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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2016 C-6500/2014

11. Juli 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,978 Wörter·~15 min·2

Zusammenfassung

Beiträge | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 18. September 2014

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6500/2014

Urteil v o m 11 . Juli 2016 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richterin Michela Bürki Moreni, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

Parteien A._______, per Zustelladresse, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge, Einspracheentscheid vom 18. September 2014.

C-6500/2014 Sachverhalt: A. Die am (…) 1963 geborene in Kolumbien wohnhafte schweizerisch-kolumbianische Doppelbürgerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist seit längerer Zeit der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (im Folgenden: freiwillige Versicherung) angeschlossen (act. 2 ff.). Sie geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist mit B._______ verheiratet, der Bezüger eine Altersrente der AHV sowie einer Rente der beruflichen Vorsorge ist und ebenfalls keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (act. 36-9 f.). B. Mit Beitragsverfügung vom 9. Juli 2013 setzte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Beiträge der Beschwerdeführerin an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2012 fest (act. 38). Als Berechnungsgrundlage berücksichtigte die SAK Konti und Geldanlagen von umgerechnet Fr. 42‘460.95, den Wert einer Immobilie von umgerechnet Fr. 104‘000.- sowie das kapitalisierte Renteneinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 928‘452.- (Fr. 46‘422.50 kapitalisiert mit dem Faktor 20) und somit ein totales Vermögen von Fr. 1‘074‘912.95. Zur Beitragsfestsetzung wurde das Gesamtvermögen beider Ehepartner hälftig geteilt, sodass ein massgebendes Vermögen von (abgerundet) Fr. 500‘000.- resultierte (act. 38-1 ff.). Gestützt darauf ergaben sich Beiträge an die freiwillige Versicherung von Fr. 949.20 (Fr. 904 zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in der Höhe von Fr. 45.20). C. Am 15. April 2014 ging die Einkommens- und Vermögenserklärung zur Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 vom 18. März 2014 bei der SAK ein (act. 46-1 ff.). Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigte die SAK nunmehr Konti und Geldanlagen von umgerechnet Fr. 152‘724.15, den Wert einer Immobilie von umgerechnet Fr. 102‘900.sowie das kapitalisierte Renteneinkommen des Ehemanns der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 975‘528.- (Fr. 48‘776.40 kapitalisiert mit dem Faktor 20) und somit ein Vermögen von total Fr. 1‘231‘152.15. Nach hälftiger Teilung resultierte ein massgebendes Vermögen von (abgerundet) Fr. 600‘000.- (act. 48-3). Mit Verfügung vom 25. April 2014 setzte die SAK die Beiträge für das Jahr 2013 auf Fr. 1‘131.90 fest (Fr. 1‘078.- zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag von 5 % in der Höhe von Fr. 53.90 [act. 48-1]).

C-6500/2014 D. Nach Erhalt der Beitragsverfügung vom 25. April 2014 erfolgte zwischen der Beschwerdeführerin und der SAK ein mehrfacher Schriftenwechsel per E-Mail (vgl. act. 50 ff.). Die Beschwerdeführerin machte anlässlich des Schriftenwechsels im Wesentlichen geltend, ihr Vermögen habe sich entgegen der Berechnung zur Verfügung nicht verdoppelt. Durch den Verkauf ihres Hauses im Dezember 2012 sei das Kapital in "CDT" auf der Bank C._______ angelegt worden. Im Januar 2013 hätten sie und ihr Ehemann ein neues Appartement gekauft mit monatlicher Finanzierung aus den "CDT". In der Berechnung sei nun das Kapital und der Wert der Eigentumswohnung zusammengezählt worden, sodass sich das Vermögen verdoppelt habe. Das Vermögen sei jedoch gleich geblieben wie im Jahr 2012 und daher auf diesem Stand zu belassen (vgl. act. 54-1). E. Am 18. September 2014 erliess die Vorinstanz einen Einspracheentscheid, womit sie die Einsprache der Beschwerdeführerin abwies. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Berechnung der Beiträge für das Jahr 2013 beruhe auf den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. auf den von ihr eingereichten Vermögensunterlagen und sei in Anwendung der massgebenden rechtlichen Vorschriften korrekt erfolgt (act. 65-1 f.). F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 (Eingang 10. November 2014) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1). Sinngemäss wurde die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. September 2014 beantragt. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die SAK habe das zur Berechnung der geschuldeten Beiträge massgebende Vermögen um Fr. 100‘000.- erhöht, was zu einer Erhöhung der Beiträge von Fr. 171.45 geführt habe. Sie habe in verschiedenen E-Mails richtig gestellt, dass es durch den Verkauf ihres Hauses im Dezember 2012 und dem Kauf einer Eigentumswohnung im Januar 2014 zu einer "Kapitalüberschneidung" gekommen sei. Der Verkaufserlös des Hauses sei in "CT" angelegt worden, welche zur Finanzierung der Eigentumswohnung monatlich habe abgerufen werden können. Der Beschwerde legte sie unter anderem eine Aufstellung vom 18. Dezember 2012 über die Abzahlung eines Apartments samt Parkplatz für den Zeitraum Dezember 2012 bis und mit März 2014 bei.

