Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C6057/2009 Urteil v om 2 1 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richterin Madeleine HirsigVouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Susanne Genner. Parteien X._______, Beschwerdeführer, gegen IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Gegenstand Abweisung des Rentengesuchs.
C6057/2009 Sachverhalt: A. Der (…) 1963 geborene Beschwerdeführer deutscher Nationalität ist gelernter Schreiner. Er arbeitete zwischen 2004 und 2007 in der Schweiz, zuerst als Parkettleger, dann als Chauffeur. Das letzte Arbeitsverhältnis im Bereich Grünabfuhr wurde per 31. Dezember 2007 infolge betrieblicher Umstrukturierung aufgelöst (vgl. Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitslosenversicherung, unterzeichnet am 19. Dezember 2007 [act. 5 S. 34]). Im Januar 2008 kehrte der Beschwerdeführer nach Deutschland zurück und bezog dort Arbeitslosengeld (vgl. zur Berufsanamnese Formular E 213 vom 18. April 2008, unterzeichnet von Dr. H._______ [act. 41 S. 3]). B. B.a Am 15. April 2005 begab sich der Beschwerdeführer infolge akuter Knieschmerzen in ärztliche Behandlung (vgl. Unfallmeldung mit Vermerk "Berufskrankheit" vom 20. April 2005 [act. 1 Akten Suva]). Die Suva übernahm die Heilungskosten und richtete gemäss der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von zunächst 100 %, dann 50 % und zuletzt 60 % Taggelder aus (vgl. Verfügung vom 28. Juli 2005 [act. K4 Akten Suva]). B.b Anlässlich der von der Suva veranlassten kreisärztlichen Untersuchung vom 30. September 2005 diagnostizierte Dr. med. B._______, Facharzt Chirurgie, in seinem Bericht vom 23. Januar 2007 (sic; act. 55 Akten Suva) eine Bursitis praepatellaris beidseits und eine Chondromalazie patellae beidseits. Er kam zum Schluss, spätestens ab dem 4. Oktober 2005 sei der Patient wieder zu 100 % arbeitsfähig, wobei dieser keine knienden Arbeiten ausführen und das häufige Bergabgehen noch vermeiden solle. Zudem stellte der Arzt fest, die retropatellären Beschwerden würden keine Berufskrankheit, sondern eine krankhafte Veränderung darstellen, wobei sie längerfristig wahrscheinlich nicht relevant seien. Entsprechend könne der Patient wieder als Schreinermeister eingesetzt werden. B.c Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005 (act. 59 Akten Suva) teilte die Suva dem Beschwerdeführer mit, eine weitere ärztliche Behandlung sei nicht notwendig und der Schadenfall werde somit abgeschlossen.
C6057/2009 C. C.a Im Oktober 2006 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall (vgl. Telefonnotizen der Suva vom 24. Oktober 2006 und vom 3. November 2006 [act. 61 und 63 Akten Suva]). Zur Überprüfung der Rückfallkausalität ordnete die Suva eine kreisärztliche Untersuchung an, welche Dr. med. B._______ am 9. November 2006 durchführte. Im entsprechenden Untersuchungsbericht vom 9. November 2006 (act. 66 Akten Suva) stellte der Arzt fest, die retropatellare Symptomatik stehe im Vordergrund, sei aber nicht als unfallkausal anzusehen. C.b Mit Verfügung vom 27. Februar 2007 (act. 87 Akten Suva) wies die Suva das Leistungsbegehren ab und hielt mit Einspracheentscheid vom 13. September 2007 (act. 106 Akten Suva) an diesem Entscheid fest. C.c Der abweisende Entscheid der Suva wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Januar 2009 (Akten Suva) bestätigt. Auf die dagegen eingereichte Beschwerde vom 3. März 2009 trat das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 8C_233/2009 vom 28. Mai 2009 (Akten Suva) nicht ein. D. Ein bei der deutschen Rentenversicherung BadenWürttemberg gestellter Rentenantrag wurde mit Bescheid vom 15. Mai 2008 (act. 19) abgelehnt. E. Mit undatiertem Gesuch (Formular E 204 DE [act. 1]), eingegangen bei der Vorinstanz am 5. März 2008, beantragte der Beschwerdeführer eine Invalidenrente. Im Fragebogen für den Versicherten vom 25. September 2008, unterzeichnet am 1. November 2008 (act. 29), machte der Beschwerdeführer "Erwerbsunfähigkeit in Folge hochgradiger Gonarthrose" geltend. F. Die Vorinstanz zog folgende medizinische Unterlagen zu den Akten: – Bericht von Dr. med. G._______, Facharzt für Orthopädie, vom 23. Januar 2008 (act. 38); – Ausführlicher Ärztlicher Befundbericht (Formular E 213 vom 18. April 2008, unterzeichnet von Dr. H._______ [act. 41]);
C6057/2009 – Ärztliche Bescheinigung von Dr. med. R._______, Facharzt für Orthopädie, vom 27. März 2009 (act. 45). G. Im Schlussbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone vom 7. Mai 2009 (act. 46) nannte Dr. med. M._______, Facharzt Allgemeine Medizin, als Hauptdiagnose eine Chondropathia patellae beidseits (M22.4). Die Arbeitsfähigkeit betrage sowohl in der bisherigen Tätigkeit als landwirtschaftlicher Helfer als auch in einer angepassten Tätigkeit 100 %; einzig vom längeren Arbeiten auf den Knien, wie dies beim Parkettleger der Fall sein könne, sollte abgesehen werden. Zusammenfassend handle es sich bei diesem Fall nicht um eine invalidisierende Erkrankung im Sinn der Invalidenversicherung. H. Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 (act. 47) teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, es liege keine rentenbegründende Invalidität vor, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste. I. Auf Einwand des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2009 (act. 59) hin legte die Vorinstanz dem RAD Rhone die neu eingereichten Arztberichte vor. Dr. med. M._______ hielt im Schlussbericht des RAD Rhone vom 25. August 2009 (act. 61) an seiner Beurteilung fest, wonach keine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die eingereichten Unterlagen würden nicht nur keine neuen Aspekte aufzeigen, sondern eindrücklich demonstrieren, dass es sich vorliegend weder um ein Unfallgeschehen noch um Gonarthrosen handle, wie der Versicherte behaupte. Im angestammten Beruf sei nach wie vor eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit gegeben. J. Mit Verfügung vom 28. August 2009 (act. 62) wies die Vorinstanz das Leistungsbegehren ab. K. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine Invalidenrente zuzusprechen; zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer
C6057/2009 reichte ein ErgometrieProtokoll von Dr. sc. med. N._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 19. August 2009 ein. L. Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 16. März 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. N. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 26. März 2010 gutgeheissen. Gegen die mit gleicher Verfügung erfolgte Mitteilung, der Schriftenwechsel werde unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen abgeschlossen, erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2010 Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil 8C_350/2010 vom 30. April 2010 auf das Rechtsmittel nicht eintrat. O. Auf das in den Eingaben vom 16. März 2010 und 23. April 2010 sinngemäss gestellte Gesuch um Akteneinsicht hin wurde dem Beschwerdeführer am Sitz des Sozialgerichts in Berlin Akteneinsicht gewährt. Der mit Eingabe vom 2. September 2010 gestellte Antrag des Beschwerdeführers, die Kosten für Aktenkopien seien durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen, wurde mit Zwischenverfügung vom 10. September 2010 abgewiesen. Auf eine am 23. September 2010 dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_822/2010 vom 20. Oktober 2010 nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen). 1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 28. August 2009 (act. 62). Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
C6057/2009 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden. 1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. Die angefochtene Verfügung trägt das Datum vom 28. August 2009. Die am 21. September 2009 der deutschen Post übergebene Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG eingereicht. Gemäss Zwischenverfügung vom 26. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen hat. 2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
C6057/2009 2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212). 3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 Rz. 20). Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 28. August 2009 die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung. 4. Im Folgenden ist darzulegen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur Anwendung gelangen. 4.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
C6057/2009 4.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). 4.2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, nachfolgend FZA, SR 0.142.112.681, in Kraft seit 1. Juni 2002) anwendbar ist (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Protokolls über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006, AS 2006 979 994). Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. 4.2.2. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Demgemäss sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008
