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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2010 C-6374/2008

12. Oktober 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,031 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-6374/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2010 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf B._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6374/2008 Sachverhalt: A. Am 28. Juli 2008 beantragte B._______ (sri lankischer Staatsangehöriger, geboren 1975; nachfolgend Gesuchsteller) bei der schweizerischen Botschaft in Colombo ein Visum für einen Besuchsaufenthalt von zwei Wochen bei seinem Cousin, dem Beschwerdeführer, und dessen Familie. Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem die kantonale Migrationsbehörde weitere Informationen eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 15. September 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert angesehen werden. Zudem sei ein früherer Gast des Beschwerdeführers nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt, sondern in Frankreich untergetaucht. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. September 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung. Zur Zeit könnten er und seine Familie aufgrund der unsicheren Lage nicht nach Sri Lanka reisen, deshalb lade er seine Verwandten in die Schweiz ein. Er begleite seine Gäste jedes Mal zum Flughafen, von wo sie nach Sri Lanka zurückreisten; mit denen, die in ein anderes Land reisten, habe er nichts zu tun. D. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 24. November 2008 die Abweisung der Beschwerde. E. Mit Verfügung vom 28. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Davon machte er keinen Gebrauch. C-6374/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Garant gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 – 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen C-6374/2008 Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. S. 4). 4. Am 12. Dezember 2008 ist das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) in Kraft gesetzt, die in Artikel 57 vorsieht, dass Verfahren die bei Inkrafttreten hängig sind, nach neuem Recht (und damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht) fortgeführt werden. 5. 5.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige, d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates, gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf dem Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1]). 5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie das Land vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen, bzw. C-6374/2008 Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (vgl. Art. 14 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [EG-Visakodex; Abl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1], Art. 5 Abs. 2 AuG). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Ausführliche Regelungen zum Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel finden sich in Art. 5 Abs. 3 SGK sowie in Art. 2 Abs. 2 und Art. 7 – 11 VEV. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). 6. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen. Sri Lanka ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb der Gesuchsteller der Visumspflicht unterliegt. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der rechtzeitigen Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu be- C-6374/2008 gegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 Die Wirtschaft Sri Lankas ist im Jahr 2009 real um 3.5 % gewachsen (2008: 6 %). Allerdings zeigen sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung grosse regionale Unterschiede. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Demgegenüber sind der Norden und Osten des Landes aufgrund des langjährigen, erst 2009 beendeten Bürgerkriegs in ihrer Entwicklung zurückgeworfen und beim wirtschaft lichen Wiederaufbau auf erhebliche Hilfe sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland angewiesen (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Sri Lanka > Wirtschaft, Stand April 2010, besucht im September 2010). Die globale Wirtschaftskrise im Jahr 2009 hat sich zudem negativ auf die wirtschaftliche Lage des Landes ausgewirkt (Quelle: U.S. Aussenministerium, www.state.gov > Countries > Background Notes > Sri Lanka, Stand: 7. Juni 2010, besucht im September 2010). Die Bewältigung der Folgen des Bürgerkriegs gehören zu den vordringlichsten innenpolitischen Aufgaben. Eine politische Lösung für den ethnischen Konflikt zwischen der singhalesischen Bevölkerungsmehrheit und der tamilischen Minderheit scheint zur Zeit in weiter Ferne zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Innenpolitik, Stand: April 2010; vgl. auch die Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe: JUDITH MACCHI/RAINER MATTERN, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update vom 7. Juli 2009, S. 22, im Internet unter www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Asien – Pazifik > Sri Lanka. Beide Seiten besucht im September 2010). Trotz des Endes des Bürgerkrieges ist das politische Klima nach wie vor angespannt und die Regierung hält den Ausnahmezustand weiterhin aufrecht (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O. > Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 20. August 2010 und Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten, www.eda.admin.ch > Sicherheits- und Reisehinweise pro Land > Sri Lanka, Stand 15. April 2010, beide Seiten besucht im September 2010). 7.4 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- C-6374/2008 stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 7.5 Der Gesuchsteller ist 35 Jahre alt, ledig und stammt gemäss Angaben auf dem Gesuchsformular aus Jaffna, lebt jedoch in Wattala, nördlich von Colombo. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er selbständiger Landwirt. Gegenüber der Schweizer Botschaft führte er in einem Schreiben vom 15. Juli 2008 aus, er lasse seine Eltern in Sri Lanka zurück, die von ihm abhängig seien. Deshalb werde er auf jeden Fall zurückkehren und seine Arbeit wieder aufnehmen. Diese spärlichen Informationen lassen keine Verpflichtungen erkennen, die den Gesuchsteller nachhaltig von einer Emigration abhalten könnten. Inwiefern die Abhängigkeit seiner Eltern seine Anwesenheit in Sri Lanka erforderlich macht und so als Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise gewertet werden könnte, ist weder aus den Ausführungen des Gesuchstellers noch aus denjenigen des Beschwerdeführers erkennbar. Auch die persönliche Situation des Gesuchstellers ist demnach nicht geeignet, die aufgrund der allgemeinen Situation in Sri Lanka negativ ausgefallene Prognose positiv zu beeinflussen. 7.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Anspruch besteht – abzulehnen. 8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-6374/2008 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Versand: Seite 8

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