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Bundesverwaltungsgericht 30.05.2011 C-6104/2009

30. Mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,573 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Schengen-Visum | Verweigerung der Einreisebewilligung

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-6104/2009 Urteil vom 30. Mai 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien G._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf S._______.

C-6104/2009 Sachverhalt: A. Die thailändische Staatsangehörige S._______ (geboren 1977; nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 2. Juni 2009 bei der Schweizer Vertretung in Bangkok ein Visum für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei einem Bekannten, G._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nach der Vornahme ergänzender Abklärungen durch die kantonale Migrationsbehörde wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. September 2009 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, weil Aufenthaltszweck und Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt erschienen. Im Zusammenhang mit der diesbezüglich zu erstellenden Prognose seien die im Herkunftsland herrschenden wirtschaftlichen oder soziokulturellen Verhältnisse und die persönliche Situation der gesuchstellenden Person zu berücksichtigen. Der Zuwanderungsdruck aus der Herkunftsregion der Gesuchstellerin erweise sich als Folge insbesondere der dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse und politischen Spannungen als anhaltend stark. Viele Personen aus dieser Region versuchten, sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise müsse daher insbesondere bei im Ausland bereits bestehendem Beziehungsnetz als grundsätzlich hoch eingestuft werden. Da hinsichtlich der ledigen Gesuchstellerin weder besondere familiäre noch besondere berufliche Verpflichtungen ersichtlich seien, erweise sich ihre fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nicht als garantiert. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. September 2009 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des beantragten Einreisevisums. Er führt aus, die Gesuchstellerin (seine jetzige Partnerin) und er hätten sich im

C-6104/2009 Sommer 2008 kennengelernt. Seither habe er sie zweimal in Thailand besucht und ein dritter Besuch sei geplant. Ihr beabsichtigter Aufenthalt hierzulande solle ihnen ermöglichen, das gemeinsame Zusammenleben in der Schweiz für eine befristete Zeit "auszuprobieren". Er garantiere für ihre fristgerechte Wiederausreise und auch die Gesuchstellerin wolle sich an diese Verpflichtung halten. Ab Frühling/Sommer werde sie in Bangkok ein College besuchen, wobei die Kursdaten noch nicht bekannt seien. Auch wolle sie an ihren Wohnort, zu Familie und Freunden, zurückkehren. Zwar habe sie keine beruflichen und familiären Verpflichtungen; ein Arbeitsvertrag bestehe nicht und sie habe auch keine eigenen Kinder. Doch werde sie nach ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland wieder im Unternehmen ihrer Familie tätig sein und ihre Mutter bei der Haushaltführung unterstützen. Der Grund für die Einreichung des Visumsantrags sei keineswegs in der zugegebenermassen angespannten politischen Situation im Land zu sehen. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 18. November 2009 – unter erneutem Verweis auf die schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Thailand sowie auf das Fehlen besonderer Verpflichtungen seitens der Gesuchstellerin – auf Abweisung der Beschwerde. E. Von der ihm in der Folge gewährten Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in

C-6104/2009 diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1. mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen- Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 f. des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie auch Art. 1 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-369 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-369 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-369 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-369 http://links.weblaw.ch/BGE-135-II-369

C-6104/2009 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. in den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a - c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 6. Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im

C-6104/2009 Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Thailand zu diesen Staaten zählt, unterliegt die Gesuchstellerin der Visumspflicht. 7. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an die Gesuchstellerin mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. 7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der rechtzeitigen Wiederausreise muss das Verhalten des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin im Falle einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich diesbezüglich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen. Anhaltspunkte zu dieser Beurteilung können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers bzw. der Gesuchstellerin ergeben. Stammt die gesuchstellende Person aus einem Land bzw. einer Region mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen, so kann dies darauf hindeuten, dass ihre persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2. Von der internationalen Wirtschaftskrise hat sich die thailändische Wirtschaft zwar deutlich erholt. Im Jahr 2009 ist das Wachstum des Bruttoinlandproduktes jedoch stark eingebrochen (-2.3%). Für das Jahr 2010 wird zwar wiederum – trotz der innenpolitischen Konflikte – ein deutliches Wachstum von 7.5% vorhergesagt, doch für die folgenden Jahre ist bereits wieder ein Abflauen auf 4% (2011) bzw. 4.2% (2012) prognostiziert. Zudem wird für die Jahre 2010 bis 2012 ein Ansteigen der Inflationsrate auf bis gegen 3% erwartet (Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt: www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Thailand > Wirtschaft, Stand: März 2011, sowie Staatssekretariat für Wirtschaft [seco]: www.seco.admin.ch > Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Januar 2011; beide besucht im Mai 2011). Die Wachstumsprognose für das Jahr 2011 steht zudem unter dem Vorbehalt innenpolitischer Unsicherheiten. Die Wirtschaft könnte insbesondere durch Risiken im Zusammenhang mit den geplanten, vorgezogenen http://www.seco.admin.ch

