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Bundesverwaltungsgericht 01.09.2014 C-6531/2012

1. September 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,396 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Mindestbeitragsdauer | AHV (Rentenanspruch)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6531/2012

Urteil v o m 1 . September 2014 Besetzung

Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien

X._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV (Rentenanspruch).

C-6531/2012 Sachverhalt: A. Der am (…) 1947 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige X._______ lebt in Deutschland. Er hat mit Gesuch vom 23. Februar 2012 über die Deutsche Rentenversicherung bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf eine Altersrente eingereicht (SAK-act. 14). B. Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 (SAK-act. 19) wies die SAK das Rentengesuch von X._______ mit der Begründung ab, dass die einjährige Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei und deshalb kein Anspruch auf eine Altersrente bestehe. C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2012 (SAK-act. 20) erhob X._______ gegen die Verfügung vom 7. Mai 2012 Einsprache. Er beantragte sinngemäss die Zusprache einer monatlichen Rente von Fr. 25.- und führte zur Begründung und unter Verweis auf das beigelegte Schreiben der SAK vom 10. Juni 2008 aus, ihm sei dieser Betrag zugesichert worden. D. Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2012 (SAK-act. 22) wies die SAK die Einsprache von X._______ ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aus einer provisorischen Rentenberechnung keine Rechte abgeleitet werden könnten. Ferner führte die SAK aus, dass für die Jahre 1965 bis 1967 im individuellen Konto (IK) keine Angaben in Bezug auf die Beitragsmonate vorhanden seien, weshalb auf die Tabellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen zur Ermittlung der Beitragszeiten abzustellen sei. Unter Berücksichtigung dieser Tabellen sei von Beitragszeiten von je einem Monat in den Jahren 1965 bis 1967 auszugehen. Für das Jahr 1968 könne gemäss den eingereichten Arbeitszeugnissen von einer Beitragszeit von drei Monaten und für das Jahr 1969 von einer solchen von vier Monaten ausgegangen werden. Insgesamt betrage die anrechenbare Beitragsdauer somit lediglich zehn Monate und die einjährige Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. November 2012 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwal-

C-6531/2012 tungsgericht. Er beantragte die Zusprache des zugesicherten Betrags von monatlich Fr. 25.- und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er habe in den angegebenen Betrieben Saisonstellen innegehabt und immer AHV-Beiträge entrichtet; den beigefügten Zeugnissen sei zu entnehmen, dass er in diesen Betrieben gearbeitet habe. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Februar 2013 (BVGer-act. 3) beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer vom 3. November 1969 bis zum 28. Mai 1971 in A._______ an einem Ausbildungslehrgang teilgenommen habe und diese Monate in der prognostischen Rentenberechnung irrtümlich als Beitragszeiten berücksichtigt worden seien. Aus einer provisorischen Rentenberechnung könne der Beschwerdeführer jedoch keine Rechte ableiten, weshalb gestützt auf die anlässlich des Einspracheverfahrens dargelegte Berechnung von einer Beitragszeit von lediglich zehn Monaten auszugehen sei. Mangels Wohnsitzbescheinigungen seien überdies keine zusätzlichen Wohnsitzzeiten anzurechnen und somit bestehe kein Rentenanspruch. G. Mit Replik vom 14. März 2013 (BVGer-act. 5) hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinem Antrag fest. Er reichte Fotokopien seines alten Reisepasses ein und führte aus, anhand der Stempel im Pass könnten die genauen Aufenthalts- und Arbeitszeiten in der Schweiz nachvollzogen werden. H. Mit Duplik vom 15. Mai 2013 (BVGer-act. 8) hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag fest. Zur Begründung führte sie aus, die Kopien des Reisepasses hätten nicht denselben Beweiswert wie Wohnsitzbescheinigungen, so dass gestützt darauf keine Berichtigung des IK möglich sei. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

C-6531/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85 bis

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. d bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist.

