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Bundesverwaltungsgericht 22.04.2008 C-6239/2007

22. April 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,108 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Abtei lung II I C-6239/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . April 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Andreas Trommer, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf T._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6239/2007 Sachverhalt: A. Die aus Vietnam stammende T._______ (geb. 1980, Gesuchstellerin) beantragte am 18. Juni 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Hanoi die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ihren im Kanton Zürich wohnhaften Freund (Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 5. September 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Er habe alle verlangten Unterlagen vorgelegt, die zur rechtzeitigen Ausreise der Gesuchstellerin erforderlich seien (Garantieerklärung und Abschluss einer Versicherung gegen Krankheit und Unfall während des Aufenthaltes). Er sei im Januar 2007 von der Familie der Gesuchstellerin sehr herzlich empfangen worden. Obwohl die Familie in bescheidenen Verhältnissen lebe, hätten sie Alles mit ihm geteilt. Nun wolle er die Gesuchstellerin in die Schweiz einladen, um ihr dieselbe Gastfreundschaft entgegenzubringen und ihr die Schweiz zu zeigen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober 2007 auf Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, dass die Gesuchstellerin keine besonderen sozialen oder familiären Verpflichtungen habe. Sie verfüge lediglich über eine ungesicherte Anstellung mit einem bescheidenen Einkommen. C-6239/2007 E. In der Replik vom 27. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest und verweist dabei insbesondere auf die gleichzeitig eingereichten Belege (sichbezügliche Grundsicherheitsprüfung vom 20. August 2007, Besitzurkunde des Hauses der Gesuchstellerin vom 11. Oktober 2007, Schreiben der Gesuchstellerin vom 20. November 2007 und Unterstützungsschreiben der Eltern des Beschwerdeführers vom 25. November 2007). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). C-6239/2007 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 3. 3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4. 4.1 Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass ein Visum. Die Vorinstanz verwei- C-6239/2007 gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 4.3 Obwohl sich die Menschenrechtslage in Vietnam seit den achtziger Jahren stark verbessert hat, bleibt sie in mancher Hinsicht unbefriedigend, da die in der Verfassung garantierten individuellen Rechte in der Praxis durch weit gefasste Vollmachten der Regierungsorgane erheblich eingeschränkt sind. Frauen treten im öffentlichen und wirtschaftlichen Leben mittlerweile verstärkt in Erscheinung; insgesamt sind sie im Berufsalltag aber noch unterrepräsentiert und deutlich schlechter bezahlt. Die Wirtschaft Vietnams befindet sich in einem Übergangsprozess von einer Plan- zu einer Marktwirtschaft mit sozialistischer Orientierung, die bereits bemerkenswerte Erfolge erzielt hat. So betrug das Wachstum des Bruttoinlandprodukts im Jahre 2006 8,2 Prozent, womit Vietnam – hinter China – die am schnellsten wachsende Volkswirtschaft in der Region ist. Dennoch macht der Doing Business 2008 Report der Weltbank (veröffentlicht im Oktober 2007) deutlich, dass Direktinvestitionen durch eine ausufernde Bürokratie, ein undurchsichtiges Steuerwesen und mangelnde Rechtssicherheit behindert werden. Während andere Länder ihre rechtlichen Rahmenbedingungen überarbeitet haben, trete Vietnam auf der Stelle. Zur Finanzierung seines Leistungsbilanzdefizits stehen Vietnam hohe Zuflüsse an internationaler Entwicklungshilfe zur Verfügung (für 2007 wurden 4,4 Mrd. zugesagt). Eine wichtige Rolle zur Deckung des Defizits spielen auch die Überweisungen der 2,7 Mio Auslandsvietnamesen in ihre Heimat, die jährlich ca. 4 Mrd. USD betragen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de, Stand: Oktober 2007, besucht am 11. April 2008). Aufgrund der geschilderten Entwicklung wird deutlich, dass der bis anhin bestehende Migrationsdruck ungebrochen anhalten wird. Der Trend C-6239/2007 zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5. Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw. einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht an die fremdenpolizeilichen Vorschriften halten, als hoch eingeschätzt werden. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, ledige und kinderlose Frau, die noch bei ihren Eltern wohnt. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass sie keine speziellen beruflichen Qualifikationen vorzuweisen hat und als Assistentin in einem "Shop" arbeitet, wobei sie im Monat ca. Fr. 75.- (Stand: Juni 2007) verdienen soll. Besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen, die Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, bestehen somit nicht. Dagegen sprechen insbesondere ihre Vorbringen im Schreiben vom 20. November 2007 bezüglich der Beziehung zum Beschwerdeführer ("our love becomes deeper and we actually want to get married" bzw. "we will have a happy marriage life as many couple in Switzerland"). Dies lässt den Schluss zu, dass die Gesuchstellerin schon jetzt bereit ist, die nicht gerade festen Bindungen zu ihrer Heimat aufzugeben und den geplanten Besuch in der Schweiz allenfalls für einen länger dauernden Aufenthalt zu benützen. Insofern bestehen ebenfalls begründete Zweifel am Aufenthaltszweck (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine aVEA). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Gesuchstellerin in Vietnam über ein Bankkonto verfügt und im Besitze eines Hauses sein soll, nichts zu ändern. Ob sie tatsächlich ein Haus besitzt, ist zudem nicht belegt. Der in Kopie eingereichten Urkunde ist lediglich zu entnehmen, dass sie ein bis 27. September 2057 dauerndes Nut- C-6239/2007 zungsrecht ("LAND USE RIGHT") über eine Parzelle von 43,6 m2 besitzt ("Purpose of using: Land to plant perennial"). Dies stellt keinen besonderen Grund für eine fristgerechte Rückreise dar. 5.2 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die für seinen Arbeitgeber durchgeführte Grundsicherheitsprüfung (positive Risikoverfügung vom 20. August 2008) und das Unterstützungsschreiben seiner Eltern vom 25. November 2007 ausdrücklich zusichert, für die rechtzeitige Ausreise der Gesuchstellerin zu sorgen, vermag daran nichts zu ändern. Denn einerseits wird die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen. Andererseits ist eine solche Garantie trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2341/2006 vom 7. August 2007, E. 6). Bei der Abwägung des Risikos einer nichtfristgerechten Wiederausreise sind nämlich nicht so sehr die Einstellung oder die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes. Demzufolge spielt es für die Beurteilung des besagten Risikos auch keine Rolle, wenn der Beschwerdeführer sich – wie in der Replik vom 27. November 2007 vorgebracht – bereit erklärt, die finanziellen Garantien zu verdoppeln. 6. Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Eingeladenen die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. C-6239/2007 7. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 26. September 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (ZH [...]) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: Seite 8

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