Abtei lung II I C-6438/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . August 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Philipp Mäder. J._______ und V._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für G._______ und T._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-6438/2007 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene srilankische Staatsangehörige G._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 31. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo für sich und ihren 2004 geborenen Sohn T._______ ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer Schwester J._______ und deren Familie (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Allschwil (BL). Nach formloser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Basel-Land bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 12. September 2007 ab. Dies mit der Begründung, es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt. Zudem ergebe sich aus den Gesuchsunterlagen, dass eine Mithilfe im Haushalt bzw. bei der Kinderbetreuung beabsichtigt werde, was in einem besonderen Verfahren durch kantonale Behörden bewilligt werden müsste. C. Mit Eingaben vom 24. und 26. September 2007 beantragen die Gastgeber bei der Vorinstanz bzw. beim Bundesverwaltungsgericht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügen sie implizit, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt wäre nicht gewährleistet. Die Gesuchstellerin habe in Sri Lanka keine politischen Probleme. Sie sei dort verheiratet und befinde sich in Ausbildung. Nach dem beabsichtigten Besuch werde sie mit ihrem Sohn selbstverständlich wieder zu ihrem Ehemann zurückkehren und ihre Ausbildung weiterführen. Die Interessen am Besuch lägen in erster Linie bei ihnen (den Gastgebern bzw. Beschwerdeführern). Die Beschwerdeführerin habe vor kurzem ein Kind geboren und der Besuch ihrer Schwester solle dazu dienen, sie – wie in ihrem Kulturkreis üblich – vorübergehend im Haushalt, bei der Kinderbetreuung und auch moralisch zu unterstützen. Eine Unterstützung sei auch deshalb notwendig, weil sie (die Beschwerdeführerin) seit der Geburt gesundheitlich angeschlagen und er C-6438/2007 (der Beschwerdeführer) sie aus beruflichen und anderen Gründen nur beschränkt unterstützen könne. Der Beschwerde lagen diverse Belege, insbesondere die gesundheitlichen und beruflich-wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer betreffend, bei. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführer diverse Belege, die persönlichen und familiären Verhältnisse der Gesuchstellerin betreffend, nach. Des weitern anerboten sie, dass mehrere Verwandte „ihre Ausweise“ bei der Separatistenorganisation „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ hinterlegten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin nach dem Besuchsaufenthalt nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren würde, könnten sich die Garanten dann nicht mehr „frei bewegen“. E. Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 22. Oktober 2007) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die gesundheitlichen Probleme seiner Frau als Folge der Geburt andauerten. F. Mit Fax-Eingabe vom 1. November 2007 an das Bundesverwaltungsgericht verwendete sich die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin für deren Anliegen. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 auf Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführer halten in ihrer Replik vom 3. Dezember 2007 an ihren Anträgen und deren Begründungen fest. Zur Gewährleistung der Wiederausreise der Gesuchstellerin und ihres Kindes boten sie nunmehr an, eine Summe von 3000 Franken auf ein Sperrkonto einzubezahlen, um allfällig anfallende Kosten sicherzustellen. Beigelegt war neben bereits eingereichten Unterlagen ein undatiertes Schreiben der Gesuchstellerin samt Übersetzung, wonach sie garantiere, nach dem Besuch mit ihrem Sohn nach Sri Lanka zurückzukehren. C-6438/2007 I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss den Übergangsbestimmungen richtet sich das Verfahren nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AuG), womit nach Art. 112 Abs. 1 AuG die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege anwendbar sind. 1.2 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen demnach der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht C-6438/2007 gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, aber das bisherige (materielle) Recht anwendbar. 2.2 Da das der Beschwerde zugrunde liegende Gesuch um Einreise am 31. Juli 2007 eingereicht wurde, erfolgt die Beurteilung noch nach altem Recht. Einschlägig sind demnach das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchführungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/ München 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1 bis 5 VEA). Die Gesuchsteller können sich auf keine Ausnahmeregelung berufen; sie sind aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit visumspflichtig. 3.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge- C-6438/2007 mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweigerte den Gesuchstellern die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, ihre fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. Einen zusätzlichen Hinderungsgrund sah die Vorinstanz darin, dass der von den Beteiligten verfolgte Zweck (Mithilfe im Haushalt und bei der Kinderbetreuung) vom Besuchsvisum nicht gedeckt wäre und in einem abweichenden Verfahren bewilligt werden müsste. 3.4 3.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug 1350 US-Dollar (USD), das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. USD. Für 2008 wird erneut ein hohes Wirtschaftswachstum von über 6% erwartet. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber bleiben breite Bevölkerungsschichten vor allem im Norden und Osten des Landes von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Tritt hinzu, dass sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Anfang 2006 wieder verschlechtert hat, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas, Anschläge kommen jedoch auch in der Hauptstadt Colombo vor. C-6438/2007 Seit die Regierung am 3. Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE offiziell per 16. Januar 2008 gekündigt hat, haben die Gefechte im Norden des Landes noch zugenommen; das politische Klima ist sehr gespannt, die Zahl terroristischer Anschläge hat landesweit deutlich zugenommen, auch in Gegenden, die bislang als unproblematisch galten (Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Auswärtigen Amtes Deutschlands <http:// www.auswaertiges-amt.de>, Stand: Juni 2008, besucht am 29. Juli 2008; Reisehinweise auf der Webseite des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten [EDA] <http://www.eda.admin. ch>, Stand: 25. Juli 2008, besucht am 29. Juli 2008; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2-7.5). 3.4.3 Die Verhältnisse in Sri Lanka widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vorhanden ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielsweise im Jahre 2007 618 srilankische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht Sri Lanka knapp hinter der Türkei an fünfter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler oder sonstwie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger Zusicherung, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grundlage abzustützen. 3.4.4 Gemäss den Angaben im Antragsformular hat die Gesuchstellerin ihren ständigen Wohnsitz im politisch und militärisch umkämpften Norden Sri Lankas, in der Gemeinde Naddankandal im Bezirk Mullaitivu. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass die Zivilbevölkerung dort einer ganz besonderen Bedrohungslage ausgesetzt ist. C-6438/2007 3.4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden. 3.4.6 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine verheiratete, 26-jährige Frau, die zusammen mit ihrem dreieinhalbjährigen Sohn einreisen möchte. Sie würde ihren Ehemann während der beabsichtigten Reise in Sri Lanka zurücklassen. Auf den ersten Blick könnte aus diesem Umstand durchaus auf persönliche Verpflichtungen und daraus auf eine gewisse Verwurzelung geschlossen werden. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen angespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Im Gegenteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, erst einmal einen Teil der Familie in Sicherheit bzw. in eine bessere wirtschaftliche Umgebung zu bringen und die zurückbleibenden nahen Angehörigen später nachziehen zu können. 3.4.7 Über die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen sich die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann befindet, ist nur sehr wenig bekannt. Die Gesuchstellerin geht offenbar keiner Erwerbstätigkeit nach und soll sich in einer Ausbildung zur Lehrerin befinden. Anlässlich der Antragsstellung hat sie unter der Formular-Rubrik „Beruf“ vermerkt, sie sei „external student“ an der Universität von Jaffna. Gegenüber dem kantonalen Migrationsamt gaben die Gastgeber an (schriftliche Auskunft vom 22. August 2007), die Gesuchstellerin sei in Ausbildung zur Lehrerin und dies „in der Nähe vom Wohnort“. Belegt wurde allerdings weder das eine noch das andere. Wie es sich damit genau verhält, muss deshalb offen bleiben. C-6438/2007 3.4.8 Zu den beruflichen Verhältnissen des Ehegatten und zur Frage, womit die Familie ihre Lebenshaltungskosten bestreitet, ergibt sich aus den Akten nichts. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen ein Wille vorhanden sein könnte, es der Schwester gleichtun und das Land auf Dauer verlassen zu wollen. 3.4.9 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss, es sei nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Diese Einschätzung ist nicht schon damit in Frage zu stellen, dass die Einreise erklärtermassen einem bestimmten Zweck, nämlich der Unterstützung der am 30. August 2007 niedergekommenen Beschwerdeführerin dienen soll. Solche Umstände sind häufig nur Teil einer vielschichtigen Interessenlage. Im Übrigen hat die Schweizerische Vertretung in Sri Lanka, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut ist und sich aufgrund einer persönlichen Begegnung ein Bild von den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern machen kann, eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz abgelehnt. 3.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederausreise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass die Beschwerdeführer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland garantieren beziehungsweise besondere Sicherheiten stellen wollen. Die Integrität der Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. 4. 4.1 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die deklarierte Absicht, die Schwester und den Schwager bei der Kinderbetreuung und im Haushalt zu unterstützen, vom Visumszweck (der nur zu einem Besuchsaufenthalt, nicht aber zu einer Tätigkeit berechtigt, die normaler- C-6438/2007 weise auf Erwerb ausgerichtet ist) gedeckt gewesen wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 VEA, Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [BVO, AS 1986 1791]; Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. September 1997, auszugsweise publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB 63.37]; Urteil des Bundesgerichts 2A.76/2007 vom 12. Juni 2007 E. 3). 4.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 11 C-6438/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten 2 311 129 retour) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Philipp Mäder Versand: Seite 11