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Bundesverwaltungsgericht 03.03.2009 C-6175/2008

3. März 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·723 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag vo...

Volltext

Abtei lung II I C-6175/2008 {T 0/2} Urteil v o m 3 . März 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. R._______ AG, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz. Beitragsverfügung und Aufhebung Rechtsvorschlag vom 25. August 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6175/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Beitragsverfügung vom 25. August 2008 (Beschwerdebeilage 1) zur Bezahlung von Fr. 267.10 zuzüglich Verfügungs- und Verwaltungskosten von Fr. 525.00 verpflichtet hat, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 25. September 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat mit dem Antrag, die Beitragsverfügung vom 25. August 2008 sei aufzuheben, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 25. September 2008 geltend gemacht hat, es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem Kontostand von Fr. 9'929.00 zu ihren Gunsten ein Betreibungsbegehren gestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin zum Beweis die Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 21. August 2008 (Beschwerdebeilage 8), umfassend den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. September 2008, eingereicht hat, dass die Beschwerdeführerin zudem geltend gemacht hat, die Vorinstanz habe sie mit Schreiben vom 15. August 2008 (Beschwerdebeilage 6) aufgefordert, bis zum 30. August 2008 eine Begründung für die Erhebung des Rechtsvorschlags anzugeben, habe jedoch bereits am 25. August 2008 die angefochtene Verfügung erlassen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 27. Oktober 2008 beantragt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, "unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten", dass die Vorinstanz den Antrag auf Gutheissung der Beschwerde damit begründet hat, aufgrund der nachträglich gemeldeten Mutationen sei per 21. August 2008 eine Prämiengutschrift in der Höhe von Fr. 14'807.00 erstellt worden, so dass die Zahlungsverfügung und die Betreibung hinfällig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. h VGG und Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom C-6175/2008 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz übereinstimmend die Gutheissung der Beschwerde beantragen, dass in der Beitragsabrechnung der Vorinstanz vom 21. August 2008 (Beschwerdebeilage 8) der Saldo des Prämienkontos unter Vorbehalt laufender Verbuchungen mit Fr. 9'929.00 angegeben ist, dass somit feststeht, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung nicht im Zahlungsrückstand befunden hat, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veranlassung hat, von den Anträgen der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde abzuweichen, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, da sie in diesem Verfahren vollumfänglich obsiegt (Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] e contrario), dass auch der unterliegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass ihr anderweitige notwendige Kosten erwachsen wären. C-6175/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 25. August 2008 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 4

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