Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6456/2018
Urteil v o m 2 3 . Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Serbien, Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.
Gegenstand AHV, einmalige Abfindung; Einspracheentscheid der SAK vom 7. August 2018.
C-6456/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) mit Einspracheentscheid vom 7. August 2018 bestätigte, dass A._______ (nachfolgend: Versicherter) eine einmalige Abfindung (anstelle einer monatlichen Altersrente) zugesprochen worden sei, dass sie gleichzeitig die Einsprache mit Antrag auf (zusätzliche oder alternative) Ausrichtung einer monatlich auszahlbaren Altersrente abwies mit der Begründung, es bestehe keine Wahlmöglichkeit zwischen der zugesprochenen Abfindung und einer monatlich auszahlbaren Altersrente, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. September 2018 (Poststempel) bei der SAK eine Eingabe betreffend diese Verfügung eingereicht hat und darin ausführte „das ich einverstanden bin mit der monatliche Rente und die Nachzahlung die berechnet ist, so eine Einmalige Auszahlung kann beantragt werden von der Bank denn die Summe von meiner Seite wurde nicht aufgehoben“. „Mit dem beschliesse ich mein Rechtsverfahren und ich hoffe Sie werden im kürzlichen eine Antwort zustellen“ (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die Vorinstanz die Eingabe des Versicherten am 12. November 2018 (zusammen mit dem Einspracheentscheid vom 7. August 2018) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (B-act. 2), dass der Versicherte am 13. Dezember 2018 dem Bundesverwaltungsgericht aufforderungsgemäss seine Zustelladresse in der Schweiz mitteilte (B-act. 5), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Einspracheentscheide der SAK im Bereich der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
C-6456/2018 dass die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten lassen kann, und dass die Behörde den Vertreter auffordern kann, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2018 (B-act. 6) aufgefordert wurde, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2018 erheben wolle, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen, und für den unterzeichnenden Vertreter eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 12. September 2018 nicht eingetreten werde (vgl. Art. 52 Abs. 2-3 VwVG), dass diese Zwischenverfügung dem Versicherten am 8. Januar 2019 zugestellt wurde (vgl. Rückschein [B-act. 8]), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist am 11. Januar 2019 (Poststempel) – unterzeichnet von einem Vertreter (Name unleserlich) – sinngemäss mitteilen liess, er wolle das Verfahren weiterführen, um eine monatliche Rente zu erhalten (statt der erhaltenen einmaligen Abfindung, die er zurückzahlen wolle [B-act. 9]), dass er jedoch weder nachvollziehbare Beschwerdeanträge gestellt noch begründet hat, inwiefern sein Leistungsanspruch im Verwaltungsverfahren verletzt worden sei, dass er ausserdem innert der gesetzten Frist keine Vollmacht für den für ihn unterzeichnenden Vertreter eingereicht hat, dass die Beschwerde sich demnach zufolge fehlender Vollmacht für den unterzeichnenden Vertreter nicht als rechtsgültig erweist, und zudem auch die Beschwerde nicht rechtsgenüglich verbessert wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6456/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: