Abtei lung II I C-650/2009 {T 1/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan, Gerichtsschreiberin Barbara Haake. Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF), diese handelnd durch das Rechtsamt, Rathausgasse 1, 3011 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Beschwerdegegner, Bundesbeitrag für das Burgerliche Jugendwohnheim Schosshalde (BJW). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-650/2009 Sachverhalt: A. Das vom Kanton Bern getragene Burgerliche Jugendwohnheim Schosshalde in Bern (BJW) ist seit 1998 vom Bundesamt für Justiz (BJ) als beitragsberechtigte Erziehungseinrichtung anerkannt (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug [LSMG, SR 341] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug [LSMV, SR 341.1]). Es verfügt über fünf Wohngruppen mit durchschnittlich sieben Plätzen. Das Angebot für die ursprünglich anerkannte Wohngruppe Estrella wurde per Ende 2006 eingestellt. Stattdessen wurde – mit anderem Angebot und zunächst als Projekt – die Wohngruppe familink gegründet. Hierfür stellte die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) am 14. April 2008 ein Gesuch um Anerkennung, welches die kantonale Verbindungsstelle (Art. 26 LSMV), das der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern unterstellte Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, am 21. April 2008 an das BJ weiterleitete. B. Am 12. August bzw. 6. Oktober 2008 trafen das BJ und der Kanton Bern eine Leistungsvereinbarung für die Jahre 2008 – 2010, die den 16 beitragsberechtigten Erziehungseinrichtungen des Kantons pauschal und pro Jahr Betriebsbeiträge in Höhe von 8'011'292 Franken (für 3 Jahre: 24'033'876 Franken) zusicherte. Dabei sollte auf das BJW mit seinen fünf Wohngruppen eine Jahrespauschale von 652'008 Franken entfallen. Die Zusicherung erfolgte unter dem Vorbehalt von Anpassungen infolge allfälliger Änderungen des Personalkostenindexes, des Leistungsangebots oder der anerkannten Aufenthaltstage (Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung). C. Am 25. November 2008 übersandte das BJ der kantonalen Verbindungsstelle den Entwurf einer Verfügung, welche die Auszahlung von Betriebskostenbeiträgen für 2008 von insgesamt 7'707'697 Franken in Aussicht stellte. Dabei entsprach der für das BJW vorgesehene Beitrag von 652'008 Franken zwar der in der Leistungsvereinbarung genannten Pauschale (vgl. Anhang 15 des Verfügungsentwurfs), das BJ wies aber im Verfügungsentwurf gleichzeitig darauf hin, dass der auf die dortige und bisher noch nicht anerkannte Wohngruppe familink C-650/2009 entfallende Anteil nur provisorisch berechnet worden sei und eine entsprechende Rückforderung daher vorbehalten bleibe. D. Die kantonale Verbindungsstelle teilte dem BJ mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 mit, dass es mit der im Entwurf vorgelegten Bei tragsberechnung einverstanden sei und bat um Überweisung an die Zahladresse der GEF. E. Per E-Mail vom 16. Dezember 2008 wies das BJ die kantonale Verbindungsstelle darauf hin, dass sich der Bundesbeitrag an die Betriebskosten 2008 – entgegen der vorherigen Ankündigung – um 126'284 Franken reduzieren werde, dies, weil beim BJW das Angebot für die Wohngruppe Estrella entfallen sei. Ein abgeänderter Verfügungsentwurf wurde dieser Mail beigefügt (vgl. Beilage 4 der Vernehmlassung). Gleichzeitig stellte das BJ in Aussicht, dass im Falle einer Anerkennung des Angebots familink nachträglich Beiträge ausgerichtet würden. Am gleichen Tage teilte das der GEF zugehörige – und für die Auszahlung an die einzelnen Erziehungseinrichtungen zuständige – Alters- und Behindertenamt (ALBA) dem BJ per E-Mail mit, es habe gegen die Änderung der angekündigten Verfügung keine Einwände, vorausgesetzt, zu der vom BJ ins Auge gefassten Nichtanerkennung von familink werde vorgängig das rechtliche Gehör gewährt. F. Entsprechend der am Vortage angekündigten Beitragskürzung erliess das BJ am 17. Dezember 2008 eine Verfügung, in welchem dem Kanton Bern für seine Erziehungseinrichtungen ein Bundesbeitrag von insgesamt 7'581'413 Franken zugesprochen wurde. In seinen Erwägungen führte das BJ aus, die Berechnung des