Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021 C-6405/2020

17. März 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·882 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | IV, Rückerstattung/Erlass; Verfügung der IVSTA vom 19. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6405/2020

Urteil v o m 1 7 . März 2021 Besetzung Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Österreich), Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand IV, Rückerstattung/Erlass; Verfügung der IVSTA vom 19. November 2020.

C-6405/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 19. November 2020 eine Abrechnung der bereits ausbezahlten Rentenbeträge vornahm, einen Saldo von Fr. 329.- zu ihren Gunsten feststellte, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) aufforderte, den genannten Betrag an die Vorinstanz zurückzuerstatten und schliesslich auf die Möglichkeit eines mittels Ergänzungsblatts 3 erklärten Erlassgesuchs hinwies (B-act. 1 Beilage), dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und erklärte, er erhebe einstweilen Beschwerde zur Wahrung allfälliger Rechte und ziehe die Beschwerde zurück, sobald sein Erlassgesuch bewilligt worden sei (B-act. 1), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Verrechnung und Rückerstattung von Leistungen in der Invalidenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Beschwerde diesen Anforderungen nicht genügt oder die Begehren oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen lassen (Art. 52 Abs. 2 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz die kurze Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 3 VwVG), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2021 (zu Recht) darauf hinwies, dass die (unbegründete) Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nicht genüge, über Rückerstattungen

C-6405/2020 und den Erlass derselben in zwei gesonderten Verfahren zu befinden sei, weshalb das Verfahren vorliegend nicht sistiert werden noch der Rückzug der Beschwerde von einem positiven Ausgang eines (später zu prüfenden) Erlassgesuchs abhängig gemacht werden könne, und sie beantragte, der Beschwerdeführer sei zu einer Beschwerdeverbesserung aufzufordern, dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2020 weder Rechtsbegehren noch eine Begründung allfälliger Begehren hervorgehen, die Eingabe allerdings an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde, dass der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer deshalb mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung eine entsprechende Beschwerdeverbesserung einzureichen (B-act. 7), dass der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer explizit androhte, dass nach ungenutztem Fristablauf auf die Eingabe vom 16. Dezember 2020 mangels Beschwerdeverbesserung nicht eingetreten werde (B-act. 7), dass die Zwischenverfügung vom 18. Februar 2021 dem Beschwerdeführer nachweislich am 22. Februar 2021 zugestellt wurde (B-act. 8), dass eine Rückmeldung des Beschwerdeführers in der Folge ausblieb, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-6405/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

C-6405/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-6405/2020 — Bundesverwaltungsgericht 17.03.2021 C-6405/2020 — Swissrulings