe stehen. Ich spüre mich nicht.“ gewesen. Es sei ihr gelungen, sich mit diesen schwierigen Gefühlen auseinanderzusetzen und Unterstützung anzunehmen. Durch die in den Therapien erlernten Strategien sei es ihr schneller gelungen, wieder aus einer Krise herauszukommen. Die Patientin habe die Klinik in einer gestärkten Verfassung verlassen. Die Ärzte bestätigten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis zum 2. April 2017 (ein Tag nach Austritt aus der Klinik). 6. Zu prüfen ist im Folgenden, ob sich der medizinische Sacherhalt als genügend abgeklärt erweist und ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente hat. 6.1 Die Vorinstanz stützte sich hinsichtlich Feststellung des Gesundheitszustands im Wesentlichen auf die Feststellungen von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der weder eine depressive Störung noch eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung feststellen konnte und deshalb von einer vollen Arbeitsfähigkeit (mindestens) seit dem Untersuchungsdatum ausging. Die Vorinstanz wich jedoch von diesen Feststellungen insoweit ab, als sie nicht von einer durchgehend vollen Arbeitsfähigkeit ausging, sondern für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Begutachtung am 26. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 50% annahm. Sie stützte sich dabei auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 24. Februar 2015, welche ihre Einschätzung unter Hinweis auf die versicherungsmedizinische Praxis bei mittelgradigen Depressionen abgab. 6.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie habe anlässlich der lediglich einstündigen und einmaligen Exploration bei Dr. med. C._______ ihre tatsächliche Situation nicht zum Ausdruck bringen können. Es gehe nicht an, dass eine gutachterlich-psychiatrische Exploration nur eine Stunde dauere. In einer solch kurzen Zeit sei es nicht möglich, einen Exploranden adäquat zu erfassen. Im Übrigen habe sich der Gutachter nicht mit allen Aspekten aus den Vorakten auseinandergesetzt. So habe er sich namentlich nicht mit der neurotischen Persönlichkeitsproblematik und der von der behandelnden Ärztin attestierten Traumatisierung befasst. Ohne weitere Würdigung geblieben sei auch ein allfälliger Zusammenhang zwischen der Erkrankung und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine Zwangsräumung ihrer untervermie-

C-6779/2015 teten Wohnung und die Vernichtung ihres gesamten Hausrates zu verhindern. Die behandelnde Ärztin sei besser in der Lage, Aussagen über ihren Gesundheitszustand zu machen, weshalb auf deren Einschätzung abzustellen und demnach seit Frühjahr/Sommer 2014 von einer langdauernden eingeschränkten Arbeitsfähigkeit von mindestens 50% auszugehen sei. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen und subeventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.3 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die gutachterlichen Ausführungen zwar eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen bilden, es aber keineswegs allein Sache der mit dem konkreten Einzelfall gutachtlich befassten Arztpersonen ist, selber abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer andauernden oder vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit in bestimmter Höhe und Ausprägung führt. Weil die Arbeitsfähigkeit keine rein medizinische, sondern letztlich auch eine juristische Frage ist, können sich Konstellationen ergeben, bei welchen von der in einem medizinischen Gutachten festgestellten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; Urteil des BGer 9C_651/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 5.1). Wenn allerdings MEDAS-Ärzte lege artis begutachten und unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben auf eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit schliessen, ist dem aus rechtlicher Sicht zu folgen, sofern die rechtsanwendende Stelle nicht konkrete, fallgebundene Gesichtspunkte zu nennen vermag, die im Rahmen der Folgenabschätzung eine im Vergleich zum medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen abweichende Ermessensausübung gebieten (vgl. Urteil des BGer 9C_358/2014 vom 21. November 2014 E. 5). 6.4 6.4.1 Der von der Vorinstanz eingeholte Bericht von Dr. med. C._______ vom 29. September 2014 (inkl. Ergänzung vom 27. November 2014) wurde erstellt, bevor das Bundesgericht am 3. Juni 2015 mit BGE 141 V 281 die Rechtsprechung zum invalidisierenden Charakter pathogenetischätiologisch unklarer syndromaler Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage geändert hat. Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch ein strukturiertes normatives Prüfungsraster

