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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2012 C-6204/2011

12. Juli 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,180 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rentenrevision | Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 4. Oktober 2011

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6204/2011

Urteil v o m 1 2 . Juli 2012 Besetzung

Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.

Parteien

A._______, Z._______, vertreten durch lic. iur. Andrea Mengis, Advokatin, Procap Schweiz, Y._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, X._______, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenrente (Revision); Verfügung der IVSTA vom 4. Oktober 2011.

C-6204/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Revisionsentscheid vom 4. Oktober 2011, eröffnet am 18. Oktober 2011 (IV/63), die bisher an A._______ gewährte Rente der schweizerischen Invalidenversicherung per 1. Dezember 2011 aufhob, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Procap Schweiz, diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. November 2011 anfocht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihr sei im Rahmen der Rentenverfügung vom 11. Dezember 2000 weiterhin mindestens eine "Dreiviertels-IV-Rente" auszurichten, dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2012 unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. B._______, Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) C._______, vom 27. Juni 2012 beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und hier keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf sie einzutreten ist, dass die Ärztin des RAD C._______ in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2012 als Hauptdiagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bekannte Lumbalgien und bilaterale Zervikobrachialgie mit Parästhesien der oberen Extremitäten, radiologisch nach wie vor Mehretagen–Bandscheibenvorfälle mit Kontakt zu neuralen Strukturen, aktivierte traumatische Randleistenhernie LWK 4 bei früherem Morbus

C-6204/2011 Scheuermann und aktuell nicht-bestehende neurologische Ausfälle bzw. objektiv verbesserte Befunde nannte, dass sie ausführte, es handle sich ausschliesslich um Probleme im Bereich des Bewegungsapparates, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sei anhand der Unterlagen zwar möglich, jedoch aus medizinischer Sicht nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt, weshalb sich – wie sie bereits in ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2011 angedeutet habe – die Durchführung eines spezialärztlichen rehabilitativ-medizinischen, rheumatologischen oder orthopädischen Gutachtens empfehle, dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2012 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 4. Oktober 2011 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neufestsetzung des Rentenanspruchs stellte, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht entsprochen werden sollte, dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass im Revisionsverfahren eine erstmalige Begutachtung in rehabilitativ-medizinischer, rheumatologischer oder orthopädischer Hinsicht erforderlich ist, weshalb vorliegend kein gerichtliches Gutachten anzuordnen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die neu zuständige IV-Stelle (s. unten) zurückzuweisen ist,

C-6204/2011 dass die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeeingabe vom 15. November 2011 ausführte, sie habe per Ende Oktober 2011 wieder Wohnsitz in der Schweiz (Adresse in Z._______) genommen, dass gemäss Art. 40 Abs. 2 ter IVV (in Kraft seit 1. Januar 2012) die Zuständigkeit während laufendem Verfahren auf die IV-Stelle am Wohnsitz der versicherten Person übergeht, weshalb vorliegend für die Fortsetzung des Verfahrens die IV-Stelle des Kantons W.________ zuständig wird, dass die IVSTA deshalb aufzufordern ist, die Akten an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons W._______ zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen zu überweisen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 1. Dezember 2011 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwandes eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zulasten der IVSTA auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

C-6204/2011 2. Die Vorinstanz wird aufgefordert, die Akten an die neu zuständige IV-Stelle des Kantons W.________ zu überweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 1. Dezember 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilagen im Doppel: Vernehmlassung, Stellungnahme des RAD vom 27.6.2012) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Susanne Flückiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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