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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2012 C-6369/2011

30. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,729 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | IV-Rente

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6369/2011

Urteil v o m 3 0 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien

A._______, Deutschland, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

IV-Rente.

C-6369/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich der 1956 geborene, seit September 1992 geschiedene deutsche Grenzgänger A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) am 10. Oktober 2010 (Eingangsstempel: 22. Oktober 2010) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet hat (Akten [im Folgenden: act.] der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 4, 7, 8, 12, 13 und 17), dass die IV-Stelle des Kantons Aargau am 20. Oktober 2011 einen Beschluss erlassen hat, mit welchem dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden: IV-Grad) von 100 % mit Wirkung ab 1. Juni 2011 eine ganze IV-Rente zugesprochen worden ist (act. 29), dass die entsprechende Verfügung, im Rahmen welcher keine Erziehungsgutschriften berücksichtigt worden sind und welche unter anderem auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 59'856.- basiert, vom 27. Oktober 2011 datiert (act. 36), dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. November 2011 Beschwerde erhoben und (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2011 beantragt hat (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2012 beantragt hat, die Beschwerde sei in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als dass die Sache zur Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung des Einkommensnachtrags für das Jahr 2010 an sie zurückgewiesen werde; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen (B-act. 5), dass dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 14. März 2012 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben worden ist und sich jener in der Folge nicht hat vernehmen lassen (B-act. 6), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist

C-6369/2011 (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sowie Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]), so dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde vom 22. November 2011 einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde insbesondere ausgeführt hat, es seien von 1991 bis 2004 Erziehungsgutschriften anzurechnen und das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen sei falsch bemessen worden; insbesondere seien die AHV-pflichtigen Einkommen der Jahre 2002, 2003, 2005 und 2010 entsprechend den Beilagen zu korrigieren. dass die Vorinstanz vernehmlassungsweise ausgeführt hat, zwar habe der Beschwerdeführer für das Jahr 1991 grundsätzlich während 6 Monaten Anspruch auf Erziehungsgutschriften, jedoch könnten keine solchen angerechnet werden, da eine Anrechnung nur für je zwölf Monate erfolgen könne, dass die IVSTA darüber hinaus geltend gemacht hat, für das Jahr 2010 habe sich gegenüber der Lohnbescheinigung ein beitragspflichtiges Mehreinkommen von Fr. 20'157.- ergeben, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als teilweise begründet erweise, dass gemäss Art. 29 quater Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Renten nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens, welches sich aus a) den Erwerbseinkommen, b) den Erziehungsgutschriften und c) den Betreuungsgutschriften zusammensetzt, berechnet werden und das durchschnittliche Jahreseinkommen ermittelt wird, indem die Summe der Erwerbseinkommen, von denen die versicherte Person Beiträge geleistet hat, durch die Zahl der Beitragsjahre geteilt wird; die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30 ter

AHVG). dass mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2012 das massgebende durchschnittliche Jahresein-

C-6369/2011 kommen neu zu bemessen und – damit einhergehend – der Rentenbetrag neu zu berechnen ist, dass diesbezüglich hinsichtlich der (sinngemäss beantragten) Gutheissung der Beschwerde vom 22. November 2011 und – damit einhergehend – der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2011 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszugehen ist, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sachlage anschliessen kann und muss, dass die Beschwerde demnach insofern teilweise gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache – unter Berücksichtigung des Einkommensnachtrags für das Jahr 2010 – zur Neuberechnung des Rentenbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass sich die Einträge im individuellen Beitragskonto für die Jahre 2002, 2003 und 2005 als richtig erwiesen haben resp. die AHV/IV-rechtlich relevanten Einkommen für diese Jahre korrekt ermittelt worden sind, dass die nicht beitragspflichtigen Einkommensbestandteile in Form der Taggelder bei der Ermittlung des AHV/IV-rechtlich relevanten, beitragspflichtigen Jahreseinkommens keine Berücksichtigung finden, dass betreffend die vom Beschwerdeführer beantragte Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften Folgendes zu beachten ist, dass Versicherten für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird, wobei Ehepaaren nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29 sexies Abs. 1 AHVG), dass Erziehungsgutschriften immer für ganze Kalenderjahre angerechnet werden; während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet, und im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, werden Gutschriften angerechnet, wobei Abs. 5 vorbehalten bleibt (Art. 52f Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Altersund Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]), dass gemäss Art. 52f Abs. 2 AHVV die Erziehungsgutschrift für das Jahr, in dem die Ehe aufgelöst wurde oder ein Elternteil stirbt, dem Elternteil

C-6369/2011 angerechnet wird, welchem das Kind zugesprochen wurde oder welcher hinterblieben ist, dass – steht die elterliche Sorge geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam zu – diese vorbehältlich Abs. 4 schriftlich vereinbaren können, welchem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet werden soll; ohne eine solche Vereinbarung wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt, und Art. 29 sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG gilt sinngemäss (Art. 52f Abs. 2 bis AHVV), dass für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert war, dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 52f Abs. 4 AHVV), dass – ist eine Person nur während einzelner Monate versichert – diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt werden und für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 52f Abs. 5 AHVV), dass der Sohn des Beschwerdeführers am 26. Januar 1988 geboren worden ist (act. 45), dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Grenzgänger ab dem 1. Juli 1991 in der Schweiz erwerbstätig gewesen ist (act. 4, 5, 17, 21, 22, 26, 32, 33, 51 und 59) und folglich ab diesem Zeitpunkt die Versicherteneigenschaft aufgewiesen hat resp. für das Jahr 1991 gemäss Art. 52f Abs. 4 AHVV grundsätzlich während 6 Monaten Anspruch auf Erziehungsgutschriften gehabt hätte, dass nur für je zwölf Monate eine Erziehungsgutschrift angerechnet wird (Art. 52f Abs. 5 AHVV), weshalb dem Beschwerdeführer für das Jahr 1991 keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden kann, dass die Ehe des Versicherten durch das am 20. November 1992 in Rechtskraft erwachsene Urteil des Amtsgerichts B._______ vom 29. September 1992 geschieden worden ist (act. 7, 8, 12 und 13), dass in diesem Entscheid die elterliche Sorge über die Kinder der Kindsmutter übertragen worden ist,

C-6369/2011 dass unter diesen Umständen resp. mangels gemeinsamen Sorgerechts bzw. einer Vereinbarung Art. 29 sexies Abs. 3 zweiter Satz AHVG in Verbindung mit Art. 52f Abs. 2 bis AHVV nicht zur Anwendung gelangt, dass der Beschwerdeführer demnach ab dem Scheidungsjahr 1992 gemäss Art. 52f Abs. 2 AHVV keinen Anspruch mehr auf Erziehungsgutschriften gehabt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen und im Weiteren auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass sich nach dem Dargelegten die Beschwerde hinsichtlich der beantragten Erziehungsgutschriften als unbegründet erweist, weshalb sie diesbezüglich abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. auch BGE 132 V 215 E. 6.1), dass weder die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) noch der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind – Anspruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173. 320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Neuberechnung der Rente an die Vorinstanz zurückgewiesen wird; soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

C-6369/2011 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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