C-6779/2015 ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BGE 141 V 574 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des BGer 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; 141 V 547 E. 2; Urteil des BGer 8C_28/2016 vom 15. April 2016 E. 3.2). Die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach dem festgelegten Prüfungsraster erübrigt sich, wenn Ausschlussgründe vorliegen, etwa wenn die Leistungseinschränkung überwiegend auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht, welche die Annahme einer gesundheitlichen Beeinträchtigung von vornherein ausschliessen (BGE 141 V 281 E. 2.2; vgl. Urteile des BGer 9C_549/2015 vom 29. Januar 2016 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4). Gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren jedoch nicht per se ihren Beweiswert. Im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen ist entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 137 V 210 E. 6). In sinngemässer Anwendung auf die materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. BGE 143 V

C-6779/2015 418 E. 7.1). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 mit Hinweisen). 6.4.2 Für die Diagnostik psychischer Störungen ist weder im naturwissenschaftlichen noch im psychologisch-testtheoretischen Sinn von einer hohen Objektivität auszugehen. Es gibt unterschiedlich hohe, von Studie zu Studie schwankende Übereinstimmungswerte (bei denen depressive Störungen z.B. nicht besser abschneiden als andere, z.B. somatoforme Syndrome), aber Aussagen, dass bestimmte Typen psychischer Störungen grundsätzlich besser objektivierbar wären als andere, sind auf dieser Grundlage nicht haltbar. Die Auswirkungen auf Funktions- und Arbeitsfähigkeit sind bei somatoformen/funktionellen Störungen auf dem gleichen Niveau wie bei depressiven Störungen und bei organisch erklärten Krankheiten. Psychische Leiden – und nicht nur somatoforme/funktionelle Störungen – sind wegen ihres Mangels an objektivierbarem Substrat dem direkten Beweis einer anspruchsbegründenden Arbeitsunfähigkeit nicht zugänglich. Dieser Beweis ist indirekt, behelfsweise, mittels Indikatoren, zu führen. Da bei sämtlichen psychischen Störungen trotz variierender Prägnanz der erhebbaren Befunde im Wesentlichen vergleichbare Beweisprobleme bestehen, ist das indikatorengeleitete Beweisverfahren grundsätzlich auf sie alle anzuwenden. Darum werden fortan auch affektive Störungen, einschliesslich der leichten bis mittelschweren depressiven Erkrankungen, dem strukturierten Beweisverfahren unterstellt (Urteil des BGer 8C_130/2017 vom 30. November 2017 E. 7.1 mit Hinweisen, publiziert als BGE 143 V 418). 6.4.3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitä-

C-6779/2015 tenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). 6.5 Zu klären ist zunächst, ob der begutachtende Psychiater, auf dessen Einschätzung sich die Vorinstanz im Wesentlichen abgestützt hat, die Diagnose rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert, respektive den Ausschluss der von der behandelnden Ärztin gestellten Diagnosen (rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in der Kindheit und im Erwachsenenalter) den Anforderungen von BGE 141 V 281 entsprechend so begründet hat, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind. Vorweg ist festzuhalten, dass der Gutachter Dr. med. C._______ in Übereinstimmung mit den Feststellungen der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. B._______, davon ausgeht, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung vorliegt respektive vorlag. Im Gutachtenszeitpunkt konnte er keine psychopathologischen Auffälligkeiten feststellen, so dass er festhielt, die depressive Störung sei aktuell remittiert. Die von Dr. med. B._______ diagnostizierte Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung in der Kindheit und im Erwachsenenalter konnte er nicht bestätigen und gab stattdessen an, er vermute eine gewisse neurotische Persönlichkeitsproblematik. Dr. med. C._______ hielt in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit fest, es sollte der Beschwerdeführerin (mindestens seit dem Untersuchungsdatum) möglich sein, einer Tätigkeit nachzugehen, in welcher sie keine Alleinverantwortung übernehmen müsse. Es sei dabei von keiner weiteren Einschränkung auszugehen. Er begründete dabei nicht, weshalb die Beschwerdeführerin keine Alleinverantwortung übernehmen könne und er liess überdies eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit vor dem Gutachten vermissen. Dazu hielt die RAD-Ärztin Dr. med. D._______, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, fest, versicherungspsychiatrisch könne bei einer mittelgradig depressiven Symptomatik praxisgemäss von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausgegangen werden und attestierte der Beschwerdeführerin deshalb für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zur Begutachtung eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Sie wich dabei von der Einschätzung der behandelnden Ärztin (Arbeitsunfähigkeit 100%) ab, begründete dies jedoch nicht mit Bezug auf die Einschränkungen im konkreten Fall, sondern lediglich mit einem Hinweis auf die versicherungspsychiatrische Praxis. Keine der ärztlichen Beurteilungen äus-

