Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-636/2020
Urteil v o m 1 9 . M a i 2020 Besetzung Richter David Weiss (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tania Sutter.
Parteien A._______, (Bosnien-Herzegowina) Zustelladresse: c/o B._______, vertreten durch C._______, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 16. Januar 2020.
C-636/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 16. Januar 2020 das Leistungsbegehren von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) abgewiesen hat mit der Begründung, es liege keine ausreichende, durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vor (Akten der Vorinstanz [act.] 36), dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 27. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung beantragt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1), dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht hat (BVGer act. 1), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 2. April 2020 unter Verweis auf die von ihr bei ihrem ärztlichen Dienst eingeholte Stellungnahme vom 27. März 2020 die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Einholung eines medizinischen Berichts bei der Verbindungsstelle beantragt hat (BVGer act. 15), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 Abs. 1 ATSG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass in den aktenkundigen medizinischen Berichten die Diagnosen psychotische Störung, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol sowie posttraumatische Belastungsstörung genannt werden (vgl. act. 13 S. 1 ff.; 20; 22; 23; 25; BVGer act. 7),
C-636/2020 dass gemäss den neuropsychiatrischen Kurzberichten vom 31. Januar 2020 und 14. Februar 2020 der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, sich um sich selbst zu kümmern, und der fremden Hilfe und Pflege bedürfe (vgl. BVGer act. 7; 16), dass dem Beschwerdeführer laut Entscheid des Gemeindegerichts in (…) vom 5. März 2020 in der Folge die Handlungsfähigkeit entzogen und ihm eine gesetzliche Vertreterin bestellt worden ist (vgl. BVGer act. 11; 16), dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, dass alle vorliegenden Berichte derart kurz gefasst sind, als dass sie den invalidenversicherungsrechtlichen Anforderungen an eine medizinische Abklärung nicht genügen, dass aufgrund der vorliegenden Akten weder der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch dessen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit abschliessend beurteilt werden kann, dass demzufolge der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden ist, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass eine Rückweisung sich namentlich dann rechtfertigt, wenn eine rechtserhebliche, medizinische Frage im Verwaltungsverfahren vollständig ungeklärt geblieben ist (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde deshalb insofern gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass zur umfassenden Feststellung des medizinischen Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich ist, dass gemäss geänderter bundesgerichtlicher Rechtsprechung neu auch Abhängigkeitssyndrome bzw. Substanzkonsumstörungen – wie sämtliche
C-636/2020 psychischen Erkrankungen (BGE 143 V 418) – grundsätzlich dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (BGE 145 V 215 E. 5.3.3 und 6), dass zur Abklärung der psychischen Beschwerden sowie der Alkoholproblematik zumindest Fachärzte für Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin beizuziehen sind, dass der allfällige Beizug weiterer Fachärzte in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter zu stellen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass sich bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt und als gegenstandslos abzuschreiben ist, dass keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Januar 2020 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz interdisziplinär zumindest durch Fachärzte in den Disziplinen Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin begutachten zu lassen. Der allfällige Beizug
C-636/2020 weiterer Fachärzte wird in das pflichtgemässe Ermessen der Vorinstanz bzw. der Gutachter gestellt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Exemplar des vorliegenden Urteils zuhanden von C._______) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Tania Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
C-636/2020 übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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