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Bundesverwaltungsgericht 07.06.2021 C-6099/2020

7. Juni 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,490 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Mitwirkungspflicht; Verfügung vom 2. November 2020

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6099/2020

Abschreibungsentscheid v o m 7 . Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien A._______, (Frankreich), vertreten durch Sebastian Laubscher, Advokat, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch/Mitwirkungspflicht; Verfügung vom 2. November 2020.

C-6099/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) am 2. November 2020 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie die Erhebungen betreffend einen Anspruch auf Leistungen aus der Invalidenversicherung des 1980 geborenen A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) eingestellt hat (act. 1, Beilage 1), dass die IVSTA zur Begründung angegeben hat, sie habe den Versicherten am 6. Juli 2020 auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht; er habe die notwendigen Informationen innert Frist nicht geliefert und die Rentenverfügung habe deshalb nicht erlassen werden können, dass der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Sebastian Laubscher, diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. Dezember 2020 (act. 1) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, die Aufhebung der Verfügung verlangt und den Antrag gestellt hat, die Vorinstanz sei anzuweisen, die Erhebungen wiederaufzunehmen und die Rentenverfügung zu erlassen, dass der Beschwerdeführer zudem die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung beantragt hat, dass der Beschwerdeführer zu Begründung vorgebracht hat, in der Zwischenzeit seien die einverlangten Unterlagen mit Schreiben vom 24. Dezember 2020 (recte: 24. November 2020) nachgereicht worden, weshalb die Vorinstanz die Erhebungen wiederaufzunehmen und den Entscheid zu erlassen habe, denn die festgelegte Sanktion beziehe sich nur auf diejenige Zeitspanne, während der der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen worden sei, dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2020 aufgefordert worden ist, innert Frist das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (act. 2), dass die Rechtsvertretung, nachdem sie am 1. Februar 2021 ein Gesuch um Fristverlängerung betreffend Nachreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und das Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2021 das Fristerstreckungsgesuch vom 1. Februar 2021 gutgeheissen und die Frist zum Einreichen des

C-6099/2020 Formulars bis zum 1. März 2021 erstreckt hat (act. 3 f.), weder ein Gesuch eingereicht noch eine weitere Fristerstreckung verlangt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit Zwischenverfügung vom 24. März 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig den Beschwerdeführer aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– zu leisten, welchen er am 14. April 2021 zugunsten der Gerichtskasse überwiesen hat (act. 5, 7), dass die Vorinstanz am 13. April 2021 eine neue Verfügung erlassen hat, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. Juli 2017 bis 30. April 2018 eine ganze IV-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 588.- sowie eine ganze Kinderrente im Betrag von Fr. 235.pro Monat zugesprochen worden ist (act. 7, Beilage 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 14. April 2021 angegeben hat, die vorliegend angefochtene Verfügung vom 2. November 2020 in Wiedererwägung gezogen zu haben (act. 7), dass die Vorinstanz weiter den Antrag gestellt hat, allfällige Gerichtskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Mai 2021 ausgeführt hat, seinem Rechtsbegehren sei mit der Verfügung vom 13. April vollumfänglich entsprochen worden, es kein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Beschwerdeverfahrens mehr bestehe, die Sache als gegenstandlos abgeschrieben werden könne, deshalb auch kein Gerichtskostenvorschuss geleistet worden sei, ihm jedoch eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 10), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

C-6099/2020 dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht – keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass am 13. April 2021 wiedererwägungsweise die Ausrichtung der Rente vom 1. Juli 2017 bis 30. April 2018 verfügt worden ist, dass die Vorinstanz damit vollumfänglich dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen hat, dass durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 13. April 2021 die angefochtene Verfügung vom 2. November 2020 widerrufen worden und das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer selbst den Antrag auf Abschreibung des Verfahrens stellt und zudem nichts vorgebracht wird, was die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens erfordern würde, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung vollumfänglich gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Vorinstanz den Rentenanspruch aufgrund der am 24. November 2020 eingereichten Unterlagen überprüft und im Anschluss ihre am 2. November 2020 ergangene Verfügung in Wiedererwägung gezogen hat,

C-6099/2020 dass demnach die Prüfung des Rentenanspruchs erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung möglich war, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der verspäteten Eingabe des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden ist und somit er die Gegenstandslosigkeit zu verantworten hat, dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung damit begründet, er habe die von der IV-Stelle verlangten Unterlagen nicht fristgerecht beibringen können, da die Unterlagen von Behörden in Portugal hätten einverlangt werden müssen, was sich aufgrund der Corona-Pandemie schwierig gestaltet habe; er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht in unentschuldbarer Weise nachgekommen (act. 10), dass in den Vorakten keine Hinweise darauf zu finden sind und vom Beschwerdeführer vorliegend auch nicht geltend gemacht wird, dass er diese Argumente bereits im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Verfahrens vorgebracht hat, dass er auch auf das Schreiben der Vorinstanz vom 6. Juli 2020 (Vorakten 76), mit welchem er auf die Folgen der Verweigerung seiner Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht worden ist, keine Reaktion gezeigt und insbesondere kein Fristerstreckungsgesuch eingereicht hat, weshalb die Vorinstanz in der Folge die Überprüfung des Rentenanspruchs eingestellt hat, dass für das Bundesverwaltungsgericht klar erstellt ist, dass der Beschwerdeführer – wie übrigens auch im Beschwerdeverfahren – seiner Mitwirkungspflicht, entgegen seinen Behauptungen, in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen ist, dass ihm deshalb und auch aufgrund der von ihm verursachten Gegenstandslosigkeit keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass der Vorinstanz ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).

C-6099/2020 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes Konto zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungsformular) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-6099/2020 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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