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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 C-6496/2010

28. November 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,345 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Rentengesuch

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6496/2010

Urteil v o m 2 8 . November 2012 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann.

Parteien

X._______, vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand

Rentengesuch.

C-6496/2010 Sachverhalt: A. X._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am _______ 1961, spanische Staatsangehörige, war von September 1991 bis Ende Oktober 1997 (letzter Arbeitstag 2. Oktober 1996) als Office-Angestellte bei der M._______ in C._______ im Umfang von 75% erwerbstätig und entrichtete Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 5). Mit vom 24. Juni 1997 datiertem Anmeldeformular reichte die Versicherte bei der IV-Stelle Genf ein Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen in Form einer Rente ein (act. 2). Mit Verfügung vom 1. September 1999, bestätigt mit Verfügung vom 2. Februar 2000 (act. 40), sprach die IV-Stelle Genf der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 75% mit Wirkung ab 1. Oktober 1997 eine ganze Rente zu (act. 32). Am 1. Mai 2002 verliess die Versicherte definitiv die Schweiz und kehrte in ihr Heimatland Spanien zurück (act. 49). Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision (act. 55-82) und gestützt auf die Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. H._______, Fachärztin medizinische Onkologie, Allgemeine Innere Medizin, vom 28. Juli 2003 (act. 81), wonach die Versicherte in ihrer bisherigen Tätigkeit als Office-Angestellte nicht mehr als 30% arbeitsunfähig sei, wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 7. August 2003 mitgeteilt, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe (act. 83). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2003 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid (act. 85). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 3. November 2003 Einsprache erheben (act. 89). Mit Verfügung vom 8. Januar 2004 hiess die IVSTA die Einsprache teilweise gut (act. 94) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der Schweiz (act. 97). In Berücksichtigung des Gutachtens vom 17. September 2004 mit den die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden Diagnosen anhaltendes somatoformes Schmerzsyndrom F 45.4, depressive Reaktion F 32.10, mittelgradige Intelligenzminderung F 71 (act. 108) gab Dr. L._______, IV-Stellenarzt, seine Stellungnahme vom 12. November 2004 (act. 113) ab. Der IV-Stellenarzt kam zum Schluss, sowohl die Kieferzyste als auch die Schilddrüsenoperation würden keine objektivierbaren pathologischen Befunde mehr aufweisen. In psychischer Hinsicht liege wohl noch eine gewisse rekurrierende Depression vor, jedoch nicht in einem solchen Ausmass, dass die Versicherte im Alltag stark beeinträchtigt sei. Als Office-Angestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

C-6496/2010 Nach Erlass des Vorbescheids vom 18. November 2004 (act. 115) teilte die IVSTA der Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2005 mit, dass sie bei einem Invaliditätsgrad von 50% ab 1. Dezember 2003 Anspruch auf eine halbe Rente habe (act. 119). B. Am 20. November 2007 leitete die IVSTA von Amtes wegen eine weitere Rentenrevision ein (act. 120). In der Folge nahm sie verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten (Arztbericht von Dr. J._______, Psychiater, vom 3. Februar 2008 [act. 132, 133], Arztbericht von Dr. G._______, Rheumatologe, vom 20. Februar 2008 [act. 134, 135], Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. R._______, vom 8. April 2008 [act. 136, 137], Stellungnahme von Dr. V._______, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, vom 15. Juli 2008 [act. 140]). Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2008 teilte die IVSTA der Versicherten mit, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente habe (act. 141). Mit Schreiben vom 14. August 2008 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt J.-L. Marsano, Einwand erheben und erklärte sich mit dem Vorbescheid nicht einverstanden (act. 142). Am 16. Oktober 2008 erliess die IVSTA die entsprechende Verfügung, wonach ab 1. Dezember 2008 kein Rentenanspruch mehr bestehe (act. 146). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Am 13. November 2009 meldete sich die Versicherte über den spanischen Sozialversicherungsträger mittels den Formularen E 204, 205, 207 erneut zum Bezug einer Invalidenrente an (eingegangen bei der IVSTA am 4. Februar 2010, act. 150-153). Zur Prüfung des Leistungsgesuches nahm die IVSTA verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten (Arztbericht von Dr. S._______ vom 6. Oktober 2008 [act. 162], Arztbericht von Dr. T._______ vom 26. November 2008 [act. 163], Arztbericht von Dr. P._______ vom 1. Dezember 2008 [act. 164], Röntgenbefund von Dr. F._______ vom 22. Dezember 2008 [act. 165], Befundbericht von Dr. U._______ vom 21. Januar 2009 [act. 166], Arztbericht von Dr. I._______ vom 27. April 2009 [act. 167], Arztbericht von Dr. A._______ vom 27. Juli 2009 [act. 168], Befundbericht von Dr. D._______ vom 26. August 2009 [act. 169], Röntgenbefund von Dr. E._______ vom 28. August 2009 [act. 170], Arzt-