C-6104/2009 Neuwahlen, der laufenden Aufwertung der Landeswährung und den Unsicherheiten in Bezug auf die wirtschaftliche Erholung von Thailands wichtigsten Handelspartnern in Mitleidenschaft gezogen werden (Quelle: U.S. Department of State: www.state.gov/countries > Background Notes > Thailand > Economy; Stand: Januar 2011, besucht im Mai 2011). Schliesslich kann die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro Kopf betrug im Jahre 2009 nur gerade USD 3'941 (Quelle: seco, vgl. angeführte Website). Auch die Sicherheitslage erweist sich aufgrund der derzeitigen politischen Krise als bei weitem nicht unbedenklich. Trotz einer vordergründigen Beruhigung seit den Grossdemonstrationen im Frühjahr 2010 sind erneute gewalttätige Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Anschläge und Sabotageakte möglich. In Bangkok wurden seit Anfang 2010 mehrere Bombenanschläge mit meist unklarem Hintergrund verübt und im ganzen Land besteht weiterhin das Risiko weiterer Anschläge (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: www.eda.admin.ch > Reisehinweise > Reiseziele > Thailand, Stand: April 2011, besucht im Mai 2011). Vor dem aufgezeigten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Hintergrund ist – vor allem bei der jüngeren Bevölkerung – gemeinhin ein starker Migrationsdruck festzustellen. Vor allem Nordamerika und Europa gelten als Wunschdestinationen von Menschen im erwerbsfähigen Alter, die auf ein in wirtschaftlicher Hinsicht besseres Leben hoffen. Die Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch verstärkt, wo im Ausland bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung zum Arbeitsmarkt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 8. 8.1. Angesichts der Lage im Herkunftsland der Gesuchstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Bei der Analyse des Migrationsrisikos sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller bzw. der http://www.eda.admin.ch

C-6104/2009 Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus die Prognose betreffend die anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern bzw. Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht den ausländerrechtlichen Bestimmungen konform verhalten, als hoch eingeschätzt werden. 8.2. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 34-jährige, ledige und kinderlose Frau. Angaben hinsichtlich ihrer Ausbildung lassen sich den Akten keine entnehmen. Im Juli 2008 hatte sie, den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (vgl. sein Einladungsschreiben vom 1. Juni 2009), (noch) in einem Schönheitssalon in Bangkok gearbeitet. Die Gesuchstellerin gab im Visumsantrag vom 2. Juni 2009 an, als Verkäuferin im Geschäft ihrer Familie in ihrem Geburts- und Wohnort tätig zu sein. Den präziseren Angaben des Beschwerdeführers nach handelt es sich dabei um das Geschäft ihres Schwagers, welcher einen Handel mit Motorrädern und Ersatzteilen betreibt (vgl. sein Schreiben zuhanden der kantonalen Migrationsbehörde vom 29. Juli 2009). Ein schriftlicher Arbeitsvertrag liegt jedoch offenbar nicht vor und der Beschwerdeführer selbst vertritt die Auffassung, es handle sich dabei nicht um eine (besondere) berufliche Verpflichtung. Jedenfalls könnte auf dieser Grundlage die Wiederausreise der Gesuchstellerin noch nicht als gesichert eingestuft werden, zumal ihr diese Tätigkeit offenbar ohne weiteres eine mehrmonatige Landesabwesenheit gestatten würde. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer erwähnten, ab Frühling/Sommer 2010 geplanten Besuchs eines Colleges in Bangkok. Diesbezüglich wurden zum einen keine Belege eingereicht, aus denen beispielsweise ersichtlich wäre, dass die Gesuchstellerin sich immerhin eingeschrieben und diese Ausbildung tatsächlich begonnen hat. Vor dem Hintergrund der Verhältnisse des vorliegenden Falls vermöchte zum anderen selbst der Beginn einer solchen Ausbildung die Wiederausreise- Prognose nicht entscheidend zu beeinflussen. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin lässt sich den Akten wenig entnehmen. Offenbar leben in Thailand bzw. ihrem derzeitigen Wohnort weitere Familienangehörige (insbesondere ein Schwager und die Mutter finden Erwähnung). Doch dass ein Familienmitglied allenfalls auf die Unterstützung durch die Gesuchstellerin (zwingend) angewiesen wäre, wird weder vorgebracht

C-6104/2009 noch ergibt sich solches aus den Akten. Der Beschwerdeführer seinerseits gibt an, es bestünden keine (besonderen) familiären Verpflichtungen (vgl. Schreiben vom 29. Juli 2009). Aus diesen Ausführungen folgt, dass keine besonderen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland erkennbar sind, welche eine günstige Prognose in Bezug auf ihre fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt zuliessen. 8.3. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass die Gesuchstellerin und er die während eines Aufenthalts des Ersteren in Thailand eingegangene Beziehung seither im Rahmen des Möglichen pflegen. Der Aufenthalt der Gesuchstellerin in der Schweiz soll ihnen nun, so führt er aus, insbesondere erlauben, das Zusammenleben in der Schweiz für eine befristete Zeit zu erproben. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer den geplanten, vorübergehenden Aufenthalt als "mögliche Basis für eine gemeinsame Zukunft" bezeichnet und allfällige Heiratsabsichten und der Wunsch seitens der Gesuchstellerin nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz (auf einer anderen Rechtsgrundlage) damit nicht auszuschliessen sind, ist das Risiko einer nicht fristgerechten bzw. anstandslosen Wiederausreise im Anschluss an einen Besuchsaufenthalt unter diesem Blickwinkel als nicht unerheblich zu bezeichnen. 8.4. In Anbetracht insbesondere des Fehlens von Verpflichtungen im Herkunftsstaat, welche die Wiederausreise der Gesuchstellerin als wahrscheinlich erscheinen lassen würden, sowie vor dem Hintergrund der zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bestehenden Beziehung kann hinsichtlich der fristgerechten Wiederausreise keine günstige Prognose gestellt werden. 9. Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz somit zu Recht davon ausgehen, es bestehe keine hinreichende Gewähr für die gesicherte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer diese mehrfach zugesichert hat, ist doch eine solche Garantie weder faktisch noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht

C-6104/2009 jedoch für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die für die Ausstellung einer Einreisebewilligung erforderlichen Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 5) seien nicht erfüllt, nicht zu beanstanden. 10. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die auf CHF 600.festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 11)

C-6104/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour) – dem Migrationsdienst des Kantons Bern ([…]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:

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