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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2008 C-6232/2007

19. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,497 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG

Volltext

Abtei lung II I C-6232/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. F._______ GmbH, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz. Zwangsanschluss; Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 30. August 2007. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6232/2007 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. August 2007 (act. 1/2) hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die Firma F._______ GmbH als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2005 zwangsweise angeschlossen. Aufgrund der Jahresabrechnungen 1999 bis 2006 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2005 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe. Den Nachweis für einen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung habe sie nicht erbracht. B. Gegen diese Verfügung erhob die Firma F._______ GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin oder Arbeitgeberin) am 15. September 2007 (Datum des Poststempels: 17. September 2007) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Begründung, sie habe in den Jahren 2005 und 2006 der einzigen von ihr beschäftigten Arbeitnehmerin und zugleich Firmeninhaberin, L._______, einen Lohn von jährlich Fr. 25'200.- ausbezahlt, welcher den BVG-Mindestlohn nicht erreicht habe, weshalb sie nicht obligatorisch zu versichern gewesen sei und sich demzufolge auch für die Arbeitgeberin keine Anschlusspflicht ergeben habe. C. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2007 (act. 8 und 9) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Meldung der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 4. April 2007 sowie auf die Lohnbescheinigungen derselben für die Jahre 2005 und 2006. Diese würden die Notwendigkeit eines Zwangsanschlusses per 1. Januar 2005 bekräftigen, zumal die Beschwerdeführerin innerhalb der angesetzten Frist keinen Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen habe. D. In ihrer Replik vom 14. Januar 2008 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und deren Begründung gemäss ihrer Beschwerde fest. Ergänzend führte sie aus, ihre Firma sei inzwischen ab dem 17. Dezember 2007 an eine neue Besitzerin übergegangen, wel- C-6232/2007 che sich zur Durchführung der beruflichen Vorsorge der Sammelstiftung der UBS AG anschliessen werde. E. Die Beschwerdeführerin hat den gemäss Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2007 (act. 2) erhobenen Kostenvorschuss von Fr. 800.- fristgerecht eingezahlt. F. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Replik keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht hatte, schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2008. G. Auf die Ausführungen der Parteien wird – sofern erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 30. August 2007, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den ge- C-6232/2007 forderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf ihre Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Mindestjahreslohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV- Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4). 2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). 2.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Auffangeinrichtung die Beschwerdeführerin zu Recht wegen Beschäftigung von BVG-versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zwangsangeschlossen hat und, wenn ja, ab welchem Zeitpunkt der Zwangsanschluss zu erfolgen hatte. 3. 3.1 Den Bescheinigungen der AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt (act. 7/5 und 7/6) lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie unterschriftlich bestätigt - der Arbeitnehmerin L._______ in den Jahren 2005 und 2006 jeweils einen Lohn von Fr. 25'200.- ausbezahlt hat. Dies wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede C-6232/2007 gestellt. Ebensowenig bestreitet sie zu Recht, diese Arbeitnehmerin sei, ungeachtet ihrer Funktion als Firmeninhaberin, in der beruflichen Vorsorge basierend auf dem AHV-Status als Arbeitnehmerin zu qualifizieren. Indes hält die Beschwerdeführerin dafür, eine Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG sei einzig deshalb nicht gegeben, weil der jährlich ausgerichtete Lohn von Fr. 25'200.- unter dem gesetzlichen BVG-Mindestjahreslohn von Fr. 25'320.- liege. Die Beschwerdeführerin ist von einem unzutreffenden Grenzbetrag ausgegangen. Gemäss Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1, in der Fassung gemäss Ziff.1 der Verordnung vom 27. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005, AS 2004 4279 4653) war dieser Mindestjahreslohn für die Jahre 2005 und 2006 jeweils auf Fr. 19'350.- festgelegt. Da die ausgerichteten Löhne diesen Mindestjahreslohn überstiegen, waren – entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin – die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung der Arbeitnehmerin L._______ ab dem 1. Januar 2005 erfüllt. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerdeführerin für die Versicherung ihrer Arbeitnehmerin nach BVG besorgt sein und mithin ab diesem Zeitpunkt der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, nachkommen müssen. 3.2 Die Beschwerdeführerin erwähnt in diesem Zusammenhang (vgl. act. 11) noch ihre Rechtsnachfolgerin, an welche die Firma ab dem 17. Dezember 2007 übergegangen sei; diese werde sich für die Durchführung der obligatorischen Versicherung der Sammelstiftung der UBS AG anschliessen. Diese Erklärung erfolgt allerdings ohne nähere Angaben. Doch kann ihren Ausführungen entnommen werden, dass dieser Anschluss eine allfällige rückwirkende Versicherung der genannten Arbeitnehmerin ab dem 1. Januar 2005 nicht umfasse. 3.3 Nach dem Gesagten steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin ihrer BVG-Anschlusspflicht nicht nachgekommen ist und der Zwangsanschluss somit zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2005 erfolgt ist. 4. 4.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge- C-6232/2007 richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am 1. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss (act. 5) in gleicher Höhe verrechnet. 4.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti C-6232/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7

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