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Abteilung III C-6200/2023
Abschreibungsentscheid v o m 2 0 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter David Weiss, Gerichtsschreiberin Fiona Schneider.
Parteien A._______ GmbH, Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.
Gegenstand Berufliche Vorsorge, Kosten, Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 19. Oktober 2023.
C-6200/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 ihre Verfügung betreffend Zwangsanschluss der A._______ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 20. September 2023 in Wiedererwägung gezogen und den Zwangsanschluss unter Kostenfolge aufgehoben hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 Beilage), dass die Beschwerdeführerin die besagte Verfügung mit Beschwerde vom 6. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. November 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden ist (BVGer-act. 4), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 13. Dezember 2023 die Beschwerde vom 6. November 2023 zurückgezogen hat (BVGeract. 7), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführerin somit keine Kosten aufzuerlegen sind, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-6200/2023 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David Weiss Fiona Schneider
C-6200/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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