C-6500/2014 G. Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 9). Die Beschwerdeführerin bringe beschwerdeweise neu vor, dass das Appartement bzw. die Eigentumswohnung im Januar 2014 – und nicht wie noch im vorinstanzlichen Verfahren im Januar 2013 – gekauft worden sei. Belege über den Kauf des Appartements bzw. den Verkauf der vorherigen Liegenschaft sowie der Summe der im Kalenderjahr 2013 bezahlten und vertraglich vereinbarten Abzahlungen seien nicht vorhanden. Mithin bleibe der Inhalt der erwähnten "Immobiliengeschäfte und deren Zeitpunkt undurchsichtig". H. Nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keine Replik einreichte wurde der Schriftenwechsel mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2015 geschlossen (BVGer act. 11). I. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

C-6500/2014 oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Sache beurteilt sich – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). 2.3 Die Beschwerdeführerin ist schweizerisch-kolumbianische Doppelbürgerin und lebt in Kolumbien. Da die Schweiz mit Kolumbien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, beurteilt sich die vorliegende Streitsache nach schweizerischem Recht. 3. 3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren. 3.2 Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen (Art. 2 Abs. 6 Satz 1 AHVG). 3.3 Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 13a Abs. 1 und 2 VFV).

C-6500/2014 3.4 Nach Art. 14b Abs. 2 VFV bezahlen nichterwerbstätige Versicherte einen Beitrag auf Grundlage ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens. Die Beiträge der Nichterwerbstätigen berechnen sich anhand der "Beitragstabelle Freiwillige Versicherung" (abrufbar unter www.bsv.admin.ch Praxis > Vollzug > AHV Grundlagen AHV > Weisungen Beiträge>). Massgebend ist das in Schweizer Franken umgerechnete Vermögen, dem das mit 20 vervielfachte Renteneinkommen hinzuzuzählen ist (vgl. Wegleitung zur freiwilligen Alters-, und Hinterlassen- und Invalidenversicherung [WFV], Rz. 4053). Bei der Bemessung der Beiträge einer verheirateten Person sind ebenfalls die Hälfte des Renteneinkommens und des Vermögens ihrer nicht versicherten Ehefrau bzw. ihres nicht versicherten Ehemanns zu berücksichtigen (WFV, Rz. 4026). Zum Vermögen gehört das um die nachgewiesenen Schulden verminderte gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen (WFV, Rz. 4030). Massgebend ist das erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am 31. Dezember (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VFV). 3.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 Satz 1 VFV werden die Beiträge der Versicherten in Schweizer Franken für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 14 Abs. 1 VFV). Für die Umrechnung des Einkommens und des Vermögens in Schweizer Franken gilt der Jahresmittelkurs des in Art. 14 Abs. 1 VFV umschriebenen Beitragsjahres. Der Kurs wird von der Ausgleichskasse festgesetzt (Art. 14 Abs. 3 VFV). 4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beiträge an die freiwillige Versicherung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2013 korrekt festgesetzt hat. Zwischen den Parteien umstritten ist, in welcher Höhe die Berechnungspositionen "Konti und Geldanlagen" und "Immobilien" bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind. 4.1 Aufgrund der Aktenlage drängt sich zunächst die Prüfung des von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berücksichtigten kapitalisierten Renteneinkommens des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf. Die Vorinstanz ging von einem Renteneinkommen von total Fr. 48‘776.40 und somit von einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 975‘528.- aus (act. 77-15). Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV, welche ab 1. Januar 2013 monatlich Fr. 2‘303.- betrug (act. 77-21, vgl. auch act. 36- 3). Die Leistungen der Pensionskasse D.______ beliefen sich im Jahr 2013 sodann auf insgesamt Fr. 19‘026.60 (act. 46-5), sodass ein Renteneinkommen im Jahr 2013 von Fr. 46‘662.60 resultiert (12 x 2‘303 + 19‘026.60),