Bundesbeitrags stütze sich auf das vom Kanton Bern am 28. April 2008 eingereichte Datenerhebungsformular. Die dortigen Angaben hätten zu einer Kürzung des zugesicherten Bundesbeitrags geführt. Die Details seien auf den Zahlungsmeldungen für die Erziehungseinrichtungen ersichtlich. G. Gegen diese Verfügung erhob der Kanton Bern am 30. Januar 2009 Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung des BJ sei insoweit aufzuheben, als sie die Kürzung des Bundesbeitrags für das BJW um 126'284 Franken betreffe, und es sei ihm ein Bundesbeitrag von 7'707'697 Franken zuzusprechen. C-650/2009 G.a Der beschwerdeführende Kanton macht geltend, die angefochtene Verfügung sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs erlassen worden, dies, weil sie keine nachvollziehbare Begründung für die erfolgte Beitragskürzung enthalte, sondern insoweit lediglich auf das eingereichte Datenerhebungsformular und auf die Zahlungsmeldungen für die einzelnen Erziehungseinrichtungen verweise. Aus der Zahlungsmeldung für das BJW könne lediglich indirekt geschlossen werden, dass die Kürzung vorgenommen worden sei, weil nur noch vier statt fünf Wohngruppen des BJW als beitragsberechtigt betrachtet worden seien. Ein schlüssige Begründung ergebe sich auch nicht aus der per E-Mail erfolgten Orientierung des BJ vom 16. Dezember 2008, die auf den Wegfall des Angebots für die Wohngruppe Estrella und die noch nicht erfolgte Anerkennung für das Angebot familink verwiesen habe. G.b In materieller Hinsicht stellt sich der Kanton auf den Standpunkt, die in der Leistungsvereinbarung zugesicherte Beitragspauschale für das BJW sei vollumfänglich geschuldet, weil man laut Anhang dieser Vereinbarung von einem dortigen Angebot von fünf Wohngruppen ausgegangen sei. Dieses Angebot sei unverändert geblieben. Das BJ habe seinerzeit auch Kenntnis davon gehabt, dass das Angebot der Wohngruppe Estrella modifiziert und als Angebot familink weitergeführt worden sei. Das BJ habe auch nicht erwogen, die Anerkennungsverfügung für das BJW anzupassen oder zu widerrufen, obwohl LSMV und Leistungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen ein derartiges Vorgehen ermöglichten. Sollte trotz alledem die Kürzung der Bundesbeitrags zulässig sein, so hätte sie jedoch gemäss Art. 10 Abs. 3 LSMV frühestens auf den 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres erfolgen dürfen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. H.a Sie räumt ein, dass die Kürzung des auf das BJW entfallenden Betriebsbeitrags nur knapp und schematisch begründet worden sei, was daran liege, dass die angefochtene Verfügung in den Bereich der sogenannten Massenverwaltung falle. Dass – verbunden mit einer Beitragskürzung – nur vier statt bisher fünf Wohngruppen des BJW anerkannt worden seien, ergebe sich im Wesentlichen aus Anhang Nr. 15 der Verfügung. Ausserdem sei dieser Streitpunkt im gesamten C-650/2009 vorangegangenen Schriftwechsel deutlich geworden, weshalb die knappe Begründung der Verfügung ausreichend und nachvollziehbar sei. H.b Weiter führt die Vorinstanz aus, die vorgenommene Beitragskürzung sei auch gerechtfertigt, da das Leistungsangebot des BJW abgeändert worden sei. Dessen Wohngruppe familink habe als neues Angebot das Angebot für die Ende 2006 aufgelöste Wohngruppe Estrella abgelöst. Das BJ habe das neue Angebot zunächst in die Leistungsvereinbarung mit aufgenommen, weil es davon ausgegangen sei, dass dieses Angebot ebenfalls den Vorgaben für eine beitragsberechtigte Wohngruppe entsprechen würde. Diese Einschätzung habe sich nach Überprüfung der Konzepte aber nicht mehr bestätigt. Die Vorgehensweise des BJ könne nicht beanstandet werden, gehe doch aus Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung ausdrücklich hervor, dass infolge einer Änderung des Leistungsangebots eine Anpassung des zugesicherten Betrages erfolgen dürfe. Eine solche Anpassung erfolge jährlich im Rahmen der Schlusszahlungsverfügung und erfordere daher nicht zwingend eine Ergänzung bzw. Änderung der Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 10 Abs. 3 LSMV. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es allein um einen Leistungsabbau, sprich Reduzierung von fünf auf lediglich vier beitragsberechtigte Wohngruppen, nicht aber um die Anerkennung des BJW als Erziehungseinrichtung. Ein Verfahren mit dem Ziel, diese Anerkennung zu widerrufen, sei vom BJ niemals in Auge gefasst worden. I. Mit Verfügung vom 23. März 2009 hat das BJ das von der GEF im April 2008 gestellte Gesuch um Anerkennung der Wohngruppe familink abgelehnt. J. In seiner auf die Vernehmlassung vom 9. März 2009 folgenden Replik vom 29. April 2009 betont der Beschwerdeführer nochmals, die erfolgte Beitragskürzung sei ungenügend begründet worden. Immerhin habe die Vorinstanz am 12. Dezember 2008 mit der Übersendung des Verfügungsentwurfs die ungekürzte Ausrichtung des Betriebsbeitrags für das BJW in Aussicht gestellt; der nachträgliche Mailwechsel mit der Ankündigung der Beitragskürzung habe lediglich Verwirrung gestiftet. Was das umstrittene Leistungsangebot des BJW betreffe, so sei immer noch davon auszugehen, dass sich dieses Angebot, das fünf C-650/2009 Wohngruppen umfasst habe, nicht geändert habe. Lediglich das Konzept für eine Wohngruppe – früher Estrella, heute familink – habe geändert. Schliesslich sei auch das BJ von der Beibehaltung des Leistungsangebots ausgegangen, hätte es doch andernfalls im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LSMV aufgrund einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Anerkennungsverfügung für das BJW anpassen müssen. K. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG genannten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BJ, welche die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen gemäss Art. 1 Abs. 1 LSMG betreffen. 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Kanton Bern ist Träger der Erziehungseinrichtungen, die das BJ im Kantonsgebiet als beitragsberechtigt anerkannt hat; er ist daher gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist – soweit es um die Auszahlung des gekürzten Bundesbeitrages für das BJW in Höhe von 126'284 Franken geht – einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Art. 5 ff. LSMG regeln die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an besondere erzieherische Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen durch den Bund. Die beitragsberechtigten Kosten und die Bemessungsgrundsätze für die Beiträge werden durch den Bundesrat bestimmt (Art. 7 Abs. 2 LSMG). Dieser bestimmt auch die Rahmenbedingungen für den Fall, dass zwischen dem BJ und der C-650/2009 zuständigen kantonalen Behörde im Rahmen einer Leistungsvereinbarung eine Pauschalabgeltung zu Gunsten der beitragsberechtigten Erziehungsheime vereinbart wird (Art. 7 Abs. 3 LSMG i.V.m. Art. 9 und Art. 10 LSMV). 3. Eine derartige Leistungsvereinbarung wurde am 12. August bzw. 6. Oktober 2008 zwischen dem Bund und dem Kanton Bern für die Jahre 2008 – 2010 getroffen. Letzterer vertritt in der vorliegenden Beschwerde die Auffassung, die in der Leistungsvereinbarung unter Ziffer 6.4 ausgewiesene Einzelpauschale für das BJW hätte für das Beitragsjahr 2008 keine Kürzung erfahren dürfen. Er hält die angefochtene Verfügung für ungenügend begründet und rügt insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die ursprünglich in Aussicht gestellte Verfügung die ungekürzte Ausrichtung des Betriebsbeitrags für das BJW vorgesehen habe. Die Beitragskürzung sei aber auch deshalb nicht zulässig, weil das Angebot von fünf beitragsberechtigten Wohngruppen des BJW konstant geblieben sei. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtsprechung aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ableiten und wie er sich für das Bundesverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, worunter u.a. auch das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) fällt, das für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund steht und den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Ihnen kommt der Anspruch zu, sich hierzu vorgängig zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 S. 477 f. mit Hinweisen). Zum rechtlichen Gehör zählt auch das Recht auf Begründung des Entscheids, da nur eine angemessene und hinreichende Begründung dem Betroffenen ermöglicht, die Rechtmässigkeit der Entscheidung zu überprüfen und die Chancen einer Anfechtung zu beurteilen. Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich nach der Komplexität des Sachverhalts und der sich ergebenden Rechtsfragen, u.a. aber auch nach der Intensität des durch die Verfügung erfolgenden rechtlichen Eingriffs. Handelt es sich um Massenverfügungen, so können die Anforderungen an die Begründung aus Gründen der C-650/2009 Praktikabilität und Speditivität herabgesetzt werden, beispielsweise durch die Verwendung von Mustertexten oder Textbausteinen. Den Umständen des Einzelfalls muss dabei aber noch genügend Rechnung getragen werden können (vgl. BERNARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 103 zu Art. 29). 4.1 Im vorliegenden Fall könnten sich bezüglich des rechtlichen Gehörs deshalb Bedenken einstellen, weil die angefochtene Verfügung inhaltlich von derjenigen abweicht, welche die Vorinstanz der kantonalen Verbindungsstelle am 25. November 2008 im Entwurf übersandte und welche nur als solche deren Zustimmung fand. Zu der von der Vorinstanz nachträglich durch E-Mail vom 16. Dezember 2008 angekündigten Beitragsreduzierung – verbunden mit der Übersendung eines abgeänderten Verfügungsentwurfs – äusserte sich die kantonale Verbindungsstelle nicht mehr explizit; wohl aber erklärte sich das für den Zahlungsverkehr mit den Erziehungseinrichtungen zuständige ALBA noch am gleichen Tage mit dieser Änderung grundsätzlich einverstanden. Hierüber wurde gleichzeitig auch die kantonale Verbindungsstelle, das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung, in Kenntnis gesetzt (vgl. Beilage 5 der Vernehmlassung). Welches der beiden Ämter sich zum Erlass der bevorstehenden Verfügung hätte äussern dürfen, betriff jedoch Interna der kantonalen Verwaltung. Festzustellen ist, dass die Vorinstanz dem beschwerdeführenden Kanton – in korrekter Vorgehensweise gemäss Art. 26 LSMV – Gelegenheit gegeben hat, zum abschliessenden Entwurf der Verfügung Stellung zu nehmen und dass der Kanton hiervon Gebrauch gemacht hat. Dass sich dies innerhalb kurzer Zeit und auf elektronischem Weg abspielte, stellt die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in Frage, waren doch – wie sich aus dem Akteninhalt ergibt – beide Beteiligten einvernehmlich daran interessiert, das Verfahren und damit die Auszahlung der Betriebsbeiträge zu beschleunigen. 4.2 Vor dem Hintergrund, dass gegen den Verfügungsentwurf keine Einwände erhoben wurden, erstaunt das Vorbringen des beschwerdeführenden Kantons, welcher der Vorinstanz eine mangelhafte Begründung der Verfügung vorwirft. Das offensichtlich aus finanztechnischen Gründen einvernehmliche Bemühen um baldigen Erlass der Verfügung lässt aber nicht zwangsläufig auf die Akzeptanz des Verfügungsinhalts schliessen. Dennoch kann bei der Beurteilung der Frage nach der hinreichenden Begründung der Verfügung mitberücksichtigt C-650/2009 werden, ob und inwieweit die am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten kantonalen Behörden die Tragweite der in Aussicht stehenden Verfügung abzuschätzen vermochten. 4.2.1 Die Verfügung vom 17. Dezember 2008 spricht dem Kanton Bern einen Betriebskostenbeitrag an seine Erziehungseinrichtungen in Höhe von 7'581'413 Franken zu und verweist auf die detaillierten Berechnungen in den Anhängen 2-16 (Zahlungsmeldungen für die einzelnen Erziehungseinrichtungen), die als integrierender Bestandteil der Verfügung bezeichnet werden. Die Erwägungen der Verfügung selbst erläutern nicht, für welche Erziehungseinrichtung und aus welchen Gründen eine Beitragskürzung vorgenommen wurde. Derartige Erwägungen finden sich auch nicht im Anhang 15, der Zahlungsmeldung für das BJW. Ausgehend von einem Bestand von vier Wohngruppen führt die dortige Berechnung zu einem Betriebsbeitrag von 525'724 Franken, 126'284 Franken weniger, als in der entsprechenden Zahlungsmeldung des ursprünglichen Verfügungsentwurfs – und in der laut Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale – vorgesehen waren. 