C-6496/2010 bericht von Dr. B._______, Psychiater, vom 24. September 2009 [act. 171], Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. K._______, vom 16. Dezember 2009 [act. 172], Laborbericht vom 31. Dezember 2009 [act. 173, 174], Arztbericht von Dr. N._______ vom 31. März 2010 [act. 175]). In Würdigung der medizinischen Unterlagen kam Dr. O._______, IV- Stellenarzt, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 zum Schluss, in Berücksichtigung aller bekannten gesundheitlichen Probleme könne eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert werden; eine Arbeitsunfähigkeit mit Erwachsen eines Rentenanspruchs bestehe jedoch weiterhin nicht (act. 178). Auf Nachfrage der IVSTA reichte Dr. O.______ am 13. Mai 2010 den Fragebogen zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt ein und ergänzte, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage ab 11. September 2008 maximal 17% (act. 180). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2010 teilte die IVSTA der Versicherten mit, das Leistungsbegehren müsste abgewiesen werden (act. 181). Mit Schreiben vom 27. Mai 2010 erhob die Versicherte, nun vertreten durch Rechtsanwalt A. Vazquez Conde, Einwand gegen den Vorbescheid und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Sie machte insbesondere geltend, seit einer nicht gut ausgeheilten Knöchelfraktur mit Osteosynthese könne sie sich nur noch hinkend fortbewegen (act. 182). D. Mit Verfügung vom 4. August 2010 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid und wies das Leistungsbegehren ab. Der Einwand der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2010 vermöge an der Entscheidfindung nichts zu ändern (act. 184). E. Mit Eingabe vom 7. September 2010 (gleichentags der Post übergeben) liess die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt A. Vazquez Conde, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen mit den Anträgen auf Gewährung einer Invalidenrente und Durchführung von ergänzenden medizinischen Abklärungen durch die IV-Stelle. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, wie bereits in der Vergangenheit sei die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Neuanmeldeverfahren nie fachärztlich von der IV-Stelle begutachtet worden, die Beschwerdegegnerin beziehe sich nur auf das vom spanischen Träger

C-6496/2010 veranlasste Gutachten vom 16. Dezember 2009. Ebenso habe der medizinische Dienst in den ärztlichen Stellungnahmen vom 30. April 2010 bzw. 19. Mai 2010 zahlreiche Erkrankungen nicht berücksichtigt, dies ohne nähere Begründung. Es gehe nicht an, dass chronische Krankheiten, die in der Vergangenheit zu einer Rente geführt hätten, plötzlich nicht mehr berücksichtigt würden. Ursprünglich sei der Beschwerdeführerin eine Rente aufgrund der Diagnosen Operation der Mandibula, Cervicalgie, Dorsalgie und Depression gewährt worden. Die Beschwerdeführerin leide immer noch an diesen Krankheiten, die inzwischen chronisch seien. Ausserdem kämen weitere Gesundheitsstörungen dazu, die eindeutig einen Rentenanspruch begründeten (BVGer act. 1). Mit der Beschwerde reichte die Versicherte neu folgende Arztberichte ein: undatierter Arztbericht von Dr. Q._______, Befundbericht von Dr. A._______ vom 25. August 2008, Kurzbericht vom 22. September 2009 (Unterschrift unleserlich). F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Beschwerde erhobenen Kritik an der medizinischen Beurteilung, sei eine zweite Stellungnahme der IV-Stellenärztin Dr. V._______ eingeholt worden. Diese sei in ihrem Bericht vom 7. Dezember 2010 zum Schluss gekommen, dass seit der Aufhebung der Rente keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellbar sei und sich aus den beschwerdeweise vorgelegten Befunden diesbezüglich keine neuen Gesichtspunkte ergeben würden. Dr. V._______ habe im Übrigen attestiert, dass der IV-Stellenarzt Dr. O._______ am 13. Mai 2010 alle relevanten Leiden berücksichtigt habe, insbesondere auch die psychischen Beschwerden. Dementsprechend könne die festgellte Arbeitsunfähigkeit in der früher ausgeübten Erwerbstätigkeit von 20% und diejenige in der Haushalttätigkeit von 17% bestätigt werden (BVGer act. 5). G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2010 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (BVGer act. 6). Am 21. Januar 2011 ging der Betrag von Fr. 420.- bei der Gerichtskasse ein (BVGer act. 13).