C-6500/2014 was einem kapitalisierten Renteneinkommen von Fr. 933‘252.- entspricht (20 x 46‘662.60) und in diesem Umfang in den nachfolgenden Berechnungen zu berücksichtigen ist. 4.2 Die betragsmässige Berücksichtigung der Berechnungspositionen "Konti und Geldanlagen" und "Immobilien" hängt vorliegend wesentlich davon ab, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2013) Eigentümer des Appartements waren. Die Beschwerdeführerin führte im vorinstanzlichen Verfahren aus, das Appartement sei im Januar 2013 gekauft worden. Im Beschwerdeverfahren wird demgegenüber als Zeitpunkt des Kaufes der Januar 2014 angegeben. Als einziges Dokument, das über den Kauf des Appartements Aufschluss gibt, wurde im Beschwerdeverfahren eine Aufstellung über die Abzahlung des Appartements vom 18. Dezember 2012 eingereicht (BVGer act. 1, Beilage). Danach belief sich der Preis des Appartements samt Parkplatz auf umgerechnet Fr. 198‘929.22 (COP 380‘978'000 + COP 25‘000‘000 x 0.00049). Des Weiteren wird ersichtlich, dass 16 Ratenzahlungen (zahlbar im Zeitraum Dezember 2012 bis und mit März 2014) vereinbart wurden, wobei die letzte, im März 2014 geschuldete Rate, 65 % des Kaufpreises umfasste. Aus diesem Dokument wird indessen nicht ersichtlich, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann bereits im Dezember 2012 oder aber erst mit Begleichung des gesamten Kaufpreises im März 2014 Eigentümer des Appartements wurden. Diese Frage kann indessen offen gelassen werden, was nachfolgend zu zeigen ist. 4.3 Die Beschwerdeführerin hat zusammen mit ihrer Einkommens- und Vermögenserklärung einen Auszug der Bank C.______ vom 10. Februar 2013 (act. 46-10) mit einem Sparguthaben per 31. Dezember 2013 von umgerechnet Fr. 181.23 eingereicht (COP 369‘876.31 x 0.00049). Das Konto ihres Ehemannes bei der Bank E.______ wies per 31. Dezember 2013 einen Saldo von Fr. 735.23 auf (act. 46-4). Sodann sind zwei weitere Auszüge der Bank C.______ vom 10. Februar 2013 lautend auf den Ehemann der Beschwerdeführerin aktenkundig (act. 46-6 f.), die per 31. Dezember 2013 "CDT Saldi" von umgerechnet Fr. 145‘009.62 (COP 295‘938‘000 x 0.00049) und Fr. 4‘624.62 (COP 9‘438‘000 x 0.00049) sowie ein Sparguthaben von Fr. 685.88 (COP 1‘399‘766.35 x 0.00049) aufwiesen. Total verfügten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann somit über ein Vermögen aus "Konti und Geldanlagen" von Fr. 151‘236.58. Die Vorinstanz hat mit Vermerk "Bank div." (vgl. act. 51-1) zusätzlich einen Betrag von umgerechnet Fr. 1‘487.56 (COP 3‘035‘849.55 x 0.00049, vgl. act. 51- 1) und somit total Fr. 152‘724.15 berücksichtigt, wobei unklar ist, ob es sich

