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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 C-6708/2007

22. Mai 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,833 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss BVG

Volltext

Abtei lung II I C-6708/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Jürg Kölliker, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss BVG. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6708/2007 Sachverhalt: A. A.a Aufgrund einer Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau (nachfolgend die SVA Aargau), eine Bescheinigung über den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung zu erbringen, reichte X._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der Beschwerdeführer) am 18. Februar 2007 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) ausgefüllte Anmeldeunterlagen für einen freiwilligen Anschluss ein (act. B 2 der vorinstanzlichen Akten [VI]). A.b Nachdem der Arbeitgeber die Anmeldeunterlagen gemäss den Angaben der Auffangeinrichtung ergänzt hatte, teilte ihm diese mit Schreiben vom 9. Juli 2007 mit, dass wegen des Austritts von Arbeitnehmern Leistungsfälle in Form von Freizügigkeitsleistungen eingetreten seien und dass damit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich sei. Sie sei daher gehalten, den Arbeitgeber unter Kostenfolge zwangsweise anzuschliessen (act. B 3 VI). B. Mit Verfügung vom 17. September 2007 schloss die Auffangeinrichtung den Arbeitgeber denn auch rückwirkend per 1. Februar 2005 zwangsweise an, unter Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aus den am 30. März 2007 vom Arbeitgeber eingereichten Anmeldeunterlagen habe sich ergeben, dass dieser seit dem 1. Februar 2005 dem BVG-Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich sei. Weiter könne den genannten Anmeldeunterlagen sowie den Jahresabrechnungen der AHV entnommen werden, dass mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den Anschluss nach Art. 12 BVG an die Auffangeinrichtung erfüllt seien. C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 17. September 2007 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig im Kostenpunkt (Dispositivziffer 2), ohne den Zwangsan- C-6708/2007 schluss an sich anzufechten. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er mangels Wissen und Information durch die Verwaltung es unterlassen habe, teilzeitangestellte Pflegerinnen bei einer Vorsorgeeinrichtung anzumelden. Zum Einen sei es das erste Mal gewesen, dass er überhaupt in einer Arbeitgeberposition Mitarbeiterinnen angestellt habe, und zwar ab Februar 2005 bis Oktober 2006 um seine kranken Eltern zu pflegen. Diese Pflegerinnen seien ordnungsgemäss bei der SVA Aargau zur Abrechnung angemeldet worden. Die Lohnsumme einer Pflegerin, Frau Y._______, habe mit Fr. 19'656.95 im Jahre 2005 und Fr. 20'206.90 im Jahr 2006 den seit dem Jahre 2005 gegenüber den Vorjahren herabgesetzten BVG-Mindestlohn leicht überschritten. Erst im Januar 2007, als die Arbeitsverhältnisse bereits aufgelöst worden seien, habe die Ausgleichskasse den Arbeitgeber jedoch aufgefordert, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Diese Aufforderung hätte nach Auffassung des Arbeitgebers auch anfangs 2006 erfolgen können. Der Letztgenannte habe sich dann freiwillig bei der Auffangeinrichtung anmelden wollen. Das Anmeldeverfahren sei lange im Gange gewesen, als sich herausgestellt habe, dass ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich gewesen war. Angesichts der schleppenden Abwicklung und der mangelhaften Information seitens der Behörden sowie der nur sehr geringfügigen Überschreitung des BVG-Mindestlohnes sei die Auferlegung der Kosten des Zwangsanschlusses absolut unverhältnismässig (act. 1). D. Mit Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 beantragte die Vorinstanz die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass es in einem Zwangsanschlussverfahren nicht Sache der Vorinstanz sei, den Wissensstand des Arbeitgebers, allfällige unterlassene Informationspflichten der AHV-Ausgleichskassen oder die geringfügige Überschreitung der Lohnlimite zu berücksichtigen (act. 3). E. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen, obwohl ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. November 2007 dazu Gelegenheit geboten hatte (act. 4). C-6708/2007 F. Den mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- hat der Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 6 und 8). G. Mit Verfügung vom 21. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis heute ist kein Ausstandsbegehren eingegangen (act. 9). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 17. September 2007, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt (vgl. auch Art. 60 Abs. 2bis Satz 1 BVG). Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. 3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die C-6708/2007 Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1B mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.). 3.2 Vorliegend wird der Zwangsanschluss als solcher (vgl. Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Einzig die damit zusammenhängenden Kosten und Gebühren, welche dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (vgl. Dispositivziffer 2), stehen im Streite und bilden damit den Streitgegenstand. So vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass die SVA Aargau ihn bereits anfangs 2006 auf die BVG-Anschlusspflicht hätte aufmerksam machen sollen. Damals sei das Arbeitsverhältnis mit den Arbeitnehmerinnen noch nicht aufgelöst gewesen und er hätte sich dann ohne Kostenfolge bei der Vorinstanz freiwillig anschliessen können. Stattdessen sei er erst im Januar 2007 über seine Pflicht informiert worden. Auch das Anschlussverfahren bei der Vorinstanz habe zu lange gedauert. Die Tatsache, dass er zwangsweise angeschlossen werden müsse, sei nur sehr spät erkannt und mitgeteilt worden. Im Übrigen seien diese Kosten im Vergleich zur geringfügigen Überschreitung des BVG- Mindestlohnes unverhältnismässig. Demgegenüber sei die Auferlegung der Kosten und Gebühren nach Ansicht der Vorinstanz eine unmittelbare Folge des nicht bestrittenen Zwangsanschlusses. Dies ist im Folgenden näher zu prüfen. 4. 4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser Mindestlohn Fr. 16’560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden. Am 1. Januar 2001 erhöhte er sich auf Fr. 24'720.-- und ab dem 1. Januar 2003 betrug er Fr. 25'320.--. Per 1. Januar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festgelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, an eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen hat. C-6708/2007 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom 28. August 1985 (SR 831.434) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt entsteht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist. Dabei erfolgt der Anschluss rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG) und der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen ersetzen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge). 4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich aus den AHV-Lohnbescheinigungen der SVA Aargau der Jahre 2005 und 2006 ergeben hat, dass der aufgerechnete Jahreslohn der Arbeitnehmerin Frau Y._______ im Jahre 2005 Fr. 23'688.-- und im Jahre 2006 Fr. 24'248.-- betrug. Von einer nur geringfügigen Überschreitung des BVG-Mindestlohnes kann deshalb keine Rede sein. Abgesehen davon steigen die Verfügungskosten des Zwangsanschlusses sowie die Gebühren nicht proportional zur Überschreitung der Lohnlimite; vielmehr werden diese gemäss dem Kostenreglement der Vorinstanz (vgl. act. B 2 VI) einheitlich auf Fr. 450.-- bzw. Fr. 375.-- festgesetzt, so auch im vorliegenden Fall. Diese Beträge sind zur Deckung der der Vorinstanz entstandenen Aufwendungen angemessen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, inwiefern diese Beträge gegen gebührenrechtliche Grundsätze verstossen würden. Des Weiteren bestand die Anschlusspflicht gemäss Art. 12 BVG infolge der Auflösung der Arbeitsverhältnisse bereits einige Monate vor der versuchten (freiwilligen) Anmeldung des Arbeitgebers bei der Vorinstanz. Dass das Prüfverfahren vor der Vorinstanz sich hinausgezögert hat, ändert an dieser Tatsache nichts. Ob schliesslich die Ausgleichskasse bereits anfangs 2006 den Beschwerdeführer auf seine Anschlusspflicht hätte aufmerksam machen müssen und sie nach Treu und Glauben für den allfälligen C-6708/2007 „Schaden“ (in Form der Kostenfolge des Zwangsanschlusses) aufzukommen hätte, kann hier offen bleiben; denn die Vorinstanz kann jedenfalls behauptete Unzulänglichkeiten des Vorverfahrens bei der Auferlegung der Kosten im Rahmen eines Zwangsanschlussverfahrens nicht berücksichtigen, wenn dieser Anschluss an sich nicht bestritten wird. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 400.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: C-6708/2007 Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 8