Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6636/2013
Urteil v o m 5 . Juli 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien A._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsverfahren, Verfügung vom 25. Oktober 2013.
C-6636/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) (…) 1952 geboren wurde, deutsche Staatsangehörige ist und im deutschen B._______ wohnt (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: act.] 1), (…), dass sie in den Jahren 1970 bis 1976 und 1984 bei der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) eine Versicherungszeit von insgesamt 80 Monaten zurücklegte (act. 16, Seite 4; act. 50, Seite 8), dass sie bis zum 6. Januar 2004 in Deutschland in einem Pensum von 20 Wochenstunden (…) arbeitete (act. 10, Seite 1, 3; act. 25, Seite 5), dass sie sich am 11. April 2005 (Eingangsdatum) bei der schweizerischen Invalidenversicherung für eine Invalidenrente anmeldete (act. 3, 24), dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (im Folgenden: Vorinstanz) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 6. Februar 2006 (act. 18) und mit Einspracheentscheid vom 13. April 2007 (act. 32) abwies, dass die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde erhob (act. 34), dass der medizinische Dienst der Vorinstanz mit Stellungnahme vom 25. Juli 2007 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festhielt (act. 39): 1. Fibromyalgie, 2. rezidivierende, gegenwärtig mittelschwere depressive Episode, 3. morbide Adipositas, 4. Fingergelenkarthrose, 5. Gonarthrose beidseits, dass der medizinische Dienst folgende Diagnosen ohne Einfluss auf das Leistungsvermögen nannte (act. 39): 1. arterielle Hypertonie, 2. Varicosis, 3. Knick- und Spreizfüsse, 4. Stressinkontinenz nach erfolgloser Operation, dass der medizinische Dienst weiter angab, die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage ab 21. Februar 2005 70 %, eine Verweistätigkeit sei nicht in einem höheren Ausmass zumutbar, und die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage 59 % (act. 39), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 (act. 41) die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte,
C-6636/2013 dass das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 7. September 2007 die Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2005 eine Viertelsrente und ab 1. Mai 2005 eine Dreiviertelsrente gewährte (act. 45), dass die Vorinstanz mit Mitteilung vom 10. November 2011 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigte (act. 54), dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. Juni 2012 unter Beilage medizinischer Unterlagen eine Anpassung der Invalidenrente beantragte (act. 55, 56, 57, 58, 59), dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 9. Juli 2012 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte (act. 61): 1. Implantation einer Knie-TEP (Totalendoprothese) rechts am 23. März 2012, 2. Gonarthrose links, 3. rheumatoide Polyarthritis, 4. chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen, 5. Lipomatose, dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 9. Juli 2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 23. März 2012 bis zum 22. Juni 2012 infolge der komplikationslosen Implantation einer Knie-TEP postulierte (act. 58, 59, 61), dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2012 die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 70 %, im Haushalt auf 59 % und in einer adaptierten Verweistätigkeit auf 70 % veranschlagte (act. 65), dass die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2012 von einem unveränderten Rentenanspruch ausging (act. 66), dass die Beschwerdeführerin dagegen unter Beilage eines Arztberichts Einwand erhob (act. 68, 69), dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 eine neurologische und orthopädische Untersuchung sowie ein Elektromyogramm der unteren Gliedmassen durch die deutsche Rentenversicherung veranlasste (act. 71, 72), dass sich die Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2013 bis zum 6. März 2013 für einen stationären Aufenthalt in das Krankenhaus (…) begab, wo am 26. Februar 2013 eine chirurgische Intervention stattfand (dorsale
C-6636/2013 transpedikuläre Fusion L3 – L5, knöcherne Dekompression Spinalkanal beidseits, Cage-Implantation; act. 94), dass die erbetenen Gutachten am 13. Mai 2013 bei der Vorinstanz eingingen (act. 75, 76, 77, 78, 79), dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 19. Juni 2013 weitere Abklärungen veranlasste (act. 83), dass der medizinische Dienst mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 aufgrund der vervollständigten Aktenlage zum Ergebnis gelangte, im Vergleich mit der Situation 2007 sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten; die chirurgische Intervention vom 26. Februar 2013 (act. 94) habe lediglich eine vorübergehende totale Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Aktivitäten bis zum 30. Juni 2013 bewirkt (act. 107), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Oktober 2013 die Dreiviertelsrente bestätigte (act. 108), dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Gewährung einer ganzen Invalidenrente beantragte (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2014 die teilweise Gutheissung der Beschwerde beantragte (BVGer act. 4), dass die Vorinstanz im Wesentlichen ausführte, seit Dezember 2012 sei eine Verschlechterung des Rückenleidens feststellbar gewesen; die chirurgische Intervention vom 26. Februar 