C-6496/2010 H. Mit Replik vom 17. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und wiederholte im Wesentlichen die bereits mit der Beschwerde gemachten Ausführungen (BVGer act. 9). I. In ihrer Duplik vom 2. Februar 2011 hielt die Vorinstanz an ihren mit Vernehmlassung gemachten Ausführungen und den gestellten Anträgen fest und beantragte weiterhin die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (BVGer act. 11). J. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 stellte die Instruktionsrichterin die Duplik der Vorinstanz der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 12). Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E.1 mit Hinweisen). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]), und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein

C-6496/2010 schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Anfechtungsobjekt ist die Verfügung vom 4. August 2010, mit welcher das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz das Rentengesuch zu Recht abgewiesen hat und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2009/65 E. 2.1). 2.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26 bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

C-6496/2010 2.4 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.5 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten ist. 2.5.1 Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; AS 2012 2345). Vorliegend ist jedoch auf die bis 31. März 2012 gültig gewesene Fassung (vgl. AS 2002 1527, AS 2006 979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der System der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845] nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen des FZA ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA. (nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72).

C-6496/2010 2.5.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Spanien und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht. 2.6 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. August 2010 in Kraft standen;

C-6496/2010 weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV- Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste Massnahmepaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]). 2.7 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich; vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 2.8 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Ge-

C-6496/2010 sundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352 E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c in fine, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b). Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äussere Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinn des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invaliditätsbegriff selber klar zwischen der versicherten Person als Trägerin des (invalidisierenden) Gesundheitsschadens und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fachgerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Charakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosozial und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In diesem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psychisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksichtigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.9 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person

C-6496/2010 mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c). 2.10 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorausgegangener rechtskräftiger Rentenverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 130 V 64 E. 5.2.3, 125 V 410 E. 2b, 117 V 198 E. 4b). Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

C-6496/2010 vorzugehen (AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfügung (hier 16. Oktober 2008), die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) Durchführung einer Invaliditätsgradbemessung beruht, mit dem Sachverhalt zur Zeit der angefochtenen Verfügung (hier 4. August 2010; vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4, BGE 130 V 71 mit Hinweisen). 2.11 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-

C-6496/2010 nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a). Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen). Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des Bundesgerichts I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteile des Bundesgerichts I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a, 9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“ selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009

C-6496/2010 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen). 3. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.10 hiervor), beurteilt sich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine wesentliche Änderung eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch im Sinne von Art. 17 ATSG zu beeinflussen, durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er zur Zeit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 146) bestanden hat, mit demjenigen, wie er im Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 (act. 184) eingetreten ist. 3.1 Im Rahmen der Verfügung vom 16. Oktober 2008, mit welcher der Leistungsanspruch der Versicherten rechtskräftig verneint worden ist, stützte sich die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. V._______, IV-Stellenärztin, vom 15. Juli 2008 (act. 140). Dr. V._______ lagen bei ihrer Beurteilung folgende spanische medizinische Unterlagen vor: Arztbericht von Dr. J._______, Psychiater, vom 3. Februar 2008 (act. 132, 133), Arztbericht von Dr. G._______, Rheumatologe, vom 20. Februar 2008 (act. 134, 135), Arztbericht E 213 von Dr. R._______ vom 8. April 2008 (act. 136, 137). Diesen Arztberichten sind zusammengefasst folgende Diagnosen zu entnehmen: Keratozyste, depressive Störung – aktuell remittiert, Restschmerzen, partielle Thyreoidektomie, chronische Cervico-Dorsalgie. Die spanischen Ärzte befanden, dass die Versicherte sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch in einer Verweisungstätigkeit unter Vermeidung von Kälte wieder voll arbeitsfähig sei. Dr. V._______ nannte in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2008 die Diagnosen depressiver sekundärer Zustand – aktuell remittiert (gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2008), Status nach Exzision von zwei Mandibulär- Zysten 1995, Status nach operativer Entfernung des rechtsseitigen Schilddrüsenlappens April 1999, chronische Cervico-Dorsalgie, Gastritis und Milbenallergie. Weiter führte Dr. V._______ aus, aufgrund eines ängstlich-depressiven Zustandes mit Somatisierung sei die Versicherte lange arbeitsunfähig gewesen. Seit der Rückkehr in ihr Heimatland habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch verbessert. Im psychiatrischen Arztbericht werde eine Besserung des psychischen Zustandes mit Remission