4.2.2 Dass die angefochtene Verfügung auf die im Anhang befindlichen detaillierten Einzelberechnungen verweist, kann nicht beanstandet werden, erscheint dies doch als durchaus zweckmässig. Zum einen handelt es sich um eine Verfügung, die in dieser oder ähnlicher Form wohl auch gegenüber anderen Leistungsträgern verwendet wird, zumal Leistungsvereinbarungen generell eine mehrjährige Laufzeit haben (vgl. Art. 10 Abs. 2 LSMV). Zum anderen erscheint die benützte Verfügungsform auch übersichtlich, da die einzelnen Beitragsberechnungen einen direkten Vergleich mit den jeweils vereinbarten Pauschalen ermöglichen. 4.2.3 Fraglich ist jedoch, ob nicht die der Verfügung als Anlage 15 beigefügte Zahlungsmeldung bzw. Beitragsberechnung für das BJW einer näheren Begründung bedurft hätte. Dass diese Berechnung nicht dem ursprünglichen Anhang 15 des Verfügungsentwurfs vom 25. November 2008 entspricht, ist – wie oben (E. 4.1) dargelegt – nicht mehr relevant, da letztendlich der abgeänderte (und der angefochtenen Verfügung entsprechende) Verfügungsentwurf Gegenstand des rechtlichen Gehörs wurde. Möglicherweise hätte aber erläutert werden müssen, warum der Betriebsbeitrag für das BJW gegenüber der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale gekürzt wurde. C-650/2009 4.2.3.1 Die Umstände vor Erlass der Verfügung und die vorliegende Beschwerdebegründung deuten jedoch darauf hin, dass es den am Verfahren beteiligten kantonalen Behörden möglich war, die für die Beitragskürzung relevanten Aspekte zu erkennen und die Verfügung im Hinblick darauf auch anzufechten. Wenn dem so ist, so wäre davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht genügt. 4.2.3.2 Bereits der ursprüngliche Verfügungsentwurf vom 25. November 2008 wies darauf hin, dass die fehlende Anerkennung der Wohngruppe familink zu einer Rückforderung der entsprechenden Betriebsbeiträge führen könnte. Mit diesem Entwurf und dem dort präzisierten Vorbehalt erklärte sich die kantonale Verbindungsstelle einverstanden. Der nachfolgend abgeänderte Entwurf wurde am 16. Dezember 2008 elektronisch verschickt; im Begleitschreiben hierzu erklärte die Vorinstanz die vorgenommene Beitragsreduzierung für das BJW ebenfalls mit dem noch hängigen Anerkennungsverfahren für die Wohngruppe familink. Auch der neue Entwurf erfuhr die Zustimmung des für den Kanton handelnden ALBA, welches dafür die Bedingung stellte, dass der Nicht-Anerkennung der Gruppe familink ... rechtliches Gehör gewährt wird. Das Bewusstsein für die Problematik des Angebots familink und für die damit verbundene Beitragskürzung durchzieht somit den gesamten Schriftverkehr im Vorfeld des Verfügungserlasses. Somit war für die beteiligten kantonalen Behörden auch nachvollziehbar, warum in der Bestandesaufnahme der als Anhang 15 der Verfügung beigefügten Beitragsberechnung lediglich vier und nicht fünf Wohngruppen genannt wurden. Dies führt zur Schlussfolgerung, dass die angefochtene Verfügung der Begründungspflicht genügt und zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat. 5. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, gegenüber der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Pauschale für das BJW eine Beitragskürzung um 126'284 Franken vorzunehmen. 5.1 Unbestritten ist, dass das BJW bis zum Ende des Jahres 2006 über fünf anerkannte Wohngruppen verfügte, dass eine der Wohngruppen aufgelöst und durch ein neues Angebot, jenes für die Gruppe familink, ersetzt wurde. Der Kanton Bern hat in seiner Beschwerde auch eingeräumt, dass es sich bei familink – welches zunächst als Projekt geführt worden sei – um ein modifiziertes Angebot gehandelt C-650/2009 habe, also um eins, das nicht dem früheren Angebot für die Wohngruppe Estrella entsprochen habe. Verdeutlicht wird dieser Umstand auch dadurch, dass dem BJ am 21. April 2008 ein Gesuch um Anerkennung des Angebots familink übermittelt wurde. Die Leistungsvereinbarung zwischen Bund und Kanton vom 12. August bzw. 6. Oktober 2008 wurde somit ganz bewusst vor dem Hintergrund getroffen, dass seinerzeit nur vier der fünf vorhandenen Wohngruppen des BJW anerkannt und damit beitragsberechtigt waren. 