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Abteilung III C-6119/2017
Abschreibungsentscheid v o m 2 6 . September 2018 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien A._______, Breitingerstrasse 35, 8002 Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Lebensmittelsicherheit, Kosmetika (Allgemeinverfügung vom 25. September 2017).
C-6119/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) am 3. Oktober 2017 im Bundesblatt (BBl 2017 6171) eine Allgemeinverfügung mit folgender Anordnung publiziert hat: „1. Massnahmen Kosmetische Mittel, die dem Sonnenlicht ausgesetzt werden können und die die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 THG erfüllen, dürfen nicht für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden, wenn sie im Endprodukt einen Gehalt an Furocumarinen von 1 mg/kg (1 ppm) oder mehr aufweisen. 2. Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Übergangsregelung Produkte, die von der Massnahme nach Ziffer 1 betroffen sind und die zum Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Allgemeinverfügung in der Schweiz in Verkehr sind, dürfen noch bis zum 31. Oktober 2017 für Dritte bereitgestellt, an Dritte abgegeben oder im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung angewendet werden.“ dass A._______ mit Datum vom 27. Oktober 2017 Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung des BLV erhoben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die unverzügliche Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und eventualiter die unverzügliche Verlängerung der genannten Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2020 beantragt hat (act. 1), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. November 2017 aufgefordert worden ist, bis zum 13. November 2017 die Beschwerdelegitimation als Verband hinreichend zu substantiieren und einen Kostenvorschuss von CHF 5‘000.- zu leisten (act. 2), dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist (act. 7) und der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist seine Beschwerdelegitimation weiter substantiiert und entsprechende Beweismittel eingereicht hat (Eingabe vom 20. November 2017, act. 8), dass der Instruktionsrichter im Beschwerdeverfahren C-6234/2017, welches ebenfalls die vorliegend angefochtene Allgemeinverfügung betrifft,
C-6119/2017 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenverfügung vom 29. November 2017 gutgeheissen und die Vorinstanz ersucht hat, im Bundesblatt zu publizieren, dass die Allgemeinverfügung aufgrund verschiedener Beschwerdeverfahren einstweilen nicht vollstreckbar ist, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gilt, weshalb der entsprechende Antrag am 30. November 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben worden ist (act. 9), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragt hat (act. 12), dass die Vorinstanz und der Beschwerdeführer – je mit Eingabe vom 29. März 2018 – dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt haben, dass Verhandlungen betreffend die streitige Allgemeinverfügung aufgenommen worden seien und um einstweilige Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht haben (act. 14 f.), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 10. April 2018 antragsgemäss sistiert worden ist (act. 16), dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2018 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung gezogen habe und gleichzeitig die am 3. Juli 2018 im Bundesblatt publizierte Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 25. September 2017 betreffend kosmetische Mittel mit Furocumarinen eingereicht hat (act. 17), dass die Vorinstanz somit mit Verfügung vom 27. Juni 2018 auf ihren Entscheid vom 25. September 2017 zurückgekommen ist und diesen vollumfänglich aufgehoben hat (act. 17, Beilage 1), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2018 die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Eingabe der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht hat (act. 18), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
C-6119/2017 dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass vorliegend die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2018 gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 lit. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- des Beschwerdeführers nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG die obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat. Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertreten Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen, weshalb er keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. auch Art. 7 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-6119/2017 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5‘000.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. BBL 2017 6171; Gerichtsurkunde) – das Eidgenössische Departement des Innern (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
C-6119/2017 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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