Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-6136/2013
Urteil v o m 1 6 . März 2015 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien X._______, Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Rückvergütung von AHV-Beiträgen, Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 9. Oktober 2013.
C-6136/2013 Sachverhalt: A. Der am (…) 1947 geborene, in Kosovo wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsbürger und war von 1971 bis 1993 zeitweise in der Schweiz erwerbstätig; entsprechend war er bei der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert (vgl. Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [im Folgenden: SAK-act.] 11, 22, 32). Am 10. September 2010 (SAK-act. 7) stellte er bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge an die AHV, den er – nunmehr vertreten durch A._______ – mit undatiertem Schreiben (Eingang bei der Vorinstanz: 21. September 2011) zurückzog (SAK-act. 19). Die Vorinstanz bestätigte den Rückzug des Antrags mit Schreiben vom 26. September 2011 (SAK-act. 20) und informierte den Beschwerdeführer dahingehend, dass zwischen der Schweiz und dem Kosovo kein Sozialversicherungsabkommen mehr bestehe. Dies habe zur Folge, dass Versicherte wohl einen Anspruch auf Rückvergütung der AHV- Beiträge, nicht jedoch einen Rentenanspruch hätten. Am 2. April 2012 ging bei der Vorinstanz der vom Beschwerdeführer am 22. März 2012 unterzeichnete Antrag auf eine Altersrente (SAK-act. 21) ein, welcher mit Verfügung vom 9. August 2012 (SAK-act. 27) abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2012 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 296.- oder auf eine einmalige Abfindung von Fr. 64'057.- hätte, jedoch aufgrund der Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Kosovo keine Rentenberechtigung mehr vorliege. B. In der Folge verlangte der Beschwerdeführer erneut die Rückvergütung der AHV-Beiträge; der entsprechende, am 24. Juli 2013 unterzeichnete Formularantrag (SAK-act. 31) ging am 30. Juli 2013 bei der Vorinstanz ein. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 (SAK-act. 37) hiess die Vorinstanz den Antrag gut und verfügte über einen Rückforderungsbetrag in Höhe von Fr. 15'255.80. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 25. August 2013 Beschwerde (recte: Einsprache) erheben (SAK-act. 40). Zur Begründung wurde geltend gemacht, in der Verfügung vom 9. August 2012 sei ein Betrag von Fr. 64'057.- errechnet, ausbezahlt jedoch lediglich Fr. 15'255.80 worden. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nach dem Verbleib des restlichen Betrages von Fr. 48'801.20.
C-6136/2013 C. Die Vorinstanz wies die Einsprache mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 (act. 1, Beilage 1) mit der Begründung ab, dass die Feststellung der Beiträge sich grundsätzlich auf das von der Ausgleichskasse für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführte individuelle Konto (IK) stütze, worin unter anderem die geleisteten AHV-Beiträge bzw. das Jahreseinkommen aufgeführt seien. Gemäss IK betrügen die entrichteten AHV-Beiträge Fr. 15'255.80; dieser Betrag sei rückerstattet worden. Bei der in der Verfügung vom 9. August 2012 erwähnten ehemaligen Abfindung handle es sich um eine kapitalisierte Altersrente. Dieser Betrag stelle die Leistung dar, auf welche der Beschwerdeführer Anspruch gehabt hätte, wenn das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 8. Juni 1962 weiterhin auf kosovarische Staatsbürger anwendbar wäre. Dies sei aber seit dem 1. April 2010 nicht mehr der Fall. Kosovarische Staatsangehörige und ihre Hinterlassenen könnten sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit (mit Wohnsitz im Kosovo) nicht auf das besagte Sozialversicherungsabkommen berufen und hätten demnach keinen Anspruch auf Renten. Die einmalige Abfindung von Fr. 64'057.- gemäss Verfügung vom 9. August 2012 stelle eine Rentenleistung dar, deren Zuspruch durch die betreffende Verfügung abgelehnt worden sei. Als kosovarischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland stehe dem Beschwerdeführer demnach keine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung, sondern eine Rückvergütung der AHV-Beiträge zu. Diese sei mit Verfügung vom 31. Juli 2013 richtigerweise zugesprochen worden. D. Gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2013 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Oktober 2013. Im Weiteren verlangte er die Zusprechung einer Rente für die bis zum 31. März 2010 entrichteten AHV-Beiträge; also bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Sozialversicherungsabkommen noch anwendbar war. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, ihm sei bewusst, dass das Sozialversicherungsabkommen für kosovarische Staatsbürger nicht mehr anwendbar sei, jedoch sei er nicht für die Situation verantwortlich. Er frage sich, warum für die Beiträge bis 31. März 2010 kein Zins berechnet worden sei. Die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2013 bestrafe ihn finanziell. Er sei aufgrund dieser Situation sehr deprimiert und gedemütigt und frage als Betroffener, ob die Auszahlung des Betrages von Fr. 15'255.80 nicht Erpressung sei. Es sei nicht klar, weshalb sich der Betrag reduziert
C-6136/2013 habe. Ferner verstehe er den Zusammenhang zwischen der Ablehnung seines Antrags auf Altersrente und dem bis zum 31. März 2010 gültigen Abkommen nicht. E. Mit Schreiben vom 6. November 2013 (act. 2) wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR 172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Aufforderung kam er am 18. November 2013 nach (act. 3). F. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2014 (act. 5) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie sei hinsichtlich der aktuellen Rechtslage sowie der auf Rentenleistungen bezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden. Der Beschwerdeführer sei kosovarischen Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Kosovo und gelte somit als Nichtvertragsausländer. Er sei insgesamt während 12 Jahren in der Schweiz erwerbstätig gewesen und habe entsprechend Beiträge an die AHV bezahlt hat. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 sei der Antrag auf Rückvergütung gutgeheissen worden. Massgebend sei die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Rückforderung. Der Beschwerdeführer habe sich nicht auf das Sozialversicherungsabkommen der Schweiz mit dem ehemaligen Jugoslawien berufen können, weshalb er lediglich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge, nicht aber auf Rentenleistung habe geltend machen können. Rückvergütet würden nur die tatsächlich geleisteten Beiträge; Zinsen würden keine geleistet. Die durch den Beschwerdeführer geleisteten AHV- Beiträge seien korrekt festgesetzt und in der Folge ausbezahlt worden. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Beschwerde
C-6136/2013 einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. Oktober 2013 ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert (Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Parteien tragen
C-6136/2013 im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine objektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a). 2.3 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebte im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kosovo (SAK-act. 33, S. 1-7). Die Frage nach einer Doppelbürgerschaft hat er verneint (SAK-act. 31, S. 1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 263 [publiziertes Urteil des Bundesgerichts 9C_663/2012 vom 19. Juni 2013]) ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.818.12) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden, weshalb der Beschwerdeführer als Angehöriger eines Nichtvertragsstaates zu gelten hat und sich der Anspruch auf Rückvergütung von AHV-Beiträgen allein nach schweizerischem Recht beurteilt. 2.4 Für die Beurteilung eines Gesuchs auf Rückvergütung von Beiträgen sind die im Zeitpunkt des Gesuchs massgebenden gesetzlichen Bestimmungen anwendbar (vgl. BGE 136 V 24 E. 4.4). Somit kommen vorliegend die im Juli 2013 gültigen Bestimmungen zur Anwendung, insbesondere diejenigen des AHVG und der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12). 3. Im vorliegenden Verfahren ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Höhe von Fr. 15'255.80 des von der Vorinstanz verfügten Rückforderungsbetrags korrekt festgesetzt worden ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr, und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommens-, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Ausländerinnen und
