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Bundesverwaltungsgericht 31.05.2010 C-638/2008

31. Mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,424 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (IV) | Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Dezemb...

Volltext

Abtei lung II I C-638/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . M a i 2010 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Elena Avenati- Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, (wohnhaft in Deutschland) vertreten durch Rechtsdienst der Gewerkschaft Unia Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 21. Dezember 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-638/2008 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren 1951, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in C._______ (D) arbeitete 1973 und 1974 sowie von 1991 bis 1. Februar 2005 als Grenzgänger in der Schweiz, zuletzt als Lastwagenfahrer für die Firma B._______ in Basel, und leistete in dieser Zeit Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV. Im Zeitraum von Dezember 2004 bis Februar 2005 (es liegen widersprüchliche Angaben betreffend den genauen Zeitpunkt vor [vgl. Akten der IV-Stelle Basel-Stadt, nachfolgend IVBS, IV/3 S. 5, IV/7 S. 1, IV/9 S. 2, IV/11 S. 4, IV/21 S. 3, IV/22 S. 2, IV/29 S. 19, IV/43 S. 3]) erlitt der Beschwerdeführer einen Myokardinfarkt. Nach Durchführung einer Koronarangiographie unterzog er sich am 10. März 2005 einer Bypassoperation und danach einem kardialen Rehabilitationsprogramm. Seit dem 2. Februar 2005 arbeitet der Beschwerdeführer nicht mehr und macht dafür gesundheitliche Gründe (namentlich koronare Gefässerkrankung, Herzinfarkt, Depression bzw. [im Zusammenhang mit dem Herzinfarkt bzw. der Bypassoperation stehende] Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; engl. PTSD] und Bandscheibenschaden HWS) geltend (vgl. IV/1, 3, 5, 6, 8 S. 6 f., IV/35). B. B.a Mit Formular vom 7. März 2006 meldete sich der Beschwerdeführer am 9. März 2006 bei der IVBS zum Bezug einer Invalidenrente an (IV/1). B.b Mit Vorbescheid vom 4. Mai 2007 stellte die IVBS dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Viertelsrente ab 1. Februar 2006 in Aussicht (vgl. IV/31). Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass seit Februar 2005 eine ununterbrochene, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von erheblichem Ausmasse vorliege und die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr möglich sei. Hingegegen seien in spezialärztlicher Sicht, bei Ablauf der Wartefrist im Februar 2006, alternative, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (z.B. Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- und Montagearbeiten, etc.) mit einem Pensum von 60% zumutbar. Ein entsprechender Einkommensvergleich ergebe C-638/2008 unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 5% einen Invaliditätsgrad von 45%. B.c Am 31. Mai 2007 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab Februar 2006 beantrage, da er aus somatischen und psychischen Gründen auch nicht für eine angepasste Tätigkeit eingesetzt werden könne (vgl. IV/35). B.d Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA bzw. Vorinstanz) dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente ab 1. Februar 2006 zu (vgl. IV/47). Sie begründete dies gleich wie die IVBS ihren Vorbescheid und fügte ergänzend an, dass aus medizinischer Sicht keine neuen Tatsachen geltend gemacht worden seien, die eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Daher stütze sie sich auf die umfassenden, sorgfältigen und nachvollziehbaren Abklärungsergebnisse der involvierten Gutachter ab. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Januar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2006 und die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung. Gegebenenfalls sei angesichts der widersprüchlichen Aktenlage ein unabhängiges Gutachten zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit anzuordnen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer an, dass er aus somatischen und psychischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2008 (act. 3) beantragte die IVSTA die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung und verwies auf die Stellungnahme der IVBS vom 13. Februar 2008, worin die Würdigung der medizinischen Unterlagen dargelegt und bestätigt wurde (vgl. act. 3 und 3.1). C.c Der Beschwerdeführer leistete den ihm vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht am 12. März 2008. C-638/2008 C.d Mit