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Bundesverwaltungsgericht 23.09.2015 C-6145/2014

23. September 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,504 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Alters- und Hinterlassenenversicherung; Einmalige Abfindung in Sachen B._______, sel., (Verfügung vom 29. September 2014)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6145/2014

Urteil v o m 2 3 . September 2015 Besetzung Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiber Tobias Merz.

Parteien A._______, , vertreten durch Manuela Stückler Rajkovic, ul. Momcila Popovica 89/2, RS-18220 Aleksinac, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung; Einmalige Abfindung; Einspracheentscheid vom 29. September 2014.

C-6145/2014 Sachverhalt: A. Der am 26. März 1946 geborene serbische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend Versicherter), wohnhaft in der Republik Serbien (RS), arbeitete in den Jahren 1988 bis 1990 während insgesamt 24 Monaten in der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz Nummer [act.] 15). B. Mit Datum vom 13. Juni 2014 meldete sich der Versicherte für einer Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz an (AHV; act. 14). Gestützt auf eine anrechenbare Beitragsdauer von zwei Jahren, sowie ein massgebendes durchschnittlichen Jahreseinkommen von CHF 70'992.wurde von der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) eine monatliche Altersrente von CHF 98.- mit Leistungsbeginn per 1. April 2011 berechnet (act. 19). Gleichzeitig wurde hinsichtlich einer einmaligen Abfindung der Barwert der Rente per September 2014 kalkuliert (act. 19). Am 26. August 2014 verfügte die Vorinstanz die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung in der Höhe von CHF 19'229.- anstelle der Altersrente des Versicherten (act. 21). C. Gegen die Verfügung vom 26. August 2014 erhob der Versicherte am 12. September 2014 Einsprache (act. 22). Er bemängelte die Berechnung der Vorinstanz und beantragte sinngemäss die Überprüfung und Berichtigung der Berechnung. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2014 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und bestätigte die Verfügung vom 26. August 2014 (act. 23). D. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2014 (Eingegangen bei der SAK am 27. Oktober 2014) gelangte der Versicherte an die Vorinstanz und teilte mit, er sei mit dem berechneten und ausbezahlten Betrag nicht einverstanden (act. 24 und Akten im Beschwerdeverfahren Nr. [BVGer-act] 1). Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (act. 25; Art. 30 ATSG) und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (BVGer-act. 3). E. Mit Schreiben vom 29.Oktober 2014 wurde der Versicherte eingeladen, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntzugeben (BVGer-act. 2). Mit einer

C-6145/2014 undatierten Eingabe, welche am 25. November 2014 beim Gericht einging (BVGer-act. 5), teilte der Versicherte mit, er habe die in Aleksinac (RS) wohnhafte Gerichtsdolmetscherin Manuela Stückler Rajkovic im vorliegenden Verfahren als Vertreterin bevollmächtigt. Da er nicht über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfüge, ersuche er um Zustellung des Urteils über die Schweizer Botschaft in Belgrad. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2014 (BVGer-act. 10; übersetzt ins Serbische [BVGer-act. 7]; zugestellt dem Sohn des Versicherten am 19. Juni 2015 [BVGeract. 12 bis 17]) wurde der Versicherte erneut aufgefordert ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). Die SAK legte dar, warum anstelle einer Rente eine einmalige Abfindung verfügt wurde. Weiter zeigte sie die Ermittlung der Erwerbseinkommen in der Schweiz, die Bestimmung der Höhe der Erziehungsgutschriften, die Ermittlung des massgebende durchschnittlichen Jahreseinkommens, der Beitragsdauer und der hypothetischen Teilrente sowie des entsprechenden Kapitalwertes auf und gelangte zum Schluss, dass die Berechnung der Abfindung korrekt sei. G. Mit Eingabe vom 2. Juli 2017 informierte der Sohn des Versicherten, A._______, das Gericht über das Ableben seines Vaters am 12. Februar 2015 (BVGer-act. 17). In einer vom Grundgericht Aleksinac (RS) beglaubigten Erklärung teilte A._______ mit, er sei Erbe des Versicherten und beantragte die Weiterführung des Verfahrens in seinen Namen, wobei die Vollmacht von Manuela Stückler Rajkovic weiterhin gültig sei. H. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde der Rechtsnachfolger des Versicherten (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide in diesem Verfahren durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden (BVGer-act. 19). Mit Brief vom 5. August 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Eröffnung des Urteils durch Publikation im Bundesblatt (BVGer-act. 20).

C-6145/2014 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG i. V. mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG, SR 831.10; Art. 32 VGG). 1.2 Als Rechtsnachfolger des durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührten Versicherten hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist im vorliegenden Verfahren beschwerdelegitimiert (Art. 48 VwVG und Art. 59 ATSG). 1.3 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 21 Abs. 2 VwVG und Art. 39 Abs. 2 ATSG).

Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

C-6145/2014 2.1.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsrechtspflegeverfahren) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2.1.2 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich unter Vorbehalt von Art. 55 Abs. 1 VwVG nach Art. 34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 des ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG). 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2.1 Die Beurteilung der per 1. April 2011 berechneten Abfindung richtet sich nach dem AHVG und der AHVV (SR 831.101) in den damals gültigen Fassungen. 2.3 Das zwischen der Republik Serbien und der Schweiz ausgehandelte Sozialversicherungsabkommen ist noch nicht in Kraft getreten (vgl. www.bsv.admin.ch > themen > internationales > Abkommen > Liste der Sozialversicherungsabkommen, besucht am 9. September 2015). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen mit Ex–Jugoslawien) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen).

Streitig und im Folgenden zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Bestimmung der einmaligen Abfindung. Vorab ist festzustellen, welche Ansprüche der Versicherte gegenüber der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung gehabt hätte, wenn die Rentenleistungen nicht abgefunden worden wären. 4.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG haben Männer nach Vollendung des 65. Altersjahres Anspruch auf eine Altersrente der AHV. Die ordentlichen Renten werden nach Art. 29bis AHVG unter Berücksichtigung der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet.

C-6145/2014 4.2 Die Vorinstanz berechnete per 1. April 2014 eine ordentliche monatliche Altersrente in der Höhe von CHF 98.– (vgl. act. 17 – 19). Die bei der Rentenberechnung eingesetzten Erwerbseinkommen (CHF 58'401) sowie die Beitragszeit (24 Monate) entsprechen den Einträgen im individuellen Konto des Versicherten aus den Jahren 1988 bis 1990 (act. 18 und 19). Bei Vorliegen des ersten Eintrages im individuellen Konto im Jahre 1988 und bei Eintritt des Rentenfalles im Jahr 2011 hatte vorliegend keine Aufwertung der Erwerbseinkommen zu erfolgen (vgl. Art. 30 Abs. 1 AHVG; Art. 51bis AHVV; Rententabellen 2011 des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] S. 15 [Eintrittsabhängige pauschale Aufwertungsfaktoren; < http://www.bsv.admin.ch > Vollzug > AHV > Grundlagen AHF > Weisungen Renten > Rententabellen 2011, abgerufen am 9. September 2015]). Die Berechnung der Erziehungsgutschrift (CHF 41'760.-) erfolgte entsprechend Art. 29sexies Abs. 3 AHVG i. V. mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 11 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO vom 24. September 2010 in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung. Entsprechend Art. 29quater und Art. 30 AHVG wurde das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als Summe der Erwerbseinkommen und Erziehungsgutschriften (bezogen auf ein Jahr) korrekt auf CHF 70'961.- bestimmt. 4.3 Der Versicherte hat während zwei Jahren Beiträge geleistet und verfügt damit nicht über eine vollständige Beitragsdauer. Er hat Anspruch auf eine Teilrente (vgl. Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 50 AHVV). Aufgrund der vom Versicherten geleisteten Beitragsdauer von zwei Jahren besteht Anspruch auf eine Teilrente gemäss der Rentenskala 2 (Art. 38 AHVG; Art. 52 AHVV; Rententabelle 2011 des BSV S. 10 [Skalenwähler]). Auf der Grundlage des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von CHF 70'691.hat die Vorinstanz den monatlichen Rentenanspruch korrekt auf CHF 98.bestimmt (vgl. Rententabellen 2011 des BSV S. 102 [Monatliche Teilrenten - Skala 2]).

In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz anstelle einer Rente eine Abfindung ausrichten durfte. 5.1 Nach Art. 3 des Abkommens mit Ex–Jugoslawien werden Alters- und Hinterlassenenrenten der AHV an jugoslawische – respektive heute serbische – Staatsangehörige mit Wohnsitz in Serbien ausgerichtet, auch wenn sie keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Der Staatsvertrag sieht damit eine Ausnahme von der Wohnsitzklausel nach Art. 18 Abs. 2 AHVG vor.

C-6145/2014 5.2 Gemäss Art. 7 des Abkommens mit Ex-Jugoslawien wird Staatsangehörigen von Serbien, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, unter gewissen Voraussetzungen anstelle einer ordentlichen Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Beträgt die geschuldete Teilrente mehr als ein Zehntel aber höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so kann die versicherte Person zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. 5.3 Für den Versicherten wurde 2011 ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von CHF 70'691.- ermittelt. Die monatliche Vollrente hätte bei diesem Wert im Jahr 2011 CHF 2'153.- betragen (Rententabellen 2011 des BSV S. 18 [Monatliche Vollrenten – Skala 44]). Aufgrund des Verhältnisses der Vollrente zur errechneten Teilrente von CHF 98.- (4.55%) stand dem Versicherten das Wahlrecht zwischen der monatlichen Rente und der Abfindung nicht zu. Die Vorinstanz hat zu Recht anstelle einer Rente die Ausrichtung einer einmaligen Abfindung verfügt.

In der Folge ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Höhe der einmaligen Abfindung korrekt berechnet hat. 6.1 Die Vorinstanz berechnete die einmalige Abfindung gestützt auf die «Barwerttabellen, Abfindungen geschuldeter Renten» (gültig ab 1. Januar 1997, herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung, nachfolgend: Barwerttabellen < http://www.bsv.admin.ch > Vollzug > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > Barwerttabellen >, abgerufen am 9. September 2015). Im Berechnungszeitpunkt waren der Versicherte 65-Jährig und seine Ehefrau (C._______, geb. 1944; act. 14) 67-jährig. Die Ehefrau ist nicht bei der AHV versichert. Die Barwerttabellen sehen in dieser Situation folgende Berechnungsformel für die Kapitalisierung der Altersrenten vor (Barwerttabellen, S. 20): « KW: = [B1(x) x RH1 + (B2(y) – B3(x,y)) x 0.8 x RH1] x 12 » – KW: Kapitalwert – B1(x): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für einen Mann im Alter x – B2(y): Barwert einer sofort beginnenden, lebenslänglichen Rente für Frauen – B3(x,y): Barwert einer lebenslänglichen Verbindungsrente – RH1: Rentenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt.

6.2 Der Erwartung der Altersrente des Versicherten wurde bei der Kapitalisierung mit dem Barwert einer lebenslänglichen Altersrente Rente (Alter 65) Rechnung getragen. Der entsprechende Kapitalisierungsfaktor http://www.bsv.admin.ch/

C-6145/2014 B1(65) beträgt 13.273 (Tabelle 2 der Barwerttabellen, S. 60). Die zu kapitalisierende Jahresrente der Versicherten beträgt in dieser Periode CHF 1'176.- (CHF 98.– x 12). Der Barwert der Rentenerwartung der Altersrente beträgt CHF 15'609.-. 6.3 Der Rentenerwartung der Ehefrau im Falle der Verwitwung wurde Rechnung getragen, indem der Barwert der Verbindungsrente B3(x,y) vom Barwert einer lebenslänglichen Rente der Ehefrau B2(y) subtrahiert wurde. Der Kapitalisierungsfaktor für Frauen im Alter 67 (B2(67)) beträgt 15.319 (Tabelle 2 der Barwerttafeln, S. 60). Der Kapitalwert der lebenslänglichen Verbindungsrente eines Mannes mit Alter 65 und einer Frau mit Alter 67 (B3(65,67)) beträgt 11.472 (Tabelle 3 der Barwerttafeln, S. 63). Die Differenz der Kapitalisierungsfaktoren (B2(67) – B3(65,67)) beträgt 3.847. Die zu kapitalisierende Jahresrente beträgt in dieser Periode CHF 941.- (CHF 98.- x 12 x 0.8). Der Barwert der Rentenerwartung der Witwenperiode beträgt aufgerundet CHF 3‘620.-. 6.4 Der von der Vorinstanz errechnete Abfindungsbetrag (CHF 19'229.-) entspricht (aufgerundet) der Summe der Rentenerwartung der Altersrente (CHF 15'609.-) und der Rentenerwartung der Witwenperiode (CHF 3'620.- ). Die Berechnung der Vorinstanz ist nicht zu bemängeln.

Im Dispositiv der Verfügung vom 26. August 2014 wurde der Betrag der einmaligen Abfindung mit CHF 19'229.- angegeben (act. 21). In der Begründung zum Einspracheentscheid wurde der Betrag der einmaligen Abfindung demgegenüber mit CHF 19'299.- angegeben (act. 23, S. 4). Ausserdem wurde bei der Angabe der Formel das Pluszeichen nicht aufgeführt. Dabei handelt es sich offensichtlich um Tippfehler ohne Einfluss auf die rechtliche Situation und den Abfindungsbetrag. Mit Einspracheentscheid vom 29. September 2014 wurde die Verfügung vom 26. August 2014 und damit auch der darin festgehaltene Betrag der einmaligen Abfindung von CHF 19'229.- bestätigt.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die SAK die (hypothetische) Altersrente des Versicherten korrekt berechnet, diese zu Recht in Form einer einmaligen Abfindung ausgerichtet und die Abfindungshöhe korrekt kalkuliert hat.

C-6145/2014 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG).

Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).

Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.

Das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite.

C-6145/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung entrichtet.

Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (zu publizieren im Bundesblatt) – die Vorinstanz (Einschreiben) – Das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Franziska Schneider Tobias Merz

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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