C-6136/2013 Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwischenstaatliche Vereinbarung besteht. 4.2 Der Beschwerdeführer verlangt beschwerdeweise "die AHV-Beiträge oder eine andere Art von Pension bis zum Auslauf der Vereinbarung – bis 31. März 2010" (act. 1, S. 2). Er gibt an, wohl zu wissen, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo nicht mehr anwendbar sei, jedoch sei er für diese Situation nicht verantwortlich zu machen. Der Beschwerdeführer, der am 22. März 2012 einen Antrag auf Rückerstattung der AHV-Beiträge gestellt hat, wohnt in Kosovo und erfüllt somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht. Somit hat er keinen Anspruch auf Rentenleistungen. Nach Art. 7 lit. a des Abkommens wird unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle einer Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Abkommen sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (E. 2.3). Kosovo gilt demnach seit dem 1. April 2010 als Nichtvertragsstaat. Es ist vorliegend unerheblich, ob der Beschwerdeführer die staatliche Unabhängigkeit Kosovos befürwortet; allein aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit kann er kein Recht auf eine einmalige Abfindung ableiten. Er hat demnach weder einen Anspruch auf eine monatliche Rentenzahlung noch auf eine einmalige Abfindung der AHV. 4.3 Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG und Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, die bezahlten AHV-Beiträge rückvergütet werden, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 RV-AHV können die Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von
C-6136/2013 welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Der Rückvergütung unterliegen ausschliesslich die Beiträge, welche an die AHV geleistet wurden (vgl. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV); Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV). 4.4 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Rentenleistungen (E. 4.2). Gemäss IK-Auszug (SAK-act. 36, S. 2) war er während 12 Jahren in der Schweiz erwerbstätig und erfüllt somit die Voraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer. Seine Ehefrau, mit welcher er seit 1973 verheiratet ist, ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo (SAK-act. 33, S. 1 bis 3). Ferner wohnt er seit 1993 nicht mehr in der Schweiz (SAK-act. 13, S. 2) und ist aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden. Sein Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 1 RV-AHV ist zu bejahen. Gemäss IK-Auszug hat der Beschwerdeführer während seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz ein Erwerbseinkommen von Fr. 183'095.- erzielt; es wurden Beiträge in Höhe von Fr. 15'255.80 an die AHV geleistet. Weder die Höhe des Erwerbseinkommens noch die von der Vorinstanz berechneten Beiträge werden vom Beschwerdeführer bestritten; sie geben mit Blick auf die Berechnungsblätter (SAK-act. 36) keinen Anlass zu Beanstandungen. 4.5 Im Rahmen des Einspracheverfahrens (SAK-act. 40, S. 1) machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ihm anstatt dem in der Verfügung vom 9. August 2012 errechneten Betrag von Fr. 64'057.- lediglich Fr. 15'255.80 ausbezahlt und forderte die Nachzahlung von Fr. 48'801.20. Beschwerdeweise machte er geltend, der Rückforderungsbetrag sei zu verzinsen. Zudem führte er aus, nicht zu verstehen, wieso sich die am 9. August 2012 verfügte Leistung von Fr. 64'057.- reduziert habe. Zu diesen Einwänden ist anzumerken, dass es sich bei dem von der Vorinstanz errechneten Betrag von Fr. 64'057.- um eine einmalige Abfindung handelt, auf die der Beschwerdeführer jedoch mangels staatsvertraglicher Vereinbarungen der Schweiz mit Kosovo keinen Anspruch hat (vgl. E. 4.2). Er hat aufgrund seiner kosovarischen Staatsangehörigkeit nunmehr lediglich einen Anspruch auf Rückvergütung ausschliesslich der an die AHV geleisteten Beiträge, welche vorliegend unbestrittenermassen Fr. 15'255.80 betragen. Diese Beiträge sind nicht zu verzinsen (E. 4.3).
C-6136/2013 Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise korrekt ausführt, hat der Beschwerdeführer am 24. Juli 2013 (Eingang am 30. Juli 2013) den Antrag auf Rückforderung der AHV-Beiträge gestellt. Bereits am 31. Juli 2013 hiess die Vorinstanz den Antrag gut. Beitragspflichtige haben jedoch erst ab 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Die Vorinstanz hat bereits einen Monat nach Eingang des Antrags eine Verfügung erlassen; die Auszahlung der Beiträge erfolgte am 16. August 2013 (SAK-act. 39). Es liegt demnach kein Verzug vor, sodass auch keine Verzugszinsen geltend gemacht werden können. 5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz die Höhe des Rückforderungsbetrags korrekt ermittelt hat. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2013 erweist sich somit als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde vom 24. Oktober 2013 abzuweisen ist. 6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-6136/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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