Replik vom 8. April 2008 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an der Beschwerde fest und beantragte deren Gutheissung (act. 6). C.e Mit Schreiben vom 22. April 2008 reichte der Beschwerdeführer einen Bescheid des Landratsamt C._______ vom 11. April 2008 zu den Akten, worin ihm die Schwerbehinderteneigenschaft zugesprochen wurde (act. 8 und 8.1). C.f Mit Duplik vom 15. Mai 2008 hielt die IVSTA an ihren Anträgen fest (vgl. act. 10 und 10.1). C.g Am 20. Mai 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel. C.h Mit Eingabe vom 19. Mai 2008 reichte die IVSTA eine ergänzende Stellungnahme der IVBS vom 15. Mai 2008 zu den Akten, worin sich diese in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der Schwerbehinderteneigenschaft äusserte (vgl. act. 12 und 12.1). C.i Innert der ihm dazu eingeräumten Frist liess sich der Beschwerdeführer zu dieser Eingabe nicht vernehmen. D. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. C-638/2008 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. d bis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). 3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445). C-638/2008 4. Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Grenzgängerin oder der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen zuständig. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. Da der Beschwerdeführer bei Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsschadens als Grenzgänger im Tätigkeitsgebiet der IVBS arbeitete, war die IVBS für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und wurde die Verfügung vom 21. Dezember 2007 zu Recht von der IVSTA erlassen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 5.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). 5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den C-638/2008 Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). 5.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc mit Hinweisen). 6. 6.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IVSTA zu Recht dem Beschwerdeführer (lediglich) eine Viertelsrente zugesprochen hat. 6.2 Die Voraussetzung der - noch nach altem Recht zu beurteilenden - Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ist erfüllt. Es bleibt daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in rentenrelevantem Ausmass invalid ist. C-638/2008 6.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (lang dauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6). Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Abs. 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten nach Kenntnisnahme vornimmt (vgl. Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG in der bis Ende 2007 geltenden Fassung, welche hier auf Grund der vor dem 1. Januar 2008 erfolgten Anmeldung massgebend ist). Da vorliegend eine labile Gesundheitseinschränkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG vorliegt (vgl. Bst. A) und der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seit Februar 2005 keiner Arbeit mehr nachgegangen ist, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. März 2005 (ein Jahr vor Eingang der Anmeldung bei der IVBS) bis 21. Dezember 2007 (Datum der angefochtenen Verfügung) in rentenbegründendem Umfang erwerbsunfähig war. 6.4 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streit sache massgebend: Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für C-638/2008 die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG, eingefügt per 1. Januar 2008). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). 6.5 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, da er aus psychischen und somatischen Gründen gänzlich arbeitsunfähig sei. 7.2 In den Vorakten finden sich insbesondere die folgenden medizinischen Unterlagen: - zwei Untersuchungsberichte von Prof. Dr. D._______ (Kreiskrankenhaus C._______) vom 18. Februar 2005 und 18. Juni 2007 (IV/3 S. 1 f. und IV/40 S. 2 ff.); - ärztliche Bescheinigungen und ein Arztbericht von Dr. E._______ (Facharzt für Allgemeinmedizin, langjähriger Hausarzt des Beschwerdeführers) vom 3. März 2005, 20. März 2006 und 18. Mai 2007 (IV/3 S. 9, IV/7 S. 1, IV/35 S. 4; vgl. auch IV/1 S. 6); - ein kardiologisches Austrittskonsilium vom 17. März 2005 und ein nuklearmedizinischer Befundbericht vom 12. April 2005 des Spitals F._______ (IV/3 S. 4-7); - ein Austrittsbericht des ambulanten kardialen Rehabilitationsprogramms P._______ vom 27. Juni 2005 (IV/8 S. 6); - ein Arztbericht für Erwachsene des Spitals F._______ (Kardiologie) vom 7. April 2006 (IV/11); C-638/2008 - eine