5.2 Die das BJW betreffende Anlage 15 der Leistungsvereinbarung geht von einem Bestand von fünf Wohngruppen aus und berechnet auf dieser Grundlage eine Jahrespauschale von 652'008 Franken, welche auch unter Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung aufgeführt wird. Hieraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass dieser Betrag dem BJW für das hier in Frage stehende Beitragsjahr 2008 ungekürzt zur Verfügung stehen müsse. Sein Argument, das Angebot von fünf Wohngruppen sei unverändert geblieben, überzeugt aufgrund der vorherigen Erwägungen aber nicht. Vielmehr lassen die Umstände bei Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf schliessen, dass in Erwartung der künftigen Anerkennung von familink auch für diese Wohngruppe Beiträge in Aussicht gestellt wurden. Dies hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung betont und darauf hingewiesen, dass Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung die Möglichkeit vorsehe, eine Anpassung der tatsächlich geschuldeten Betriebsbeiträge an die Jahrespauschalen vorzunehmen. Eine solche Anpassung, sprich Beitragskürzung, sei im vorliegenden Fall erfolgt. 5.3 Ziffer 11.2 der Leistungsvereinbarung verpflichtet die kantonale Verbindungsstelle, eine Änderung des Konzepts bzw. Angebots, insbesondere auch den Abbau von Leistungen, dem BJ unverzüglich mitzuteilen. Letztgenannter Fall führt – so Ziffer 11.2 letzter Satz – zu einer neuen Bemessung der Pauschale und zu einer Rückforderung von bereits subventionierten, jedoch nicht erbrachten Leistungen. Für den Fall, dass noch keine Subventionen ausgezahlt wurden, regelt Ziffer 6.4: Vorbehalten bleiben Anpassungen infolge allfälliger Änderungen des Personalkostenindexes, des Leistungsangebots oder der anerkannten Aufenthaltstage. 5.3.1 Die gemäss vorstehenden Erwägungen grundsätzlich erforderliche Mitteilung über eine Angebotsänderung war im vorliegenden Fall entbehrlich, da bei Abschluss der Leistungsvereinbarung beide Partei- C-650/2009 en ohnehin davon ausgegangen waren, dass lediglich vier der fünf Wohngruppen des BJW die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllten. Da bis zum Verfügungserlass noch keine Subventionen für das Beitragsjahr 2008 ausgezahlt worden waren, bot Ziffer 6. 4 der Leistungsvereinbarung tatsächlich eine Korrekturmöglichkeit, um – aufgrund der Änderung des Leistungsangebots – den Bundesbeitrag für das BJW an die ausgewiesene Pauschale anzupassen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Vorinstanz hätte eine andere Vorgehensweise im Hinblick auf die Kürzung der vereinbarten Pauschale wählen müssen. Das insoweit zitierte Vorgehen nach Art. 7 Abs. 2 LSMV stand im vorliegenden Fall jedoch gar nicht zur Diskussion, da diese Bestimmung – die auf die unter Art. 1 Abs. 2 LSMV genannten Voraussetzungen abstellt – die Anerkennung der Erziehungseinrichtung als solche betrifft; diese Anerkennung war hier zu keinem Zeitpunkt strittig. Auch die Auffassung, eine Kürzung der Beitragspauschale hätte gemäss Art. 10 Abs. 3 LSMV erst für das darauffolgende Kalenderjahr erfolgen dürfen, ist rechtlich nicht zutreffend. Art. 10 Abs. 3 LSMV enthält insoweit nämlich keine Regelung für die Anpassung der Subventionsbeiträge, sondern eine Regelung für die Anpassung der Leistungsvereinbarung. Eine gleichlautende Bestimmung findet sich auch in Ziffer 11.2 der im vorliegenden Fall relevanten Leistungsvereinbarung. 5.3.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände führen somit nicht zu einer anderen Betrachtungsweise. Die Vorinstanz war demzufolge berechtigt, die Anpassung des Betriebsbeitrags für das BJW auf dem Weg über Ziffer 6.4 der Leistungsvereinbarung vorzunehmen. 6. Aus alledem folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, so auch dann, wenn eine kantonale Behörde Beschwerde führt und sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). In Anwendung von Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) ist die Gerichtsgebühr C-650/2009 vorliegend auf 2000 Franken festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE nicht auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 2000 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 6.5.3.1-1-BE; Einschreiben) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Haake C-650/2009 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 14