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Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 C-6237/2007

26. Juni 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,822 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-6237/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richter Blaise Vuille, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Evelyne Sturm. 1. X._______, vertreten durch Heinz G. Brunner, Rechtsberatung und Treuhandpraxis, 2. Y._______, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6237/2007 Sachverhalt: A. Die aus Sri Lanka stammende A._______ (geboren am [...] 1975, nachfolgend: Gesuchstellerin) ersuchte am 18. Juli 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo um eine Einreisebewilligung für einen dreimonatigen Aufenthalt, um ihre im Kanton Aargau wohnhafte Schwester besuchen sowie einige Tage mit einer Bekannten verbringen zu können. Die Auslandvertretung verweigerte das beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid. B. Nachdem die Vorinstanz beim Migrationsamt des Kantons Aargau ergänzende Auskünfte eingeholt hatte, lehnte sie das Einreisebegehren mit Verfügung vom 29. August 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, infolge der wirtschaftlichen und soziokulturellen Umstände in der Herkunftsregion, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse könne die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als gesichert betrachtet werden. C. Mit Beschwerde vom 17. September 2007 beantragt die Schwester der Gesuchstellerin, X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 macht hauptsächlich geltend, seine Mandantin habe zusammen mit Y._______ eine ordnungsgemässe Einladung verfasst und eingereicht. Beide Personen seien unbescholtene Bürgerinnen. Ausserdem stünde seine Mandantin in einem langjährigen Arbeitsverhältnis und sichere die termingerechte Rückkehr ihrer Schwester zu. Zudem sei die Gesuchstellerin in Sri Lanka bei einem angesehenen Reisebüro tätig. Der Arbeitgeber sei bereit, sie für drei Monate zu beurlauben, und bestätige, dass die Gesuchstellerin die Stelle auch nach ihrer Rückkehr innehaben könne. Überdies seien die Eltern der Gesuchstellerin im Jahr 2005 für 2 ½ Monate in der Schweiz gewesen. Ferner seien die in der Ablehnung gemachten Verallgemeinerungen betreffend Feriengästen aus Sri Lanka sowohl touristenfeindlich als auch diskriminierend und nach internationalem Recht nicht statthaft. Schliesslich verweist der Rechtsvertreter auf verschiedene, im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Unterlagen. C-6237/2007 D. Mit Eingabe vom 19. September 2007 reichte Y.______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) unter Mitunterzeichnung von X.______ beim BFM ebenfalls Beschwerde ein mit der Begründung, die Gesuchstellerin gehöre der Bevölkerungsgruppe der Singhalesen an und lebe im Westen Sri Lankas. Sie habe daher keinen politischen Grund, ihren Aufenthalt in der Schweiz zu verlängern. Ausserdem verfüge sie über eine feste Arbeit und ein geregeltes Einkommen. Sie sei mit ihrer Arbeit zufrieden und habe kein Interesse in der Schweiz zu bleiben; eine gleichwertige Arbeit wäre ihr hier ohnehin nicht möglich. Schliesslich lebe die Gesuchstellerin bei ihren Eltern, die je länger je mehr auf ihre Unterstützung angewiesen seien, zumal sie das einzig im Land verbliebene Kind sei. E. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führt unter anderem aus, die Gesuchstellerin würde im Heimatland über keine zwingenden familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtungen verfügen. Ausserdem seien auch die Auslandvertretung und die kantonale Ausländerbehörde zum Schluss gekommen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht hinreichend garantiert. F. Dagegen bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 1 mit Replik vom 27. November 2007 erneut vor, die Ablehnung basiere nur auf Vermutungen und Verallgemeinerungen. Die Gesuchstellerin würde zusammen mit ihren betagten Eltern ein schönes Anwesen nördlich von Colombo bewohnen. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, die Gesuchstellerin könnte in der Schweiz ein Asylgesuch einreichen. In Ergänzung der Replik legte der Rechtsvertreter zwei Referenzschreiben, Auszüge aus den Pässen der Eltern, eine weitere Bestätigung des Arbeitgebers sowie Fotos bei, mit dem Hinweis, es handle sich dabei um Bilder des Anwesens der Eltern. Die Beschwerdeführerin 2 liess die Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen. G. Am 14. Februar 2007 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten des Kantons Aargau bei. C-6237/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Beide Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (Beschwerdeführerin 2 mit Einladungsschreiben vom 15. Juni 2007), sind von der angefochtenen Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG). 2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt jedoch auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt vorliegend somit nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und der Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). C-6237/2007 3. 3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/ München 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen). 