Bescheinigung vom 14. Februar 2006 sowie zwei Arztberichte von Dr. M._______ (Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin; Praktische Ärztin) vom 30. März 2006 und 25. Mai 2007 (IV/3 S. 12, IV/9 und IV/43 S. 2 ff.); - ein rheumatologisches Gutachten von Dr. O._______ (Facharzt für Rheumatologie Physikalische Medizin und Rehabilitation) vom 17. November 2006 (IV/20 S. 2 ff.); - ein psychiatrisches Gutachten von Dr. N._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vom 13. Dezember 2006 (IV/21); - ein dreiteiliges MEDAS-Gutachten der G._______ [Bezeichnung MEDAS] (im Folgenden: MEDAS; IV/29 S. 2 ff.) bestehend aus: - dem psychiatrischen Fachgutachten von Dr. H._______ (Psychiatrie und Psychotherapie FMH; MEDAS) vom 23. Januar 2007 (IV/29 S. 28-31), - dem rheumatologischen Fachgutachten von Dr. I._______ (Rheumatologie Rehabilitation, leitende Ärztin) und J._______ (Assistenzärztin; beide Spital K._______, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation) vom 26. Januar 2007 (IV/29 S. 22-27), - dem Gesamtgutachten vom 16. April 2007 (IV/29 S. 2-27) inkl. internistischem Untersuchungsbericht von Dr. L._______ vom 23. Januar 2007 (IV/29 S. 13); - eine ergänzende Stellungnahme der MEDAS vom 11. Oktober 2007 (IV/45); - sechs Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes für die IVBS (im Folgenden RAD) vom 2. und 24. August 2006, vom 19. Dezember 2006 sowie vom 23. April, 1. Oktober und 9. November 2007 (vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 3-7). 7.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schwerbehindertenattest stellt eine amtliche Bescheinigung nach deutschem Recht und keine medizinische Beurteilung dar und ist für die Beurteilung des Anspruchs auf eine schweizerische IV- Rente nicht verbindlich. 7.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit einerseits auf psychische Beschwerden. 7.4.1 Diesbezüglich zeigen sich in den medizinischen Beurteilungen erhebliche Differenzen. C-638/2008 Auf der einen Seite diagnostizierte die MEDAS im Gesamtgutachten und im psychiatrischen Fachgutachten (Dr. H._______) am 23. Januar und 16. April 2007 eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (IDC-10 F43.22) und attestierte dem Beschwerdeführer (ab Februar 2005) aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 60- 80% in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. IV/29 S. 16-19 und S. 30-31). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 9. November 2007 an (vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 6). Auf der anderen Seite diagnostizierte Dr. N._______ am 13. Dezember 2006 neben der Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt (ICD-10 F.43.22) eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), je bei einem Status nach aortokoronarer Bypassoperation am 10. März 2005 nach Myokardinfarkt im Dezember 2004 und nicht vollständig erfolgreicher Revaskularisation (vgl. IV/21). Er attestierte dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht (ab der Bypassoperation im März 2005) für die bisherige Tätigkeit eine gänzliche und für eine alternative Tätigkeit quantitativ wie qualitativ eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80%. Auch Dr. M._______ diagnostizierte am 30. März 2006 und 25. Mai 2007 eine posttraumatische Belastungsstörung nach Herzoperation mit nicht zufriedenstellender Revaskularisation, mit Angst und Depression gemischt (ohne eine Klassifizierung nach ICD-10 vorzunehmen) (vgl. IV/9 und IV/43 S. 2-4). Sie attestierte dem Beschwerdeführer (schon) aus psychotherapeutischer Sicht für jegliche Erwerbstätigkeit eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (ab der Bypassoperation im März 2005). 7.4.2 Dr. H._______ (MEDAS), dessen Beurteilung auf einer einmaligen Visite des Beschwerdeführers beruht, gestand diesem zwar zu, die Operationen und die anschliessende Rehabilitation schlecht verarbeitet zu haben, erklärte es jedoch als "wenig plausibel", "daraus [...] eine posttraumatische Belastungsstörung zu konstruieren", da die Schwere der Ereignisse nicht mit den psychischen Beeinträchtigungen korreliere und die Symptome der Angst und Depression in der Anpassungsstörung (ICD-10 F.43.22) gewürdigt würden. Soweit ersichtlich, unternahm Dr. H._______ keine weiteren Abklärungen, um im konkreten Einzelfall die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung zu prüfen, sondern begnügte sich mit dieser abstrakten Begründung, wobei er nicht ausschloss ("wenig plausibel"), dass konkret eine PTBS vorlag. Als der Arztbericht C-638/2008 von