C-6500/2014 bei diesem Betrag tatsächlich um ein Guthaben zu Gunsten des Ehemanns der Beschwerdeführerin handelt (vgl. das Dokument "Certificado Tributario", act. 46-8). Darauf braucht indessen nicht weiter eingegangen zu werden. Da zur Berechnung der Beiträge gemäss den Beitragstabellen auf Tabellenwerte abzustellen ist bzw. auf die entsprechenden Tabellenwerte zu runden ist, erfährt das zur Berechnung massgebende Vermögen unabhängig davon, ob die Berechnungsposition "Konti und Geldanlagen" mit Fr. 151‘236.58 oder mit Fr. 152‘724.15 berücksichtigt wird, keine massgebliche Veränderung (vgl. nachfolgende E. 4.4 und E. 5.5). 4.4 Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2013) bereits Eigentümer des Appartements gewesen sein, so wäre die Berechnungsposition "Immobilien" in der Beitragsberechnung mit dem Kaufpreis in der Höhe von Fr. 198‘929.22 zu berücksichtigen. Demgegenüber wären die im Zeitraum Januar 2014 bis und mit März 2014 noch zu leistenden Abzahlungen von total umgerechnet Fr. 139‘506.92 (2 x COP 9‘438‘000 + COP 265‘832‘000 x 0.00049) im Sinn von Schulden vom Vermögen in Abzug zu bringen. Mithin wäre die Berechnungsposition "Konti und Geldanlagen" in der Höhe von Fr. 152‘724.15 um diesen Betrag zu reduzieren und mit Fr. 13’217.23 zu berücksichtigen. Das Total des Vermögens würde sich somit zuzüglich des kapitalisierten Renteneinkommens des Ehemanns auf Fr. 1‘145‘398.45 belaufen (Fr. 13’217.23 + 198‘929.22 + 933‘252). Da das Gesamtvermögen beider Ehepartner hälftig zu teilen ist, verbliebe ein massgebendes Vermögen von Fr. 572‘699.25.-. Gemäss der anwendbaren Beitragstabelle ist dieser Betrag auf den nächst tieferen Tabellenwert und somit auf Fr. 550‘000.- abzurunden (vgl. "Beitragstabellen Freiwillige Versicherung", S. 17). 4.5 Sollten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im massgebenden Zeitpunkt (31. Dezember 2013) jedoch noch nicht Eigentümer des Appartements gewesen sein, wäre die Berechnungsposition "Immobilien" in der Höhe der bis Ende Dezember 2013 bereits geleisteten Abzahlungen zu berücksichtigen, da ihnen in diesem Umfang ein vermögensrechtlicher Anspruch gegenüber der Eigentümerin zugestanden hätte (analog zur Berechnung der Beiträge von Nichterwerbstätigen nach Art. 10 AHVG sind zum Vermögen vermögensrechtliche Ansprüche aller Art zu zählen, vgl. dazu UELI KIESER, Alters-, und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 10 Rz. 29). Gemäss Aufstellung beliefen sich die Abzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt auf umgerechnet Fr. 60‘891.32 (11 x COP 9‘438‘000 + 2 x COP 10‘225‘000 x 0.00049). Demgegenüber könnten die von Januar 2014 bis und mit März 2014 noch zu leistenden Abzahlungen

C-6500/2014 mangels Eigentum am Appartement nicht als Schulden vom Vermögen in Abzug gebracht werden. Die Berechnungsposition "Konti und Geldanlagen" wäre somit mit Fr. 152‘724.15 bzw. die Berechnungsposition "Immobilien" mit Fr. 60‘891.32 zu berücksichtigen. Das Total des Vermögens würde sich in diesem Fall zuzüglich des kapitalisierten Renteneinkommens des Ehemanns auf Fr. 1‘146‘867.47 belaufen (152‘724.15 + 60‘891.32 + 933‘252). Nach hälftiger Teilung verbliebe ein massgebendes Vermögen von Fr. 573‘433.75, was in Anwendung der Beitragstabelle ebenfalls auf den nächst tieferen Tabellenwert von Fr. 550‘000.- abzurunden wäre. 4.6 Aus den vorstehenden Berechnungen ergibt sich, dass sich das zur Berechnung der Beiträge an die freiwillige Versicherung massgebende Vermögen unabhängig der Eigentumsverhältnisse an dem Appartement auf Fr. 550‘000.- beläuft. Gemäss den "Beitragstabellen Freiwillige Versicherung" (S. 17) sind auf diesem Vermögen Beiträge an die freiwillige Versicherung in der Höhe von Fr. 980.- bzw. unter Berücksichtigung des Verwaltungskostenbeitrags von 5 % in der Höhe von Fr. 49.- (Art. 18a VFV i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV vom 19. Oktober 2011 [SR 831.143.41]) ein Gesamtbetrag von Fr. 1‘029.- zu erheben. Die Beschwerde ist somit in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids teilweise gutzuheissen. 5. Zu befinden ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG ist das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Als Bundesbehörde hat auch die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom

C-6500/2014 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. 2. Der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben, und die Beiträge an die freiwillige Versicherung für das Jahr 2013 werden auf Fr. 1‘029.festgesetzt (Fr. 980.- zuzüglich 5 % Verwaltungsgebühr von Fr. 49.-). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-

C-6500/2014 rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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