3.3 Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 aVEA nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). So müssen Personen, die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 3.4 Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1-5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 4. 4.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Be- C-6237/2007 sucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Insofern ergibt sich die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsland implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist der Beschwerdeführerin 1 zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Inwiefern jedoch die Berücksichtigung der Lage im Herkunftsland gemäss internationalem Recht nicht statthaft wäre, wie von der Beschwerdeführerin 1 behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Rüge erweist sich als nicht begründet. 4.2 Die Wirtschaft Sri Lankas ist 2007 real um 7,4% gewachsen. Das Pro-Kopf-Einkommen betrug fast 1'350 US-Dollar, das Bruttoinlandprodukt (BIP) 27 Mrd. US-Dollar. Ein Problem für die weitere wirtschaftliche Entwicklung ist zunehmend die Inflation, die 2007 mit einer Jahresrate von deutlich über 15% nicht unter Kontrolle gebracht werden konnte. Die Arbeitslosigkeit beträgt seit längerer Zeit ungefähr 7%. Die wirtschaftliche Entwicklung Sri Lankas weist allerdings grosse regionale Unterschiede auf. Wirtschaftliches Zentrum ist die Region rund um Colombo, die fast die Hälfte der gesamten Wirtschaftsleistung erbringt. Die grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können allerdings nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Darüber hinaus hat sich die Sicherheitslage im ganzen Land seit Ende 2006 wieder verschlechtert, nachdem erneut Kämpfe zwischen dem Militär und der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgebrochen sind. Davon besonders betroffen sind der Osten und Norden Sri Lankas. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 kommen Anschläge jedoch auch vermehrt in der Hauptstadt Colombo vor. Zudem hat die Regierung im Januar 2008 das Waffenstillstandsabkommen mit der LTTE gekündigt, was gemäss Einschätzungen des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Zunahme von Gewaltakten im ganzen Land C-6237/2007 nach sich ziehen könnte (vgl. Quellen: Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, www.auswaertiges-amt.de, Stand: Januar 2008, besucht am 16. Mai 2008; Reisehinweise auf der Website des EDA, www.eda.admin.ch, Stand: 7. Februar 2008, besucht am 16. Mai 2008). Von der allgemeinen Gewalt und dem bewaffneten Konflikt sind denn auch alle drei ethnischen Gruppen - Singhalesen, Muslime und Tamilien - betroffen (vgl. BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7.2.3). 4.3 Vor diesem Hintergrund ist ungeachtet des Umstandes, dass die Gesuchstellerin Singhalesin ist, die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Wie unter Erwägung 4.1 ausgeführt, entbindet dies jedoch die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 5. 5.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige, ledige Frau, die gemäss Angaben der Beschwerdeführerinnen im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern im Westen Sri Lankas lebt. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, die Eltern der Gesuchstellerin seien aufgrund ihres Alters je länger je mehr auf die Unterstützung des einzigen im Land verbliebenen Kindes angewiesen. Gemäss den eingereichten Passkopien sind die Eltern 64 und 72 Jahre alt. Deren Alter und der Umstand, dass die Gesuchstellerin mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sprechen somit durchaus für einen familiären Bezug zum Heimatland. Auch ist die Gesuchstellerin inzwischen in einem Alter, wo der Wunsch, die Heimat und das Elternhaus zu verlassen und an einem anderen Ort ein neues Leben anzufangen, nicht mehr so gross sein dürfte. Zwar lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 nicht schliessen, der Gesuchstellerin würden zwingende familiäre Verpflichtungen obliegen. Soweit die Vorinstanz dies als Indiz für eine nicht gesicherte Wiederausreise erachtet, verkennt sie jedoch, dass die gesamten Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind (vgl. Erwägung 4.3). So können denn auch andere Gründe als zwingende familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen für einer fristgemässe Wiederausreise sprechen. C-6237/2007 5.2 Die Beschwerdeführerin 1 führt dazu die soziale Stellung der Familie an. In diesem Zusammenhang reichte sie zusammen mit ihrer Replik neun Fotos ein mit dem Hinweis, es handle sich dabei um Abbildungen des Anwesens der Eltern. Zwar lässt sich aufgrund der Bilder, die Innenräume und Aussenfassade eines Hauses zeigen, keine unmittelbare Aussage zur sozialen Stellung der Gesuchstellerin treffen. Indessen geht aus den ebenfalls beigelegten Referenzschreiben von B._______ vom November 2007 und von Y._______ und C._______ vom 12. November 2007 hervor, dass die Gesuchstellerin und ihre Eltern wiederholt Gäste aus der Schweiz beherbergt haben. B._______ und C.