2013 habe vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt; dank einer guten postoperativen Entwicklung sei am 30. Juni 2013 der vorangehende Zustand wieder erreicht worden; daraus folge, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente zustehe; ab 1. Oktober 2013 bestehe wieder ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (BVGer act. 4), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-6636/2013 dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde vom 26. November 2013 (Poststempel) frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG; Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Januar 2016 die behandelnden Ärzte und Therapeuten bezeichnete (BVGer act. 17), welche sie mit Erklärung vom 21. November 2015 von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hatte (BVGer act. 15), dass der Instruktionsrichter den behandelnden Hausarzt Dr. med. C._______ mit Verfügung vom 11. Februar 2016 um Auskunft zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ersuchte (BVGer act. 18), dass Dr. med. C._______ mit Eingabe vom 3. März 2016 antwortete und diverse medizinische Unterlagen beibrachte (BVGer act. 19), dass der medizinische Dienst gestützt auf die Dokumentation von Dr. med. C._______ mit Stellungnahme vom 12. April 2016 schlussfolgerte, ab Mai 2014 belaufe sich die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten ebenso wie in einer angepassten Tätigkeit auf 100 % und im Haushalt auf 60 %; es sei zu einer Verschlechterung der bekannten Erkrankung gekommen und mit einer Verbesserung sei nicht zu rechnen (BVGer act. 22, Beilage), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 27. April 2016 erneut beantragte, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen; der Beschwerdeführerin stehe für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente zu; eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach dem Datum der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2013 müsse Gegenstand einer von Amtes wegen durchzuführenden Revision bilden (BVGer act. 22),
C-6636/2013 dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Mai 2016 erklärte, sie sei mit diesen Ausführungen einverstanden (BVGer act. 24), dass für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), dass eine entsprechende Verbesserung in jedem Fall zu berücksichtigten ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV), dass die komplikationslose Implantation einer Knie-TEP am 23. März 2012 nach der plausiblen Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 10. Oktober 2012 aufgrund des erfreulichen Verlaufs keine Anpassung des Rentenanspruchs zu begründen vermag (act. 65), obwohl sie nach der vorangehenden Stellungnahme vom 9. Juli 2012 zu einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 23. März 2012 bis zum 22. Juni 2012 geführt haben soll (act. 61), dass die chirurgische Intervention vom 26. Februar 2013 nach der plausiblen Einschätzung des medizinischen Dienstes vom 22. Oktober 2013 eine vorübergehende totale Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Aktivitäten bis zum 30. Juni 2013 bewirkte (act. 107), dass der Beschwerdeführerin demnach in Anwendung von Art. 88a IVV für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen ist, dass mit Wirkung ab 1. Oktober 2013 die Dreiviertelsrente zu bestätigen ist, dass die Beschwerde in diesem Sinne teilweise gutzuheissen ist, dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 25. Oktober 2013) gegeben war (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
C-6636/2013 dass Tatsachen, die den Sachverhalt seit Verfügungserlass verändert haben, im Normfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 362 E. 1b mit Hinweisen), dass der medizinische Dienst gestützt auf die Dokumentation von Dr. med. C._______ mit Stellungnahme vom 12. April 2016 eine voraussichtlich nicht besserungsfähige Verschlechterung der bekannten Erkrankung mit entsprechender Auswirkung auf das Leistungsvermögen ab Mai 2014 feststellte (BVGer act. 22, Beilage), dass die Angelegenheit demzufolge der Vorinstanz zur Durchführung eines amtlichen Revisionsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung zu überweisen ist, dass die Verfahrenskosten in Anbetracht des Verfahrensausgangs auf Fr. 100.- reduziert und dem Kostenvorschuss der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin von Fr. 300.- entnommen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG; BVGer act. 7), dass die restlichen Fr. 200.- des Kostenvorschusses der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten sind (BVGer act. 7), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), nachdem die Rechnung von Dr. med. C._______ für die Gerichtsanfrage vom 11. Februar 2016 (BVGer act. 18) bereits beglichen wurde (BVGer act. 19).
C-6636/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. September 2013 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird. 2. Die Angelegenheit wird mit Blick auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 12. April 2016 der Vorinstanz zur Durchführung eines Revisionsverfahrens und zum Erlass einer neuen Verfügung überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 100.- werden mit dem Kostenvorschuss der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin von Fr. 300.- gedeckt. Die restlichen Fr. 200.- werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
C-6636/2013 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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