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Bundesverwaltungsgericht 16.12.2020 C-6263/2020

16. Dezember 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·914 Wörter·~5 min·4

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenversicherung

Volltext

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Abteilung III C-6263/2020

Urteil v o m 1 6 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.

Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons B._______, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe).

C-6263/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe) ans Bundesverwaltungsgericht betreffend "Einspruch wegen Unterbrechung meiner IV-Rente" durch die IV- Stelle des Kantons B._______ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) sinngemäss und unter Beilage von im März, Oktober und November 2020 erstellten medizinischen Unterlagen beantragt, seinem Rentenbegehren sei zu entsprechen, denn er sei krank und völlig arbeitsunfähig (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft und gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass in der Regel als Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts nur Behörden des Bundes in Frage kommen (Art. 33 Bst. a bis h VGG), dass aber die IV-Stelle des Kantons B._______ als kantonale Behörde zu qualifizieren ist, gegen deren Verfügungen nur dann eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich ist, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht (Art. 33 Bst. i VGG), dass Art. 69 Abs. 1 IVG in Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorsieht, dass Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV- Stelle (Bst. a) und Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht (Bst. b) anfechtbar sind, dass demnach Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen IV-Stellen – unabhängig vom Wohnsitz der versicherten Person – durch das Versicherungsgericht des entsprechenden Kantons zu behandeln sind (Urteil des BGer 9C_892/2014 vom 6 März 2015 E. 2 mit Hinweis), dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 10. Dezember 2020 weder eine Verfügung oder einen Vorbescheid eingereicht, noch auf einen entsprechenden konkreten Verwaltungsakt Bezug genommen hat, dass eine telefonische Abklärung bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) ergeben hat, dass die IVSTA betreffend den Beschwerdeführer keine Verfügung erlassen hat und auch kein Verfahren hängig sei,

C-6263/2020 dass bereits aus diesem Grund auf die Eingabe vom 10. Dezember 2020 mangels eines Anfechtungsobjekts und mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist, dass eine telefonische Nachfrage bei der Beschwerdegegnerin ergeben hat, dass vor der IV-Stelle des Kantons B._______ offenbar ein Verwaltungsverfahren betreffend Neuanmeldung vom Januar 2020 hängig, aber noch nicht verfügt worden ist (vgl. BVGer-act. 2 sowie BVGer-act. 3, Beilage [Einzelrichterurteil des Verwaltungsgerichts des Kantons B._______ vom 3. Februar 2020, Verfahren 200 20 91 IV]; Einzelrichterurteil des BVGer C-494/2020 vom 30. Januar 2020, insbesondere S. 3 Absatz 4), dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Dezember 2020 – soweit ersichtlich – keine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung geltend macht, zu deren Behandlung das Verwaltungsgericht des Kantons B._______ zuständig wäre, sondern explizit darum ersucht, dass die beigelegten (aktuellen) medizinischen Unterlagen, die seine vollständige Arbeitsunfähigkeit belegen würden, (bei der Entscheidfindung) berücksichtigt werden, dass die mit 1. Dezember 2020 datierte Eingabe – eingegangen am 11. Dezember 2020 – daher zuständigkeitshalber im Original an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung und weiteren Veranlassung zu überweisen ist, dass somit mangels Zuständigkeit auf die Eingabe des Beschwerdeführers im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG, Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]) und die Sache in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige IV-Stelle des Kantons B._______ zu überweisen ist, dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-6263/2020 dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 10. Dezember 2020 (Postaufgabe) wird nicht eingetreten. 2. Die Akten gehen zur Prüfung und weiteren Veranlassung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle des Kantons B._______. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die IV-Stelle des Kantons B._______ (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Akten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens C- 6263/2020 im Original) – Verwaltungsgericht des Kantons B._______, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (zur Kenntnisnahme per Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; zur Kenntnisnahme per Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Rohrer Milan Lazic

C-6263/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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