______ bestätigten ausserdem, dass die Gesuchstellerin während ihren Ferienaufenthalten in Sri Lanka in einem Reisebüro tätig gewesen sei. Dazu fügen die Beschwerdeführerinnen an, die Gesuchstellerin habe eine feste Anstellung als „travel executive“ bei einem Reisebüro in P._______, wo sie bereits seit 2002 angestellt sei. Dabei verdient die Gesuchstellerin gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten Bestätigungen des Arbeitgebers vom 29. Juni 2007 monatlich 20'520 Sri-Lanka-Rupien, was einem jährlichen Verdienst von ca. 2'280 USD entspricht. Zudem bestätigt der Arbeitgeber, die Gesuchstellerin könne nach ihrer Rückkehr ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 wird zwar das Risiko einer Emigration nicht bereits dadurch verringert, dass die Gesuchstellerin in der Schweiz keine gleichwertige Arbeit finden könnte. Aufgrund des Lohngefälles zwischen der Schweiz und Sri Lanka kann erfahrungsgemäss selbst eine für einheimische Verhältnisse gut entlöhnte Tätigkeit nicht nachhaltig davon abhalten, das Land dauerhaft zu verlassen (Urteil des Bundesgerichts C-4178/2007 vom 31. Oktober 2007 E. 3.5.3). Die Gesuchstellerin verfügt jedoch nicht nur über ein überdurchschnittliches Einkommen (vgl. Erwägung 4.2), sondern weist auch mit ihrer mehrjährigen Erwerbstätigkeit eine berufliche Stabilität auf, was sich auch darin zeigt, dass sie sich mehrmals beruflich weiterbildete, so gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungen letztmals im April 2006 (vgl. Bestätigungen des [...] zum Kurs Air Faires & Ticketing Stages 1 und 2, Bestätigung von [...] zum Kurs Advanced Fares and Ticketing [BSP]). Sie verfügt daher durchaus über eine massgebende berufliche Verankerung in ihrem Heimatland, zumal die Gesuchstellerin in der West- bzw. Nordwestprovinz Sri Lankas wohnt und arbeitet, womit sie nicht im gleichen Masse von der verschlechterten Sicherheitslage betroffen ist. C-6237/2007 5.3 Allerdings gilt es ebenfalls zu berücksichtigen, dass neben der in der Schweiz wohnhaften Schwester, ein Bruder nach Italien und eine weitere Schwester nach Deutschland emigrierten, wodurch ein gewisser familiärer Bezug zum Ausland besteht. Wie aus den Akten hervorgeht, kam die Beschwerdeführerin 1 jedoch infolge Heirat in die Schweiz und hält sich hier seit nunmehr neun Jahren auf. Zu den Hintergründen der Emigration der beiden anderen Geschwister bestehen indessen keine Angaben. Auch wenn damit ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist sich dieses Risiko im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung als nicht ausschlaggebend, lassen doch das Alter der Gesuchstellerin, ihre familiäre Einbindung in die Hausgemeinschaft der Eltern und die berufliche Verwurzelung gesamthaft eine positive Prognose zu. Da die persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin hinreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten, erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin 1 hinsichtlich der Verhältnisse der Gastgeberinnen einzugehen, wird deren Integrität und finanzielle Situation seitens der Vorinstanz doch nicht in Zweifel gezogen und bestehen keine Anhaltspunkte, die in der vorliegenden Beurteilung nachteilig ins Gewicht fallen würden. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die kantonalen Behörden und die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hätten, nichts zu ändern. Die besagten Behörden waren nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwerdeverfahren sowie der dazu beigebrachten Bestätigungen und Referenzschreiben. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger Ausübung des Ermessens ergangen (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Gesuchstellerin die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsaufenthalt für den gewünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schweizerische Botschaft in Colombo zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin 1 zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin 1 ist ausserdem eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- C-6237/2007 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demgegenüber sind der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 keine notwendig und verhältnissmässig hohen Kosten erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zu zusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochten Verfügung vom 29. August 2007 wird aufgehoben. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, A._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das Schweizerische Verbindungsbüro in Colombo zur Ausstellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird der Beschwerdeführerin 1 zurückerstattet. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- zu entrichten. 5. Der Beschwerdeführerin 2 wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (Ziff. 6 des Dispositivs auf S. 11) C-6237/2007 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin 1 (Einschreiben; Beilage: zehn Fotografien im Original zurück) - die Beschwerdeführerin 2 (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] zurück) - das Migrationsamt des Kantons Aargau Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Evelyne Sturm Versand: Seite 11

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