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Bundesverwaltungsgericht 21.05.2014 C-631/2014

21. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·967 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Rente | Waisenrente

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-631/2014

Urteil v o m 2 1 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Daniel Stufetti, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiber Michael Rutz.

Parteien

A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand

Waisenrente.

C-631/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 17. April 2013 die A._______ für ihren 1989 geborenen Sohn B._______ zustehende Waisenrente auf den 28. Februar 2011 eingestellt hat, da dieser sein Studium an der C._______ Universität am 4. Februar 2011 erfolgreich abgeschlossen hat, dass B._______ im November 2011 ein neues Studium an der D._______ Universität aufgenommen hat, dass die SAK deshalb die gegen die Verfügung vom 17. April 2013 erhobene Einsprache mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 insoweit gutgeheissen hat, als sie einen weitergehenden Waisenrentenanspruch vom 1. November 2011 bis 30. September 2013 (Ende des Studienjahres 2012/2013) anerkannt hat, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid durch ihren Sohn mit Eingabe vom 30. Januar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und gestützt auf eine beigelegte Studienbestätigung der Anadolu Universität vom 28. Januar 2014 für das 7. Semester im akademischen Jahr 2013/2014 sinngemäss die Weiterausrichtung der Waisenrente beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin auf entsprechende Aufforderung hin am 16. März 2014 eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnet hat, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. April 2014 die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung beantragt hat, dass die Vorinstanz zur Begründung zusammengefasst ausgeführt hat, dass aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Studienbestätigung der Rentenanspruch mindestens bis zum Ende des 7. Semesters anerkannt werden könne, dass die Vorinstanz weiter ausführt, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob sich der Sohn der Beschwerdeführerin derzeit im 8. Semester befinde und diesbezüglich der Sachverhalt noch abzuklären sei,

C-631/2014 und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG darstellt, dass die SAK eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 85 bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10]) und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die übrigen Prozessvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Waisenrente für ihnen Sohn im Sinne von Art. 25 AHVG bis Ende des Studienjahres 2012/2013 unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass auch hinsichtlich der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2013 und des weitergehenden Waisenrentenanspruchs bis mindestens zum Ende des Frühjahrsemesters des Studienjahres 2013/2014 von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der geltenden Sach- und Rechtslage anschliessen kann, auszugehen ist, dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweist, dass der Sachverhalt hinsichtlich des Waisenrentenanspruchs für das Herbstsemester des Studienjahres 2013/2014 noch ungeklärt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieses Umstands in der Sache nicht selbst entscheiden kann, dass die Beschwerde vom 30. Januar 2014 demnach insofern gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist mit der Anweisung, über den Waisenrentenanspruch im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen,

C-631/2014 dass vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85 bis Abs. 2 AHVG), dass der obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

C-631/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 23. April 2014 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 2. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 23. April 2014) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Michael Rutz

C-631/2014 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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