Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6771/2019
Urteil v o m 2 . März 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Auszahlung der IV- Rentennachzahlung), Verfügung vom 21. November 2019.
C-6771/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 21. November 2019 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eine Nachzahlung von Invalidenrenten in der Höhe von Fr. 4'773.- gewährt hat, dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (Poststempel) Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. November 2019 beantragt hat, weil er insbesondere mit der Höhe der Nachzahlung nicht einverstanden sei, dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde) mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2019 aufgefordert worden ist, bis zum 3. Februar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, dass die Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2019 gemäss Sendungsverfolgung der Deutschen Post am 4. Januar 2020 (Sendungsnummer: […]) zugestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss weder innert der gesetzten Frist noch bis heute geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten vorliegend zu verzichten ist und bei diesem Ausgang kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht.
C-6771/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-6771/2019 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: