Abtei lung II I C-618/2010/mes {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juni 2010 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Ingrid Künzli. B._______, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Starkl, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung, Verfügung vom 5. Januar 2010. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-618/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2010 die Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), vom 5. Januar 2010 betreffend revisionsweiser Aufhebung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die weiteren Prozessvoraussetzungen ohne Zweifel gegeben sind, und die Beschwerde vom 2. Februar 2010 zwar knapp, aber den Anforderungen von Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) genügend begründet ist, dass die IVSTA am 17. Juni 2010 ihre Vernehmlassung vorgelegt hat und beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der Stel lungnahme ihres ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der ärztliche Dienst (Dr. Z._______) in seiner Stellungnahme festhält, eine allfällige Besserung des Gesundheitszustandes könnte nur mit einem noch zu erstellenden rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten belegt werden (act. 121), dass damit feststeht, dass die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2010 auf einer mangelhaft ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht, ging doch die IVSTA von einer Verbesserung des Gesundheits- C-618/2010 zustandes aus, ohne das aus medizinischer Sicht erforderliche Gutachten einzuholen, dass die IV gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) die erforderlichen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat und Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach insofern gutzuheissen ist, als die Sache zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine von der IVSTA zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG), dass die Parteientschädigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) aufgrund der Akten zu bestimmen ist, dass sich das einer Partei zu entschädigende Anwaltshonorar nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bestimmt (Art. 10 VGKE), dass unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen und der Akten vorliegend das zu entschädigende Anwaltshonorar (einschliesslich Auslagen) auf Fr. 2'000.- festzusetzen ist (Art. 64 VwVG in Verbindung mit Art. 9 und Art. 10 VGKE), wobei keine Mehrwertsteuer geschuldet und damit auch nicht zu entschädigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 30/03 vom 22. Mai 2003), dass die Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 und die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen sind, C-618/2010 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht und um Ermöglichung einer Beschwerdeverbesserung als gegenstandslos geworden abzuschreiben sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die erforderliche zusätzliche rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen, 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist. 4. Ein Doppel der Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 samt Stel lungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin. 5. Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der Akteneinsicht und um Ermöglichung einer Beschwerdeverbesserung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 samt Stellungnahme des ärztlichen Dienstes vom 13. Juni 2010) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-618/2010 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Ingrid Künzli Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5