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Bundesverwaltungsgericht 09.01.2019 C-6667/2018

9. Januar 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·838 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rückforderung von Versicherungsleistungen und Erlass | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung der unrechtmässig ab dem 1. Juli 2018 bezogenen Altersrente des am 18. Juni 2017 verstorbenen C._______ sel.; Einspracheentscheide SAK, beide vom 22. Juni 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6667/2018

Abschreibungsentscheid v o m 9 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien 1. A.________, 2. B.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung der unrechtmässig ab dem 1. Juli 2018 bezogenen Altersrente des am 18. Juni 2017 verstorbenen C.________ sel.; Einspracheentscheide SAK, beide vom 22. Juni 2018.

C-6667/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit ihren Einspracheentscheiden je vom 22. Juni 2018 (Beilagen zu BVGer-act. 1) die Verfügungen vom 31. August 2017 (betreffend A.________; siehe act. 47) respektive vom 14. September 2017 (betreffend (…) [recte: B.________]; siehe act. 51), mit welchen sie den beiden Brüdern jeweils eine Rückerstattungspflicht betreffend der von ihrem verstorbenen Vater C.________, sel., zu Unrecht bezogenen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) auflegt hatte, dass A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) diese Einspracheentscheide mit Eingaben vom 10. Juni 2018 respektive vom 6. Juli 2018 bei der Vorinstanz angefochten haben (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. November 2018 beide Eingaben übermittelte und gleichzeitig darauf hinwies, dass sie bereit sei, die angefochtenen Einspracheentscheide in Wiedererwägung zu ziehen und ersatzlos aufzuheben (BVGer-act. 2), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2018 erneut darauf hinwies, dass sie die angefochtenen Einspracheentscheide in Wiedererwägung ziehen und ersatzlos aufheben sowie damit gegenüber den Beschwerdeführern auf die Rückerstattungsforderung verzichten werde, und beantragte, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGer-act. 8), dass die Vorinstanz mit den beiden Wiedererwägungsverfügungen je vom 19. Dezember 2018, lautend jeweils auf den Beschwerdeführer 1 sowie den Beschwerdeführer 2, auf ihre Rückforderungsverfügungen vollumfänglich (in der Höhe von je Fr. 1‘955.–) verzichtet sowie die angefochtenen Einspracheentscheide und die Verfügungen vom 22. Juni 2018 sowie vom 31. August 2017 wiedererwägungsweise aufgehoben hat (BVGer-act. 9 f.), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

C-6667/2018 dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Rückforderung von Versicherungsleistungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 85bis AHVG), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass vorliegend mit den Wiedererwägungsverfügungen vom 19. Dezember 2018 den Anträgen der Beschwerdeführer vollumfänglich entsprochen wird, deren schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde damit nachträglich wegefallen ist, sodass die Beschwerden gegenstandslos geworden sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden indessen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

C-6667/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Stufetti Marion Sutter

C-6667/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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