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Bundesverwaltungsgericht 06.01.2011 C-6612/2010

6. Januar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·779 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6612/2010 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.

C-6612/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) mit Verfügung vom 21. Juli 2010 das Leistungsbegehren von A._______ abgewiesen hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. September 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung einer Invalidenrente, die umfassende Abklärung seines Gesundheitszustandes sowie die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien fristgerecht erfolgte (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2010 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung einer

C-6612/2010 umfassenden medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers empfohlen hat (act. 79), dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift die mangelnde Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz rügte und insbesondere die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung beantragte, dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die Durchführung einer weiteren medizinischen Begutachtung als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2010 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderliche fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist,

C-6612/2010 dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 1'800.- festzusetzen ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2010 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderliche fachärztliche Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 20. Dezember 2010 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 12. Dezember 2010 in Kopie [act. 79]; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

C-6612/2010 C-6612/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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