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Bundesverwaltungsgericht 22.08.2018 C-6184/2017

22. August 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·884 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände | Lebensmittelsicherheit, Kosmetika (Allgemeinverfügung vom 25. September 2017)

Volltext

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Abteilung III C-6184/2017

Abschreibungsentscheid v o m 2 2 . August 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. LL.M. Erich von Arx, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Lebensmittelsicherheit, Kosmetika (Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).

C-6184/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (nachfolgend: BLV oder Vorinstanz) mit Allgemeinverfügung vom 25. September 2017 Folgendes verfügte (Ziffer 1): „Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Abs. 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen“, dass die Vorinstanz ferner eine bis zum 31. Oktober 2017 geltende Übergangsregelung erliess (Ziffer 3) und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzog (Ziffer 2), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. November 2017 (BVGer-act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde auf Aufforderung des Instruktionsrichters mit Eingabe vom 6. November 2017 (BVGer-act. 4) verbessert hat, dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 (BVGer-act. 5) aufgefordert worden ist, bis zum 23. November 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 15. November 2017 (vgl. BVGer-act. 7) bei der Gerichtskasse eingegangen ist, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Erich von Arx, mit Eingabe vom 16. November 2017 (BVGer-act. 8) ihre beschwerdeweise gestellten Begehren bestätigte und überdies die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragte, dass das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren C-6234/2017, welches ebenfalls die vorliegend angefochtene Zwischenverfügung betrifft, mit Verfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen worden ist und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung somit auf für das vorliegende Verfahren Geltung erlangte (vgl. Verfügung vom 30. November 2017, BVGer-act. 9),

C-6184/2017 dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 (BVGeract. 13) die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. März 2018 (BVGeract. 15) zufolge Verhandlungen mit der Vorinstanz die Sistierung des Verfahrens beantragte, dass das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2018 (BVGeract. 17) sistiert worden ist, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Entscheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat (vgl. BVGer-act. 18), dass die Sistierung des Verfahrens mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 (BVGer-act. 19) wieder aufgehoben worden ist, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

C-6184/2017 dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht hat und die Entschädigung daher gestützt auf den aktenkundigen und notwendigen Aufwand festzusetzen ist, dass die durch die Vorinstanz zu leistende Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auf Fr. 5‘000.- festzusetzen ist.

C-6184/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 5‘000.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBl 2017 6171; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-6184/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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