Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 22.03.2016 C-6429/2013

22. März 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,098 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | AHV; Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2013

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6429/2013

Urteil v o m 2 2 . März 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand AHV; Waisenrente; Einspracheentscheid der SAK vom 24. Oktober 2013.

C-6429/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), Sohn des am 23. Oktober 2000 verstorbenen C._______ (Vorakten [SAK] 1 S. 1, SAK 8 S. 1), mit Verfügung vom 25. Juni 2001 eine ordentliche Waisenrente ab 1. November 2000 zugesprochen hat (SAK 16 S. 2, 104 S. 1), dass die SAK die Weiterausrichtung der Rente – nach weiteren Abklärungen in Pristina/Kosovo und Skopje/Mazedonien (SAK 30, 71, 103 S. 141, 103 S. 68) – per April 2003 eingestellt und A._______ mit Schreiben vom 12. Juni 2008 mitgeteilt hat, es bestehe keinen Anspruch auf Waisenrente, da die eingereichten Studienbestätigungen gefälscht seien (SAK 103 S. 10, 27, 65), dass das Bundesverwaltungsgericht mit einzelrichterlichem Urteil vom 2. Mai 2013 (Verfahren C-2612/2012) auf eine Beschwerde von A._______ vom 4. Mai 2012 (SAK 103 S. 3) – in welcher dieser um Ausrichtung einer Waisenrente für die Zeit vom 1. Februar 2001 bis zum 30. Juni 2007 ersuchte – nicht eintrat und die Eingabe vom 2. Juli 2008 (SAK 103 S. 62) zur Prüfung als Einsprache und Durchführung des Einspracheverfahrens an die SAK zurückwies (SAK 112), dass die SAK – nach versuchten weiteren Abklärungen in Skopje (SAK 118) und Nichteinreichen der Original-Studienbelege durch A.________– mit Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 seinen Antrag auf weitere Auszahlung einer Waisenrente bis Juni 2007 abgewiesen hat (SAK 121; Beilage zur Beschwerdeakte [B-act.] 1), dass A._______ mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 (Poststempel: 30. Oktober 2013) bei der Vorinstanz beglaubigte Unterlagen betreffend seine Ausbildung eingereicht hat (SAK 122; Beilagen zu B-act. 1) und diese die Eingabe am 13. November 2013 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (SAK 123; B-act. 1), dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Dezember 2013 (Poststempel) seine Zustelladresse in der Schweiz einreichte und am 28. Februar 2014 (Poststempel) aufforderungsgemäss Beschwerdeanträge stellte sowie seine Beschwerde begründete (B-act. 6, 9), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 23. Mai 2014 mitteilte, sie könne die nun eingereichten Original-Studienbestätigungen vor Ort auf ihre

C-6429/2013 Echtheit überprüfen lassen, die entsprechenden Schritte bei der Vertretung in Skopje seien eingeleitet worden (B-act. 11), dass Verfügungen der Vorinstanz gemäss Art. 85bis Abs. 1 des AHVG (SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), dass das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Mazedonien mit diplomatischer Note vom 22. Januar 2016 mitteilte, dass das Diplom und die erworbene Universitätsqualifikation echt seien (B-act. 25 Beilage 1 f.; B-act. 27), dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 10. Februar 2016 mitteilte, sie habe vom Schreiben des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Republik Mazedonien vom 22. Januar 2016 Kenntnis genommen und beantrage, dass die Beschwerde vom 4. Mai 2012 (recte: Beschwerde vom 30. Oktober 2013) gutzuheissen und festzustellen sei, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Waisenrente ab dem 1. April 2003 durchgehend bis Ende Juli 2007 (Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer seine Diplomprüfung abgelegt und bestanden habe) bestanden habe und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, damit sie die dem Beschwerdeführer zustehende Waisenrente berechnen, verfügen und auszahlen könne, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der SAK nicht entsprochen werden sollte, zumal dieser Antrag vollumfänglich den Beschwerdeanträgen entspricht, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,

C-6429/2013 dass die Beschwerde vom 30. Oktober 2013 deshalb gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache zur Berechnung der Waisenrente vom 1. April 2003 bis 31. Juli 2007, zum Erlass einer neuen Verfügung und zur Auszahlung der Waisenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das Verfahren unentgeltlich ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung ausrichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv: siehe nächste Seite)

C-6429/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Berechnung der Waisenrente vom 1. April 2003 bis 31. Juli 2007, zum Erlass einer neuen Verfügung und zur Auszahlung der Waisenrente an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel Stellungnahme der Vorinstanz vom 10. Februar 2016) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

C-6429/2013 — Bundesverwaltungsgericht 22.03.2016 C-6429/2013 — Swissrulings