C-6531/2012 2.1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72 oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. 2.1.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). 2.1.3 Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005 E. 1.1; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49). Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht. 2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert

C-6531/2012 haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). 2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Frage, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, beurteilt sich somit grundsätzlich nach den im März 2012 (Eintritt des Versicherungsfalls; vgl. SAK-act. 8) gültigen Bestimmungen des AHVG und der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101). 2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Beitragszeiten des Beschwerdeführers für die Jahre 1965 bis 1968 korrekt ermittelt und zu Recht den Rentenanspruch verneint hat. Die für das Jahr 1969 im IK erfassten Beitragsmonate wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten und von der Vorinstanz bei ihrer Berechnung berücksichtigt, weshalb diesbezüglich nachfolgend keine Überprüfung mehr stattzufinden hat. 3.1 3.1.1 Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die erwerbstätigen Kinder sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben, von der Beitragspflicht befreit (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a AHVG). Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29 bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versi-

C-6531/2012 cherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29 bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 29 ter Abs. 1 AHVG). Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29 bis Abs. 2 AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten (Art. 30 ter Abs. 1 AHVG). 3.1.2 Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29 ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. Hatte eine in den Jahren 1948-1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen (Art. 50a Abs. 1 AHVV). Das Bundesamt stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948-1968 verbindliche Tabellen auf (Art. 50a Abs. 2 AHVV). 3.1.3 Gemäss Art. 138 Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 30 ter Abs. 2 AHVG sind die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto einzutragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, das heisst wenn der Arbeitgeber sämtliche Beiträge zu seinen Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn seines Arbeitnehmers abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete

C-6531/2012 Nettolohnvereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweisen). 3.1.4 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). 3.1.5 Gemäss Definition gilt eine Tatsache als bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, S. 169 f.). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht vorgeschrieben. 3.2 3.2.1 Dem IK ist zu entnehmen (vgl. SAK-act. 24), dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1965 bis 1968 folgende Einkommen erzielt hat: 1965 Fr. 600.-, 1966 Fr. 200.- und 1967 Fr. 300.- jeweils im B._______hotel in C._______, 1968 Fr. 1'175.- im Hotel D._______ in E._______, und Fr. 575.- im Hotel F._______ in G._______. Angaben über die Anzahl der Beitragsmonate fehlen im IK, da diese Angaben bei den Ausgleichskassen erst seit dem Jahr 1969 erfasst wurden.

C-6531/2012 3.2.2 Die genaue Beitragszeit ist mangels Angaben im IK gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mittels Belegen wie Wohnsitzbescheinigungen, Arbeitszeugnissen oder anderen Belegen mit vergleichbarem Beweiswert zu ermitteln (vgl. BGE 121 V 78 E. 2d). Der Beschwerdeführer hat zu diesem Zweck diverse Zeugnisse eingereicht: ein Arbeitszeugnis des Hotel I._______ vom 15. September 1967, das bestätigte, dass der Beschwerdeführer vom 15. September 1964 bis zum 15. September 1967 eine dreijährige Lehre absolvierte und in den jeweiligen Wintersaisons im B._______hotel in C._______ beschäftigt war, ein Schreiben der H._______ vom 6. Januar 2010, welches bestätigte, dass er in der Zeit von Februar 1968 bis Mai 1971 diverse Kurse und Praktika absolvierte sowie ein Diplom der H._______ vom 18. Juni 1971, das bestätigte, dass er vom 10. Juli 1968 bis zum 22. August 1968 ein Service-Praktikum im Hotel D._______ in E._______ und vom 20. Dezember 1968 bis zum 11. April 1969 ein Service-Praktikum im Hotel F._______ in G._______ absolvierte, und dass seine Lehre als Koch im Hotel I._______ vom 15. September 1964 bis zum 15. September 1967 dauerte. Ferner hat der Beschwerdeführer die Arbeitszeugnisse der bereits im Diplom erwähnten Praktika im Hotel D._______ in E._______ und im Hotel F._______ in G._______ eingereicht. Schliesslich hat der Beschwerdeführer Fotokopien seines Reisepasses eingereicht, aus welchen ersichtlich ist, wann er jeweils in die Schweiz ein- und ausgereist war. Die SAK stellte sich auf den Standpunkt, weder das Diplom noch die Arbeitszeugnisse noch die im Pass enthaltenen Ein-/Ausreisestempel genügten, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschäftigungsdauer zu belegen. Somit sei auf die Tabellen des Bundesamtes abzustellen. Für die Jahre 1965 bis 1967 seien dem Beschwerdeführer gestützt auf die Tabellen je einen Monat Beitragszeit und für das Jahr 1968 gestützt auf die eingereichten Arbeitszeugnisse drei Monate anzurechnen. Für das Jahr 1969 seien dem IK vier Beitragsmonate zu entnehmen, was insgesamt zu einer Beitragszeit von zehn Monaten führe. Damit sei die Mindestbeitragszeit von einem Jahr nicht erfüllt und das Rentenbegehren abzuweisen. Der SAK ist beizupflichten, dass das Fähigkeitszeugnis zwar kein Arbeitszeugnis im eigentlichen Sinne ist. Es ist jedoch – entgegen der Auffassung der SAK – nicht ersichtlich, weshalb es keine Berücksichtigung finden sollte, da praxisgemäss auch "andere Belege mit vergleichbarem Beweiswert" beigezogen werden können. Es muss davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer das entsprechende Zeugnis erst

C-6531/2012 nach Durchlaufen der gesamten, dreijährigen Ausbildung ausgestellt worden ist und jenes somit als Beweis für die erfüllte Beitragszeit in der Wintersaison der Jahre 1965 bis 1968 (von Januar bis März 1965, von Dezember 1965 bis März 1966 und von Dezember 1966 bis April 1967) herangezogen werden kann, zumal die Stempel im Reisepass mit diesen Angaben übereinstimmen und im IK Einträge der jeweiligen Arbeitgeber für die Jahre 1965 bis 1967 vorhanden sind und lediglich die Angabe der Monate fehlen. Ferner sind den eingereichten Zeugnissen Beitragszeiten für die Monate Juli und August 1968 (Hotel D._______ in E._______) und Dezember 1968 bis April 1969 (Hotel F._______) zu entnehmen. Die Monate Januar bis April 1969 sind im IK so registriert und wurden von der SAK zu Recht angerechnet. Eine Anwendung der Tabellen des Bundesamtes zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1964 bis 1968 ist in diesem Fall nicht angezeigt, da die Beitragsdauer aus den Belegen ermittelt werden kann. Müsste man mangels anderen Belegen auf die Tabellen abstellen, so ist festzuhalten, dass der im IK des Beschwerdeführers erfasste Lehrlingslohn keineswegs ohne Weiteres in die Tabellen übertragen werden kann. Er entspricht der Höhe naturgemäss nicht dem in den Tabellen verwendeten "gewogenen Mittel der Branche" (vgl. BGE 121 V 77 E. 2c), da dieses nur Löhne von ausgebildeten Fachkräften und nicht von Lehrlingen berücksichtigt, und somit die Anwendung im vorliegenden Fall zu falschen Ergebnissen führt. Dass die SAK das in A._______ absolvierte Praktikum nicht angerechnet hat, ist indes nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht in der Schweiz beschäftigt war und der Beschwerdeführer – entgegen seiner Ansicht – aus der provisorischen Rentenberechnung vom 10. Juni 2008 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK die Belege des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht berücksichtigt und das Vorliegen der Mindestbeitragsdauer in unzulässiger Weise verneint hat. Dem Beschwerdeführer sind für die Jahre 1965 bis 1968 gestützt auf die eingereichten Belege 15 Beitragsmonate (1965: 4 Monate, 1966: 4 Monate, 1967:4 Monate und 1968: 3 Monate) und für 1969 gestützt auf den Eintrag im IK 4 Monate anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 29. November 2012 aufzuheben. Die Sache wird an die SAK zurückgewiesen, damit diese die Rente des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägung 3.2.2 festlege.

C-6531/2012 4. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-6531/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. November 2012 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Bearbeitung im Sinne der Erwägung 3.2.2 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …) – das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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