Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.07.2022 C-672/2022

11. Juli 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·873 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensverfügung vom 1. November 2021)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-672/2022

Urteil v o m 11 . Juli 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A._______, (Brasilien) ohne Zustelldomizil in der Schweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Nichteintretensverfügung vom 1. November 2021).

C-672/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 1. November 2021 nach Fristansetzung zur Verbesserung androhungsgemäss auf die nicht formgültige Einsprache von A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Versicherte) vom 4. Juni 2021 nicht eingetreten ist, dass die Versicherte mit Schreiben vom 18. November 2021 bei der SAK nachfragte, ob die Möglichkeit bestehe für eine neue Prüfung, um eine Rente zu erhalten ("Boa tarde, gostaria de saber se existe a possiblidade de uma nova análise para o recibimento da pensão"), wobei sie gleichzeitig ein ausgefülltes Rentenantragsformular unterzeichnet und datiert 18. November 2021 einreichte (BVGer-act. 1, Beilage), dass die Vorinstanz dieses Schreiben der Versicherten samt Beilage sowie mit einem Exemplar der Nichteintretensverfügung vom 1. November 2021 am 10. Februar 2022 zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGer-act. 2), dass die Versicherte trotz zweimaliger Aufforderung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (vgl. BVGer-act. 3, 5 f., 8), dass die Versicherte per Publikation im Bundesblatt vom 20. Juni 2022 aufgefordert wurde, innert einer Frist von 7 Tagen mitzuteilen, ob sie Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 1. November 2021 führen will und bejahendenfalls, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, dass die Versicherte gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sollte die Frist unbenutzt ablaufen, auf die Eingabe vom 18. November 2021 nicht eingetreten werde (BVGer 9-11), dass gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021) beurteilt, sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK gehört (Art. 33 Bst. d VGG, Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Eingabe vom 18. November 2021 mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

C-672/2022 dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Versicherte innert Frist auf die Aufforderung vom 20. Juni 2022 nicht reagiert hat und insbesondere weder eine verbesserte Eingabe eingereicht noch um Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung ersucht hat, dass daher mangels Beschwerdewillens androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 18. November 2021 nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE), dass die Eingabe der Versicherten vom 18. November 2021 im Original samt Beilage zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur weiteren Veranlassung zu überweisen ist.

(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen)

C-672/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 18. November 2021 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Eingabe vom 18. November 2021 wird der Vorinstanz zuständigkeitshalber im Original samt Beilage zur weiteren Veranlassung überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-672/2022 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2022 C-672/2022 — Swissrulings