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Bundesverwaltungsgericht 13.11.2008 C-6118/2008

13. November 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,113 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Abtei lung II I C-6118/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . November 2008 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. S._______, Griechenland, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6118/2008 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 1. September 2008 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) die Ausrichtung der S._______ bis dahin gewährten Invalidenrente per 1. November 2008 eingestellt, da der griechische Versicherungsträger die von der IV-Stelle mit Schreiben vom 22. Januar 2008 und vom 18. April 2008 angeforderten ärztlichen Unterlagen nicht übermittelt habe und somit das von Amtes wegen eingeleitete Revisionsverfahren nicht habe durchgeführt werden können. B. Am 22. September 2008 erhebt S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangt sinngemäss die Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens und die Ausrichtung der Invalidenrente. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, dass sie sich mit allen in ihrer Macht stehenden Mitteln bemüht habe, beim griechischen Versicherungsträger einen Termin für die erforderliche ärztliche Untersuchung zu bekommen. An dessen Verzug trage sie keine Schuld. Der Untersuchungstermin sei nun auf den 8. Oktober 2008 festgesetzt worden (siehe hierzu auch das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 6. Oktober 2008). Am 15. Oktober 2008 orientierte die Beschwerdeführerin über den Verlauf der Untersuchung vom 8. Oktober 2008. C. Anlässlich der Vernehmlassung vom 7. November 2008 beantragt die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Zudem führte sie aus, dass nach Erhalt der Unterlagen betreffend die Untersuchung vom 8. Oktober 2008 das Revisionsverfahren fortgesetzt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun- C-6118/2008 gen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung vom 1. September 2008 die Zahlung der der Beschwerdeführerin bis dahin gewährten Invalidenrente auf den 1. November 2008 zu Recht eingestellt hat. 2.1 Wie die IV-Stelle anlässlich ihrer Vernehmlassung richtig ausgeführt hat, kann nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung die Zahlung der Versicherungsleistungen im Rahmen eines Revisionsverfahrens mittels Verfügung eingestellt werden, wenn ihr – trotz Aufforderung unter Fristansetzung und Androhung entsprechender Rechtsfolgen – die einverlangten Unterlagen bis zu dem festgesetzten Termin nicht eingereicht werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Versicherte selbst oder ein Dritter (z.B. ein ausländischer Versicherungsträger) für den Verzug verantwortlich ist (BGE 111 V 222 E.1 [ZAK 1986 S. 343] und BGE 107 V 28 E. 3 [ZAK 1982 S. 260]). 2.2 Im vorliegenden Fall legte die IV-Stelle dar, dass die einverlangten medizinischen Unterlagen in dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt (BGE 130 V 446 E. 1.2 mit Hinweisen) des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2008 der IV-Stelle noch nicht vorlagen, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet. Die Beschwerdeführerin bringt im Übrigen nicht vor und es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb hier unter den gegebenen Umständen von der C-6118/2008 oben dargestellten ständigen Rechtsprechung abzuweichen wäre. Ungeachtet des Verhaltens der Beschwerdeführerin, welche sich intensiv um den Fortgang des Revisionsverfahrens bemüht hat, steht fest, dass die von der IV-Stelle beim griechischen Sozialversicherungsträger rechtsgenüglich angemahnten medizinischen Unterlagen weder bis zum Ablauf der angesetzten Frist am 31. Mai 2008 noch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 1. September 2008 bei der IV- Stelle eingetroffen sind, weshalb diese im Laufe des von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens praxisgemäss zur Einstellung der Invalidenrente berechtigt war. Die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 1. September 2008 ist somit im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) abzuweisen. Sollte sich im Rahmen des nach Eingang der angeforderten Unterlagen wiederaufzunehmenden Revisionsverfahrens ergeben, dass weiterhin eine Invalidenrente geschuldet ist, so würde die entsprechende Zahlung der Rente rückwirkend per 1. November 2008 erfolgen, so dass die Beschwerdeführerin keine Einbusse erleiden würde. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-6118/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung gewährt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschte Zahlungsstelle bekannt zu geben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Vernehmlassung vom 7. November 2008) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-6118/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 6

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