C-6779/2015 sert sich demnach dazu, welche funktionellen Beeinträchtigungen im Einzelnen durch die depressive Störung resultieren und die Arbeitsfähigkeit einschränken. Auch fehlt eine Beurteilung des Verlaufs (Längsschnitt retrospektiv), um Aussagen über die zukünftige Entwicklung und Beeinflussbarkeit durch therapeutische und/oder rehabilitatitve Interventionen treffen zu können (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten SGPP/SGVP, Version 16.06.2016 [https://www.psychiatrie.ch/sgpp/fachleute-und-kommissionen/leitlinien/, zuletzt besucht am 6. Juli 2018], Anhang 3, S. 27). Insbesondere die nach Verfügungserlass erstellten und im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte über einen teilstationären Aufenthalt in den Kliniken H._______ vom 28. November 2016 bis 6. Januar 2017 und über einen stationären Aufenthalt in der Klinik G._______ vom 6. März 2017 bis zum 1. April 2017 sowie die Berichte der langjährig behandelnden Ärztin weisen darauf hin, dass die depressive Störung bei der Beschwerdeführerin wiederkehrend ist, so dass eine Betrachtung des Längsschnittes zwingend notwendig ist, um eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen zu können. Bei der von Dr. med. C._______ abgegebenen Beurteilung handelt es sich lediglich um eine Momentaufnahme, die den Verlauf ausser Acht lässt, weshalb diese die gesundheitliche Problematik und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nur ungenügend abbildet. Schlüssige medizinische Ausführungen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im nunmehr anzuwendenden strukturierten Beweisverfahren erlauben würden, liegen nicht vor. Demzufolge hat die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Somit ist es dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich, aufgrund der vorliegenden Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und ab wann ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Vielmehr sind dazu weitere psychiatrische Abklärungen respektive Präzisierungen und eine Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Angaben in den Berichten notwendig. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf Therapieerfolg oder -resistenz zu richten. 6.6 Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen ihrer Beschwerde die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz.

C-6779/2015 6.6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können die Sozialversicherungsgerichte nicht frei entscheiden, ob sie eine Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Verwaltung zurückweisen. So hat es erkannt, dass es zwar nicht angebracht ist, in jedem Beschwerdefall auf der Grundlage eines Gerichtsgutachtens zu urteilen, doch drängt es sich auf, dass die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einholt, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist oder wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). 6.6.2 Vorliegend erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die IVSTA im Lichte der dargelegten Rechtsprechung aus nachfolgenden Gründen ausnahmsweise möglich. Zu beachten sind insbesondere die Ausführungen des Bundesgerichts im hiervor zitierten BGE 137 V 210, wonach eine weitgehende Verlagerung der Expertentätigkeit von der administrativen auf die gerichtliche Ebene sachlich nicht wünschbar ist. Die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, so das Bundesgericht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterliege. Im Rahmen der de lege lata gegebenen Organisation dränge es sich vielmehr auf, das drohende Defizit dort durch gerichtliche Expertisen auszugleichen, wo die Gerichte bei der Würdigung des Administrativgutachtens im Kontext der gesamten Aktenlage zum Schluss kommen, weitere Abklärungen seien notwendig (BGE 137 V 210 E. 4.2). 6.6.3 Hier liegen zwar mehrere vom Bundesverwaltungsgericht zu würdigende Berichte im Recht, die jedoch eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zulassen. Eine Beurteilung ohne eingehende Diskussion der die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Faktoren und ohne die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zulässig. Die vorliegende Konstellation hätte zwangsläufig zu einer Präzisierung der vorhandenen Unterlagen führen müssen. Würde eine derart mangelhafte Sachverhaltsabklärung respektive -würdigung durch Einholung eines Gerichtsgutachtens im Beschwerdeverfahren korrigiert,

C-6779/2015 bestünde die Gefahr der unerwünschten Verlagerung der den Durchführungsorganen vom Gesetz übertragenen Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG) abzuklären (so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann), auf das Gericht. Daher und aufgrund dessen, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage der Gesundheitszustand und demnach auch die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist die Beschwerde gutzuheissen und die Angelegenheit zur Vervollständigung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Verfügung vom 23. September 2015 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der notwendigen medizinischen Abklärungen und Prüfung des Leistungsanspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung und neuer Verfügung gilt im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 210 E. 7.1 und 132 V 215 E. 6). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen. Einer unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenso wenig Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden

C-6779/2015 Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin macht mit den eingereichten Honorarnoten vom 7. April 2016 (Beilage zu BVGer-act. 13) und vom 6. März 2018 (Beilage zu BVGer-act. 26) einen Aufwand von insgesamt Fr. 5‘072.05 (entsprechend 18 Stunden 35 Minuten à Fr. 250.-/Stunde zuzüglich Auslagen von Fr. 271.70 und Mehrwertsteuer) geltend. Der hier angegebene Zeitaufwand erscheint für den vorliegenden Fall mit Blick auf den mittelgrossen Umfang der Akten, des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels und der zusätzlich eingeholten Stellungnahme zu einer allfälligen reformatio in peius und der in der Rechtsprechung geführten Diskussion grundsätzlich als angemessen. Nicht als für das Beschwerdeverfahren notwendig zu erachten ist jedoch jeglicher Aufwand im Zusammenhang mit Kommunikation mit der SAK (vgl. Bemühungen vom 28. Oktober 2015, 4. November und 11. Dezember 2015) und der Sozialhilfebehörde (vgl. Bemühungen vom 7. und 16. November 2017). Vom geltend gemachten Zeitaufwand von 18 Stunden und 35 Minuten ist deshalb eine Stunde abzuziehen und eine Entschädigung für einen Zeitaufwand von 17 Stunden und 35 Minuten zuzusprechen. In Bezug auf die geltend gemachten Auslagen für Fotokopien ist festzuhalten, dass gemäss Art. 11 Abs. 4 VGKE für Fotokopien lediglich Fr. 0.50 pro Seite verrechnet werden dürfen. Da vorliegend jeweils mit Fr. 1.- pro Seite gerechnet wurde, ist der Gesamtbetrag von Fr. 183.- entsprechend zu kürzen. Für im Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz ansässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE). Die Beschwerdeführerin hatte bis und mit 11. Februar 2016 Wohnsitz in Deutschland und zog danach in die Schweiz (vgl. Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung des Einwohneramts J._______ vom 23. Februar 2016; Beilage 2 zu BVGer-act. 9). Es sind somit lediglich die seit 12. Februar 2016 erbrachten Dienstleistungen der Rechtsvertreterin mehrwertsteuerpflichtig. Demnach ist folgende Berechnung anzustellen: Vom 19. Oktober 2015 bis zum 25. Januar 2016 ist ein Stundenaufwand von 8 Stunden 25 Minuten à Fr. 250.- (= Fr. 2‘104.20) zuzüglich Auslagen von Fr. 38.80 und 96 Kopien à Fr. 0.50 (= Fr. 48.-) ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu berücksichtigen (Zwischentotal 1 Fr. 2‘191.-, vgl. Honorarnote Nr. 2911 und Leistungsjournal vom 7. April 2016). Vom 17. Februar 2016 bis zum 7. April 2016 liegt ein anrechenbarer Stundenaufwand von 2 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.- (= Fr. 583.25) und Auslagen von Fr. 9.- sowie

C-6779/2015 17 Kopien à Fr. 0.50 (= Fr. 8.50) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% vor (Zwischentotal 2 Fr. 648.80, vgl. Honorarnote Nr. 2911 und Leistungsjournal vom 7. April 2016). Vom 7. April 2016 bis zum 21. Dezember 2017 liegt ein anrechenbarer Stundenaufwand von 5 Stunden 45 Minuten à Fr. 250.- (= Fr. 1‘437.50) und Auslagen von Fr. 31.60.- sowie 30 Kopien à Fr. 0.50 (= Fr. 15.-) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% vor (Zwischentotal 3 Fr. 1‘602.80, vgl. Honorarnote Nr. 3683 und Leistungsjournal vom 6. März 2018). Schliesslich sind gemäss Honorarnote Nr. 3684 vom 6. März 2018 für die Zeit vom 8. Januar 2018 bis zum 6. März 2018 ein Stundenaufwand von 1 Stunde 5 Minuten (= Fr. 270.75) zuzüglich Auslagen von 9.30 und 40 Fotokopien à Fr. 0.50 (= Fr. 20.-) zuzüglich Mehrwertsteuer in der Höhe von 7,7% zu berücksichtigen (Zwischentotal 4 Fr. 323.15). Die Addition der Zwischentotale 1-4 ergibt somit eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4‘765.75, die von der Vorinstanz zu leisten ist. Der unterliegenden Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-6779/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. September 2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Sachverhalt ergänzt und über den Anspruch der Beschwerdeführerin erneut verfügt. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 4‘765.75 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-6779/2015 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-6779/2015 — Bundesverwaltungsgericht 05.10.2018 C-6779/2015 — Swissrulings