Dr. M._______ vom 25. Mai 2007 - auf Anregung des RAD hin der MEDAS zur Stellungnahme unterbreitet wurde, setzte sich diese damit und auch mit der Frage des konkreten Vorliegens einer PTBS nicht auseinander, sondern verwies lediglich auf die im eigenen Gutachten vertretene Position (vgl. IV/44-45 sowie Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 5). Der RAD, welcher den Beschwerdeführer nicht direkt untersuchte, erklärte in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 2007 die Angaben von Dr. M._______ als nicht nachvollziehbar. Zum einen habe der Beschwerdeführer angesichts der Narkose während der Bypassoperation keinen Sinneseindruck gewinnen können. Zum anderen finde sich PTBS nach Herzoperationen "vor allem" bei denen, die lange auf der Intensivpflegestation behandelt wurden und finde man "am häufigsten" einzelne PTBS-Symptome und kein PTBS-Syndrom (als Diagnose nach ICD-10). Auch der RAD setzte sich somit nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinander, sondern begnügte sich mit allgemeinen Ausführungen und Angaben zur Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer PTBS (wobei die angegebenen Internetfundstellen keine weiterführenden Informationen enthalten [zuletzt besucht am 20. Mai 2010]). Da sowohl Dr. N._______ (der den Beschwerdeführer an zwei verschiedenen Tagen begutachtete) als auch Dr. M._______ (welche den Beschwerdeführer seit Juni 2005 psychotherapeutisch behandelt [durchschnittlich eine Stunde pro Woche]) beim Beschwerdeführer konkret eine PTBS diagnostiziert und aus psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Hinsicht eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80% bzw. von 100% attestiert haben, während sich die MEDAS und der RAD nur allgemein zur Wahrscheinlichkeit einer PTBS nach einer Herzoperation geäussert haben, kann nicht nachvollzogen werden, wie die MEDAS und der RAD (und mit ihnen die IVBS und die IVSTA) in psychiatrischer Hinsicht auf eine Arbeitsfähigkeit von 60- 80% in einer Verweisungstätigkeit schliessen konnten. Dies gilt umso mehr, als sowohl die MEDAS als auch der RAD sich mehrfach dahingehend geäussert haben, dass in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer bzw. psychopharmazeutischer Hinsicht klarer Handlungsbedarf bestehe, wobei namentlich auch eine stationäre Behandlung in Betracht zu ziehen sei (vgl. IV/29: S. 16, 19 und 31; Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 4 und 6). Dieser Behandlungsbedarf scheint mit der attestierten Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, C-638/2008 ohne weitere Erklärungen oder Abklärungen, nicht vereinbar. Andererseits ist auch aus dem Gutachten von Dr. N._______ und dem Arztbericht von Dr. M._______ nicht ersichtlich, inwiefern sie konkrete Tests und Untersuchungen vorgenommen haben, um das Vorliegen einer zur gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führenden PTBS zu verifizieren. 7.4.3 Somit besteht in Bezug auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit ein Abklärungsbedarf und ist eine erneute psychiatrische Begutachtung vorzunehmen, soweit erforderlich nach vorgängiger stationärer Behandlung. 7.5 Die MEDAS attestierte dem Beschwerdeführer ausserdem (als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) weiter eine koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10 I23.13) - Status nach inferiorem Myokardinfarkt 02/2005 - Koronarangiographie 18.02.2005: hochgradige Stenose der RCA und peripherer RIVP-Verschluss, Verschluss LCX ab Abgang, signifikante Stenose des RIVA, EF 47% - 10.03.2005: 3-fach AC-Bypass-Operation (Vene auf ACD, Vene auf R-intermed, Venenpatch auf LAD) - 25.04.2006: Myokardperfusionsszintigraphie: szintigraphisch inferobasale Narbe und inferolaterale Ischämie - 06.04.2006: TTE: LVET 45% bei inferiorer auf inferoseptal übergreifender Hypokinesie - seit 02/2005: stabile AP CCS 2, Dyspnoe NYHA II bis III - kardiovaskuläre Risikofaktoren: arterielle Hypertonie, Hypercholesterinämie, Status nach Nikotin (30 py), positive Familienanamnese. Daraus schloss die MEDAS in kardialer Hinsicht auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit, da die kardiale Lage nicht abgeklärt sei, was dringend indiziert sei. Der Patient verweigere eine vollständige Untersuchung bei weiterhin bestehenden pektanginösen Beschwerden mit nachgewiesener Ischämie in der Ergometrie und Myokardperfusions-Szintigraphie. Ein C-638/2008 akutes kardiales Geschehen könne jederzeit auftreten, so dass während des Führens eines Fahrzeuges eine Selbst- und Fremdgefährdung gegeben sei. Für