C-6496/2010 der Depression bestätigt. In rheumatologischer Hinsicht leide die Versicherte an chronischen Cervico-Dorsalgien ohne wesentliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend sei eine Besserung des Gesundheitszustandes feststellbar und die Versicherte sei in ihrer bisherigen Tätigkeit gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2008 ab diesem Datum wieder voll arbeitsfähig (act. 140). 4. Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2010 stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf die Stellungnahmen von Dr. O._______, IV-Stellenarzt vom 22. April 2010 (act. 178) bzw. 13. Mai 2010 (act. 180). 4.1 Dr. O._______ nahm unter anderem zu folgenden spanischen Arztberichten Stellung: Arztbericht von Dr. T._______ vom 26. November 2008 (act. 163), Austrittsbericht von Dr. I._______ vom 27. April 2009 (act. 167) und Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. K._______, vom 16. Dezember 2009 (act. 172). Weiter lagen Dr. O._______ bei der Stellungnahme weitere spanische Arztberichte vor (Arztbericht von Dr. S._______ vom 6. Oktober 2008 [act. 162], Arztbericht von Dr. P._______ vom 1. Dezember 2008 [act. 164], Röntgenbefund von Dr. F._______ vom 22. Dezember 2008 [act. 165], Befundbericht von Dr. U._______ vom 21. Januar [act. 166]). 4.1.1 In diesen Arztberichten sind zu den bereits unter E. 3.1 aufgeführten Beschwerden zusätzlich die Diagnose Bimalleolarfraktur und depressives Syndrom (ohne Hinweis auf Remission) aufgeführt. Angaben zum Leistungskalkül werden im Arztbericht E 213, unterzeichnet von Dr. K._______, vom 16. Dezember 2009 (act. 172) gemacht, wonach die Versicherte in der bisherigen Tätigkeit im Restaurant voll arbeitsunfähig, in Verweisungstätigkeiten mit Positionswechsel jedoch zu 100% arbeitsfähig sei. 4.2 Dr. O._______ nannte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2010 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen chronisches zervikospondylogenes Syndrom ohne neurologische Ausfälle, Zustand nach Bimalleolar-Fraktur links am 11. September 2008, Verdacht auf beginnende posttraumatische OSG-Arthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit führte der IV-Stellenarzt Zustand nach Exzision von zwei Mandibulär-Zysten, Zustand nach operativer Entfernung des rechtsseitigen Schilddrüsenlappens (operative Entfernung der Rest-

C-6496/2010 Schilddrüse am 23. April 2009) und Zustand nach reaktiver Depression auf. Weiter führte der IV-Stellenarzt aus, ab Datum der Knöchelfraktur könne für sämtliche Tätigkeiten eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden, wobei hierbei alle bereits bekannten gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt worden seien. Eine Arbeitsunfähigkeit mit Erwachsen eines Rentenanspruchs bestehe nach wie vor nicht (act. 178). Am 13. Mai 2010 wies er ergänzend darauf hin, die Arbeitsunfähigkeit im Haushalt betrage ab 11. September 2008 maximal 17% (act. 180). 4.3 Im Rahmen der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein (undatierter Arztbericht von Dr. Q._______, Röntgenbefundbericht von Dr. A._______ vom 25. August 2008). 4.3.1 Dr. V._______ nahm zu den im Rahmen der Beschwerde eingereichten Arztberichten am 7. Dezember 2010 folgendermassen Stellung: Die Arztberichte wiesen keine neuen Elemente auf, die nicht bereits gewürdigt worden seien, weshalb an der Stellungnahme vom 13. Mai 2010 festgehalten werden könne. Weder der Befundbericht von Dr. A._______ vom 25. August 2008 mit bereits gewürdigtem multinodulären Struma mit Hemithyroidektomie, noch der undatierte Arztbericht von Dr. Q._______ mit temporomandibulärer Dysfunktion, anteriorer Diskusverlagerung sowie Osteoarthrose wiesen invalidisierende Elemente auf. Aufgrund der im September 2008 erlittenen Bimalleolar-Fraktur mit Osteosynthese habe die Versicherte eine Neuanmeldung eingereicht. Seit dem Jahr 2009 leide die Versicherte am Knöchel bei Belastung an Schmerzen, die Beugebewegungen seien im Rahmen einer beginnenden posttraumtischen Arthrose leicht eingeschränkt. Diese Einschränkung sei bereits am 13. Mai 2010 berücksichtigt worden. Weiter führte Dr. V._______ aus, die Versicherte habe sich im April 2009 einer Schilddrüsenlappenresektion links aufgrund eines Rezidivs der nodulären Schilddrüse unterzogen. Eine Erkrankung der Schilddrüse verursache jedoch keine längere Arbeitsunfähigkeit, wie auch nicht die von Dr. N._______ im psychiatrischen Bericht vom 31. März 2010 erwähnte ängstlich-depressive Störung. Zudem erwähne Dr. B._______ in seinem Arztbericht vom 24. September 2009 (act. 171), dass nach einer Anpassung der psychotropen Behandlung mittels eines Antidepressivums eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Ebenso begründeten die im Rahmen der degenerativen Erkrankungen aufgetretenen Zervikalgien, Dorsalgien und Lumbalgien keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit (act. 189).

