Abtei lung II I C-6720/2010/ {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2010 Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. M._______, Beschwerdeführer, gegen Swissmedic Schweizerisches Heilmittelinstitut, Hallerstrasse 7, Postfach, 3000 Bern 9, Vorinstanz. Einfuhr von Arzneimitteln (LIDA Daidaihua); Verfügung swissmedic vom 20. Juli 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6720/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut) mit Verfügung vom 20. Juli 2010 die Vernichtung einer an M._______ (Beschwerdeführer) gerichteten Sendung mit 60 Kapseln des Arzneimittels "Li Da Daidaihua" (Wirkstoff: Sibutramin), welche vom Zollinspektorat Zürich- Mülligen am 14. April 2010 an der Grenze zurückbehalten wurde, anordnete und dem Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 300.- auferlegte (act. 5), dies mit der Begründung, bei der zurückbehaltenen Ware handle es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das in der Schweiz nicht zugelassen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. September 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (act. 1), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass das Institut als öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. e VGG darstellt und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist, sodass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.bis zum 22. Oktober 2010 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass diese Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2010 eröffnet wurde (vgl. Rückschein act. 3), dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), C-6720/2010 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde) - das Eidgenössische Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in C-6720/2010 öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4