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Abteilung III C-6290/2011
Urteil vom20 . April 2012 Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
X._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreise in Bezug auf H._______.
C-6290/2011 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene philippinische Staatsangehörige H._______ (Gesuchstellerin) beantragte am 12. August 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt beim Ehegatten ihrer Cousine X._______ (Beschwerdeführer) in L._______. In einem bereits zuvor, am 8. August 2011 an die Schweizerische Vertretung gerichteten Einladungsschreiben hielt der Beschwerdeführer fest, er möchte die Gesuchstellerin für einen Aufenthalt von drei Monaten in die Schweiz einladen. Sie werde während des Aufenthalts bei ihnen wohnen und er werde für sämtliche Kosten aufkommen. Die Schweizerische Vertretung wies die Erteilung der nachgesuchten Einreisebewilligung wegen fehlender Voraussetzungen mit Verfügung vom 12. August 2011 ab. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. August 2011 beim Bundesamt für Migration Einsprache. Im Wesentlichen hielt er fest, er habe während seiner 19-jährigen Ehe mit einer philippinischen Staatsangehörigen bereits acht Mal Verwandte in die Schweiz eingeladen. Keine dieser Personen habe hier gearbeitet und alle seien nach Ablauf des bewilligten Aufenthaltes wieder ausgereist. C. Nachdem das Amt U._______ beim Beschwerdeführer ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies dieses die Einsprache am 14. November 2011 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die unverheiratete Gesuchstellerin sei jung, kinderlos und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Mangels anderer Belege und Umstände sei davon auszugehen, dass ihr keine besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtung obliege, die Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnte. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. November 2011 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhe-
C-6290/2011 bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er sei seit 1993 mit einer Philippina verheiratet. Sie hätten wiederholt Familienangehörige eingeladen, welche jeweils fristgerecht in die Heimat zurückgekehrt seien. Die pauschalisierte Begründung der Vorinstanz lasse er daher nicht gegen sich gelten. Bis anhin sei er stets um einen rechtskonformen Ablauf der Besuche besorgt gewesen. E. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 15. Dezember 2011 an der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Entscheides rechtfertigten. F. In seiner Replik vom 26. Januar 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Begründung vollumfänglich fest. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
C-6290/2011 1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweisen). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch einer philippinischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchstellerin nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer drei Monate nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
C-6290/2011 zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf E inreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Martina Caroni / Thomas Gächter / Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.). 4.2. Angehörige von Drittstaaten dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32], Art. 4 VEV). 4.3. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte
C-6290/2011 Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr der gesicherten Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5. Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1. Die Gesuchstellerin unterliegt als philippinische Staatsangehörige der Visumspflicht (Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
C-6290/2011 vom 15. März 2001). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK steht die Frage der gesicherten Wiederausreise im Vordergrund, welche die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatland sowie der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin anzweifelt. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3. Auf den Philippinen sind breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Obwohl das Land in den letzten Jahren stabile wirtschaftliche Wachstumsraten verzeichnete, bleibt die Armut dort ein ungelöstes Problem. Nach Angaben der Weltbank ist der Anteil der unter der Armutsgrenze lebenden Bevölkerung sogar von 30% im 2003 auf 33% im 2006 gestiegen. Aktuellere Zahlen liegen keine vor. Auch die Arbeitslosigkeit und die Unterbeschäftigung bleiben ein drängendes Problem. Die Arbeitslosenrate ist zwar 2011 leicht gesunken und betrug noch 6,4% (geschätzt). Zu den offiziell Arbeitslosen kommen aber ungefähr 19% Unterbeschäftigte dazu, deren Anteil dürfte 2011 gestiegen sein. Jedes Jahr verlassen mehr als 1 Mio. Personen das Land, um im Ausland Arbeit zu suchen, wobei die Tendenz zunehmend ist. Die Entsendung von Gastarbeitern ins Ausland hilft, den heimischen Arbeitsmarkt zu entlasten, und sie dient darüber hinaus auch der Erwirtschaftung von Devisen und der Ankurbelung des Inlandkonsums (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise und Sicherheit > Länderinformationen > Philippinen > Wirtschaft, Stand: März 2012], besucht im April 2012). Vor allem in der jüngeren Bevölkerung ist ein starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier unter besseren Lebensbedingungen eine neue Existenz aufbauen möchten. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der http://www.auswaertiges-amt.de/
C-6290/2011 Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 6. 6.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine ledige, kinderlose 21-jährige Frau, welche in M._______ einer Stadtgemeinde in der Provinz A._______, etwa 260 Kilometer von Manila entfernt lebt. Bezüglich ihrer familiären Verhältnisse gab die Gesuchstellerin an, in ihrer Heimat Eltern, einen Bruder sowie drei Halbbrüder zu haben. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers verfügt die Gesuchstellerin in ihrer Heimat über ein breites Verwandtschaftsnetz. Er betont weiter, dass in den vergangenen Jahren schon mehrmals Verwandte aus der Heimat seiner Ehegattin die Schweiz besucht haben, vor wenigen Monaten seien zwei Cousinen der Gesuchstellerin für einen Besuchsaufenthalt in die Schweiz gereist. Zwar stellt der Beschwerdeführer damit seine Integrität unter Beweis, übersieht dabei jedoch, dass in erster Linie die persönlichen Umstände der Gesuchstellerin massgebend sind und nicht das Verhalten anderer Besucher in der Vergangenheit. Entsprechend werden massgebende Bindungen der Gesuchstellerin zu ihrer Heimat und damit nachvollziehbare Gründe für die fristgerechte Rückkehr, nicht dargelegt, was für die vorliegende Beurteilung entscheidend wäre. Aus den Akten kann gerade nicht geschlossen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld der Gesuchstellerin seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen; sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können.
C-6290/2011 6.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere Gewähr für die Wiederausreise. Im Visumsantragsformular gab die Gesuchstellerin an, sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Im Fragebogen der Schweizerischen Vertretung äusserte sie sich dahingehend, dass sie mit ihren Eltern ein kleines Geschäft führe, in welchem sie "halo-halo", ein philippinisches Getränk, verkaufe. Diesbezüglich wurden jedoch keine weiteren Belege eingereicht, welche die geltend gemachten beruflichen Bindungen der Gesuchstellerin in ihrer Heimat belegen könnten. Die geplante Aufenthaltsdauer von drei Monaten lässt an einer massgeblichen beruflichen Bindung zweifeln. Ungeachtet dessen brachte der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde vor, die Gesuchstellerin werde zur Belohnung für den guten Schulabschluss eingeladen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstandes, dass ihr Besuchsaufenthalt durch den Gastgeber finanziert wird, lassen nicht auf eine massgebliche berufliche Verankerung bzw. eine gesicherte wirtschaftliche Existenz im Heimatland schliessen, welche die Gefahr eines Verbleibens in der Schweiz bzw. im Schengen-Raum über den deklarierten Zeitraum hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liesse. 6.3. Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund konnte die Vorinstanz demnach willkürfrei davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Einschätzung vermögen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). 6.4. Soweit der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hatte, schon viele Verwandte seiner Ehefrau seien in der Vergangenheit besuchshalber in der Schweiz gewesen und jeweils fristgerecht und anstandslos ins Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass jeder Einzelfall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation aufweist, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen verglichen werden kann. 6.5. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
C-6290/2011 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-6290/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Dezember 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten […] retour) – das Amt U._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
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