Abtei lung II I C-6425/2009/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2009 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Roger Stalder. X._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. AHV, Aufnahme in die freiwillige Versicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-____/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass X._______, Schweizer Bürger mit Wohnsitz in C._______, am 4. Juni 2009 ein Gesuch um Beitritt zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) gestellt hat, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) dieses Gesuch am 24. Juli 2009 abgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 20. August 2009 Einsprache erhoben hat, welche von der Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 18. September 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2009 beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger (u.a.), die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren, C-____/2009 dass der Beitritt schriftlich bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden muss, und nach Ablauf dieser Frist ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr möglich ist (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111), dass auf Gesuch hin in Einzelfällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr erstreckt werden kann, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind (Art. 11 VFV), dass eine Person grundsätzlich in jenem Zeitpunkt aus der obligatorischen Versicherung austritt, in dem sie die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dieser Versicherung gemäss Art. 1a AHVG nicht mehr erfüllt, dass Nichterwerbstätige solange die Voraussetzungen der Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV erfüllen, als sie in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben – abgesehen von Ausnahmen, die vorliegend ohne Belang sind, dass der damals nicht erwerbstätige Beschwerdeführer sich am 11. Januar 2006 beim A._______ der Stadt B._______ per 21. Januar 2006 nach C._______ abgemeldet hat und seit dem 24. Januar 2006 unbestrittenermassen auf D._______ seinen Wohnsitz hat, dass er damit spätestens seit dem 24. Januar 2006 die Voraussetzungen für die Angehörigkeit zur obligatorischen AHV/IV nicht mehr erfüllte und aus dieser ausgeschieden ist, dass damit die Frist zur Anmeldung bei der freiwilligen AHV/IV grundsätzlich am 24. Januar 2007 abgelaufen ist (Art. 8 Abs. 1 VFV), dass Beschwerdeführer allerdings auch noch in den Jahren 2006 und 2007 – auf Aufforderung der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) hin – Beiträge für Nichterwerbstätige an die obligatorische AHV/IV leistete, dass er auch noch am 25. Januar 2008 von der SVA aufgefordert wurde, für das Jahr 2008 derartige Beiträge zu leisten, C-____/2009 dass die SVA offenbar erst im Laufe des Jahres 2008 feststellte, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Schweiz Wohnsitz hat und daher gemäss Art. 1a AHVG nicht mehr obligatorisch versichert war, so dass sie diesem am 8. Oktober 2008 mitteilte, sein Abrechnungskonto sei per 31. Dezember 2007 geschlossen worden, dass die Vorinstanz daraus schliesst, die Anmeldefrist für die freiwillige Versicherung sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen, dass der Beschwerdeführer dagegen geltend macht, die Anmeldefrist habe erst bei Erhalt der Mitteilung vom 8. Oktober 2008 zu laufen begonnen, da er zuvor davon habe ausgehen dürfen, noch obligatorisch versichert zu sein (Treu und Glauben, Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Weiterleistung von Beiträgen an die obligatorische AHV/IV als Anmeldung zur freiwilligen Versicherung zu betrachten ist, sofern der Versicherte bei der Beitragsleistung gutgläubig gewesen ist (vgl. etwa Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundesgericht] H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2), dass nur gutgläubig sein und sich auf Treu und Glauben berufen kann, wer die Unrichtigkeit des behördlichen Verhaltens nicht erkannt hat und auch nicht hätte erkennen müssen – und diese auch nicht schuldhaft verursacht hat (vgl. etwa PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 154), dass nichterwerbstätige Versicherte alle für die Beitragserhebung relevanten Änderungen in den persönlichen Verhältnissen von sich aus dem Versicherungsträger zu melden haben (Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 28 Rz. 17 und 20), dass der Beschwerdeführer der SVA weder seinen Wohnsitzwechsel ins Ausland, noch seine neue Adresse in C._______, noch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als E._______ gemeldet hat, was eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht darstellt, C-____/2009 dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht in gutem Glauben darauf vertrauen durfte, dass er aufgrund der Weiterleistung seiner Beiträge an die obligatorische Versicherung "automatisch" bei der freiwilligen Versicherung angemeldet war bzw. die Frist zur Anmeldung erst mit der Mitteilung vom 8. Oktober 2008 zu laufen begonnen hat, trifft ihn doch am Umstand, dass ihm zu Unrecht weiterhin Beitragsverfügungen der obligatorischen Versicherung zugestellt und seine Beitragszahlungen entgegen genommen wurden, ein erhebliches Verschulden, dass im Weiteren unbeachtlich ist, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 nur schwer erreichbar gewesen sei, so dass er die Mitteilung vom 8. Oktober 2008 erst auf Umwegen und verspätet erhalten habe, hat er doch die geltend gemachten Zustellprobleme aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selbst zu vertreten, dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts für sich ableiten kann, dass somit das Gesuch des Beschwerdeführers um Beitritt zur freiwilligen Versicherung vom 4. Juni 2009 ohne Zweifel mehr als ein Jahr nach seinem Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung bzw. dem Ablauf seines letzten Beitragsjahrs und damit verspätet eingereicht wurde, dass die Vorinstanz das Beitrittsgesuch daher zu Recht abgewiesen hat, dass sich die Beschwerde damit als unbegründet erweist und abzuweisen ist, dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-____/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Stefan Mesmer Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6