C-6496/2010 4.3.2 Wie bereits unter E. 2.11 erwähnt, kann auf Stellungnahme des RAD bzw. des ärztlichen Dienstes unter der Bedingung abgestellt werden, dass sie den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Obwohl Dr. O.________ als auch Dr. V._______, beide mit Facharzttiteln Allgemeine Innere Medizin, nicht über einen Facharzttitel auf den Gebieten Endokrinologie, Psychiatrie und Orthopädie verfügen, ist ihren Stellungnahmen aufgrund der bei der Beschwerdeführerin nicht dermassen gravierenden gesundheitlichen Leiden Beweiswert zuzusprechen. Insbesondere Dr. V._______ nahm namentlich ausführlich Stellung zu den Arztberichten von Dr. N._______, Psychologe, vom 31. März 2010, Dr. A._______ vom 25. August 2008, dem undatierten Bericht von Dr. Q._______, Facharzt Chirurgie, und dem Arztbericht von Dr. B._______, Psychiater, vom 24. September 2009. Sie stellte zu Recht fest, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden keinen invalidisierenden Charakter aufweisen würden. Zusätzlich lagen den IV- Stellenärzten weitere Arztberichte von spanischen Fachärzten vor (vgl. unter anderem Berichte der Dres. E._______ und D._______, beide von der Abteilung Endokrinologie). Ebenso sind in den Arztberichten hinsichtlich der gesundheitlichen Leiden keine Differenzen zu verzeichnen. Bezüglich der geltend gemachten Depression ist festzustellen, dass sich in den Unterlagen keine Hinweise finden, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression leiden würde, die ohne zumutbare Willensanstrengung nicht überwindbar wäre. Auch sind in den Akten keine Anhaltspunkte zu finden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung neu aufgeführten Diagnose einer Bimalleolarfraktur in ihrer Leistungsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass eingeschränkt sein könnte. Unter diesen Umständen kann auf die Einholung von weiteren Arztberichten von Fachärzten bzw. die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene zusätzliche Beweismassnahme in Form ergänzender medizinischer Abklärungen in der Schweiz in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen) und es ist auf die beweiskräftigen Stellungnahmen der IV-Stellenärzte Dres. O._______ und V._______ abzustellen, wonach die Beschwerdeführerin ab 11. September 2008 sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in Verweisungstätigkeiten im Ausmass von 20% arbeitsunfähig ist.

C-6496/2010 Im Übrigen stimmt die von Dr. O._______ angenommene Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit im Wesentlichen auch mit der Beurteilung von Dr. K._______ vom spanischen Sozialversicherungsträger vom 16. Dezember 2009 überein, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit als Office-Angestellte zu 100% arbeitsunfähig und in einer Verweisungstätigkeit zu 100% erwerbsfähig sei. 4.4 Somit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass im vorliegend zu überprüfenden Zeitraum vom 16. Oktober 2008 bis 4. August 2010 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin war weder aufgrund der Bimalleolarfraktur, mit welcher die Neuanmeldung begründet wurde, noch aufgrund einer gesamtheitlichen Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, in der bisherigen Tätigkeit während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 40% eingeschränkt. Abzustellen ist diesbezüglich auf die Tätigkeit als Hausfrau, da die Beschwerdeführerin bei Einreichung des Rentengesuchs nicht erwerbstätig, sondern im Haushalt tätig war. Die Voraussetzung für einen Rentenanspruch, wonach während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% vorliegt, ist somit nicht erfüllt (Art. 28 Abs. 1 IVG; vgl. hiezu auch E. 2.9). Die Beschwerde ist somit abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 4. August 2010 zu bestätigen. 5. Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 420.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 20.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 5.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des

C-6496/2010 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.- verrechnet. Der Differenzbetrag von Fr. 20.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) – Migros Pensionskassen 8048 Zürich (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Franziska Schneider Sabine Uhlmann

C-6496/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-6496/2010 — Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 C-6496/2010 — Swissrulings