Abtei lung II I C-6603/2008/mes {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Marc Wälti. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV, Verfügung vom 9. Oktober 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6603/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2008 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 9. Oktober 2008 betreffend die Verrechnung ausstehender AHV/IV-Beiträge mit der laufenden IV-Rente beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zuzustellen ist, beantragt, die Beschwerde vom 19. Oktober 2008 sei in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Vornahme von Abklärungen betreffend das Existenzminimum des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer ohne Zweifel zur Beschwerdeführung legitimiert ist, so dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass fällige AHV/IV-Beiträge mit fälligen IV-Rentenleistungen verrechnet werden können (Art. 50 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), dass allerdings eine derartige Verrechnung nach bundesgerichtlicher Praxis das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Schuldners nicht beeinträchtigen darf (BGE 131 V 249 E. 1.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 141/05 vom 20. September C-6603/2008 2006 E. 3.3, je mit Hinweisen; vgl. Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]) dass sich aus den Akten ergibt, dass die Vorinstanz die angefochtene Verrechnung von ausstehenden AHV/IV-Beiträgen mit der laufenden Rente angeordnet hat ohne abzuklären, ob durch die Reduktion der Rentenauszahlung das Existenzminimum des Beschwerdeführers tangiert wird, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2008 somit auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass unter diesen Umständen die Beschwerde 19. Oktober 2008 in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass dem obsiegenden Beschwerdeführer mangels verhältnismässig hoher Kosten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 9. Oktober 2008 aufgehoben und die Sache zur Vornahme der erforderlichen weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. C-6603/2008 2. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung vom 26. Januar 2009) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Marc Wälti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4