Verweistätigkeiten sei eine leichte bis maximal mittelschwere Arbeit, ohne Selbst- und Fremdgefährdung bei möglichem plötzlichem kardialen Ereignis zu 60% möglich (vgl. IV/29 S. 18 f.). Wie die MEDAS angesichts des von ihr deklarierten kardialen Abklärungsbedarfs und der (auch) damit begründeten vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, in Bezug auf eine angepasste Verweisungstätigkeit eine genaue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen und diese aus kardialer Sicht auf 60% festsetzen konnte, ist – auch unter Berücksichtigung der medizinischen Akten (welche bestätigen, dass die Bypassoperation die kardialen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht umfassend zu eliminieren vermochte, vgl. namentlich IV/11, 21, 29 S. 8, IV/40, 43) - nicht nachvollziehbar. Insbesondere erklärte das Spital F._______ am 7. April 2006 (nur), dass in einer nicht körperlich belastenden Tätigkeit aus kardiologischer Sicht "wahrscheinlich" ein 100%-Einsatz möglich sei, und sie eine erneute Konorarangiographie für indiziert halte (vgl. IV/11 S. 3). Auch der RAD erkannte am 19. Dezember 2006 in Bezug auf die kardiale vaskuläre Situation einen Abklärungsbedarf, zumal er wissen wollte, ob eine Optimierung derselben eine gesamthafte gesundheitliche Verbesserung bringen würde (vgl. Protokoll IVBS [nicht paginiert] S. 3 f.). Weiter erklärte Dr. D._______ (Kreiskrankenhaus C._______) am 18. Juni 2007 (vgl. IV/40 S. 2 ff.), dass die aktuelle kardiologische Untersuchung nur unvollständig habe durchgeführt werden können und keine verbindliche Aussage aus der Belastungsuntersuchung abgeleitet und eine Progression der koronaren Herzkrankheit somit nicht nachgewiesen werden könne. Im Rahmen des Gesamtgeschehens und insbesondere der psychovegetativen Komponente lasse sich eine Belastungseinschränkung des Patienten feststellen (welche Dr. D._______ allerdings nicht quantifiziert). Sowohl Dr. N._______ als auch Dr. M._______ wiesen auf einen engen Zusammenhang zwischen dem kardialen Krankheitsbild und der PTBS hin, wie er auch von Dr. D._______ angesprochen wurde, und betonten die gegenseitige Interdependenz, wobei der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der PTBS invasive kardiale Abklärungen verweigere (vgl. IV/21 und 43; vgl. auch IV/11). Der kardiale Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die damit verbundene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedarf somit weiterer Abklärung. Da der Beschwerdeführer nur bedingt bereit zu sein scheint, sich entsprechenden C-638/2008 Untersuchungen zu unterwerfen, ist im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung in Rücksprache mit einem Kardiologen zu prüfen, inwiefern der kardiale Gesundheitszustand (und die entsprechende Arbeitsfähigkeit) im Rahmen dessen, was dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht und unter psychiatrischer Betreuung zugemutet werden kann, besser abgeklärt werden kann und sind entsprechende kardiologische Abklärungen vorzunehmen. 7.6 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit somit als zu 100% arbeitsunfähig zu beurteilen. Zur Beurteilung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweisungstätigkeit sind in Bezug auf die psychische und kardiale Gesundheit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vorzunehmen, deren Resultate in eine Gesamtbetrachtung einzubringen sind. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch zu berücksichtigen. 8. Bei diesem Ergebnis ist auf die weiteren, von der MEDAS diagnostizierten Beschwerden (vgl. IV/29: S. 12, 13, 17, 25) nicht weiter einzugehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auch nicht zu prüfen, ob der durchgeführte Einkommensvergleich korrekt war und ein ausreichend hoher Leidensabzug gewährt wurde. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 12. März 2008 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist ihm zurück zu erstatten. 9.2 Der obsiegende, vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2; in der ab 1. April 2010 C-638/2008 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands auf Fr. 600.- festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 21. Dezember 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer zurück erstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung ist auf die nächste Seite zu verweisen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta C-638/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 17

C-638/2008 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2010 C-638/2008 — Swissrulings