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Bundesverwaltungsgericht 23.06.2020 C-6629/2018

23. Juni 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·559 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 30. Oktober 2018

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6629/2018

Abschreibungsentscheid v o m 2 3 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.

Parteien A._______, (Türkei) Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenrevision, Verfügung der IVSTA vom 30. Oktober 2018.

C-6629/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 die Zahlung der Invalidenrente von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) per 31. Dezember 2018 eingestellt hat, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. November 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer vertreten durch B._______ mit schriftlicher Erklärung vom 16. Juni 2020 die Beschwerde vom 16. November 2018 vorbehaltlos zurückgezogen hat (BVGer act. 21), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).

C-6629/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe vom 16.06.2020 [BVGer act. 21]) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Weiss Tania Sutter

C-6629/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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