Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 C-659/2006

26. März 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·837 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Ausdehnung der kantonalen Wegweisung | Ausdehnung der kantonalen Wegweisung

Volltext

Abtei lung III C-659/2006 {T 0/2} Urteil vom 26. März 2007 Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richter Vuille; Richterin Beutler; Gerichtsschreiber Longauer. A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer (geb. 1975), ein serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, im Oktober 2000 eine Schweizer Bürgerin heiratete und in der Folge im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 5. September 2003 des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls usw. schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Schweizer Ehefrau durch das am 28. Februar 2006 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Bezirksgerichts Zürich geschieden wurde, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich bereits mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 dem Beschwerdeführer eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen Scheinehe verweigerte und ihn vom Kantonsgebiet wegwies, dass der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte Verfügung an den Regierungsrat des Kantons Zürich gelangte, der die Beschwerde mit Entscheid vom 17. Mai 2006 vollumfänglich abwies, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. August 2006 die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein ausdehnte, dass der Beschwerdeführer dagegen am 28. August 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement rekurierte mit dem Antrag, die Ausdehnungsverfügung sei aufzuheben, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Kanton Waadt ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 16. November 2006 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Replik keinen Gebrauch machte, und zieht in Erwägung: dass Verfügungen des BFM über die Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]), dass das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der in seine Zuständigkeit fallenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsge-

3 setzes hängigen Beschwerden übernimmt, wobei es das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG), das das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts endgültig ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer als materieller Verfügungsadressat legitimiert und auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 20 Abs. 2 ANAG, Art. 48 ff. des Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die kantonale Behörde ihren negativen Bewilligungsentscheid mit einer Wegweisung aus dem Kanton verbindet und das BFM diese Wegweisung in der Regel auf das ganze Gebiet der Schweiz ausdehnt (Art. 12 Abs. 3 ANAG, Art. 17 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]), dass von der Regelfolge der Ausdehnung abgewichen werden kann, wenn dem Betroffenen aus besonderen Gründen Gelegenheit gegeben werden soll, sich vom Inland aus um eine Bewilligung in einem Drittkanton zu bemühen (Art. 17 Abs. 2 ANAV), dass ein solches Abweichen ein hängiges Bewilligungsverfahren in einem Drittkanton und das Einverständnis dieses Drittkantons mit dem Aufenthalt des betroffenen Ausländers während des Bewilligungsverfahrens voraussetzt, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel im Kanton Zürich verloren hat und schon wegen seiner erheblichen Straffälligkeit nicht über reelle Aussichten auf eine fremdenpolizeiliche Regelung in einem Drittkanton verfügt, dass die zuständige Fremdenpolizeibehörde des Kantons Waadt ganz im Sinne dieser Einschätzung mit Schreiben vom 10. November 2006 auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eingetreten ist, dass deshalb in der vorliegenden Streitsache kein Anlass besteht, von der Regelfolge der Ausdehnung einer kantonalen Wegweisung abzuweichen, die angefochtene Verfügung mithin zu bestätigen ist, dass schliesslich Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis 4 ANAG, welche die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme rechtfertigen könnten, weder erkennbar sind noch geltend gemacht werden, dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens auf Fr. 800.-- festzusetzen sind (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).

4 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 25. September 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: A. Trommer J. Longauer Versand am:

C-659/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.03.2007 C-659/2006 — Swissrulings