C6057/2009 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar. 5. Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. 5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Art. 6 ATSG definiert die Arbeitsunfähigkeit als durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (sog. Verweisungstätigkeit). 5.2. Nach der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechtslage konnte ein allfälliger Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt beginnen, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig im Sinn von Art. 7 ATSG geworden oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 %
C6057/2009 arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen war (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Vorliegend kann von der Annahme ausgegangen werden, dass es sich bei der Erkrankung des Beschwerdeführers um ein labiles Leiden handelt, welches gegebenenfalls erst nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) den Rentenanspruch auszulösen vermochte (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 163/2005 vom 30. Mai 2005, BGE 119 V 98 E. 4a). Nach dem seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG stellt der Ablauf der einjährigen Wartezeit eine der kumulativ zu erfüllenden grundsätzlichen Voraussetzungen für den Rentenanspruch dar (vgl. ULRICH MEYER, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 269 f.). 5.3. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der Invalidität von mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60 %, auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von mindestens 40 % (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1ter IVG; ab 1. Januar 2008: Art. 29 Abs. 4 IVG). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c). 5.4. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
C6057/2009 allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 5.5. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
C6057/2009 versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
C6057/2009 6. 6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei seit dem 15. April 2005 bis zunächst am 16. Juni 2006 mehr als 40 % arbeitsunfähig gewesen. Seine Erwerbsfähigkeit sei auch durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen nicht wiederherzustellen. Die manifesten Diagnosen würden folgendermassen lauten: – Patella Chondropathie bds.; – Gonarthrose bds.; – Arterielle Hypertonie; – Angina pectoris. 6.2. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz gestützt auf Dr. med. M._______s Beurteilungen vom 7. Mai 2009 (act. 46) und vom 25. August 2009 (act. 61) den Standpunkt, es liege keine dauernde Arbeitsunfähigkeit und somit keine rentenbegründende Invalidität vor. Das im Beschwerdeverfahren eingereichte ErgonomieProtokoll vom 19. August 2009 enthalte keine Sachverhaltselemente, welche zu einer abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den RAD Rhone führen würden. 7. Der Beschwerdeführer hat sich am 5. März 2008 und damit nach Inkrafttreten der 5. IVRevision zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Da er jedoch eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. April 2005 geltend macht, ist zu prüfen, ob ab diesem Zeitpunkt während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen hat. Sofern die Wartezeit vor dem 1. Januar 2008 ablaufen konnte, wäre ein allfälliger Rentenanspruch und Rentenbeginn gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesene Rechtslage zu prüfen. 7.1. Der Beschwerdeführer war während folgender Perioden für ganz oder teilweise arbeitsunfähig erklärt worden: – zu 100 % vom 15. April 2005 bis zum 28. April 2005 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. Mai 2005 [act. 2 Akten Suva]),
C6057/2009 – zu 50 % vom 29. April 2005 bis zum 4. Mai 2005 (vgl. Arztzeugnis UVG vom 22. Mai 2005 [act. 2 Akten Suva]), – zu 100 % vom 27. Juni 2005 bis zum 25. Juli 2005 (vgl. Attest von Dr. med. W._______ vom 26. Juli 2005 [act. 11 Akten Suva]), – zu 50 % vom 26. Juli 2005 bis zum 7. August 2005 (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht der Suva, unterzeichnet am 9. August 2005 von Dr. med. S._______, Facharzt Allgemeine Medizin [act. 27 Akten Suva]), – zu 60 % vom 8. August 2005 bis zum 21. August 2005 (vgl. Ärztlicher Zwischenbericht der Suva, unterzeichnet am 9. August 2005 von Dr. med. S._______, Facharzt Allgemeine Medizin [act. 27 Akten Suva]), – zu 60 % vom 22. August 2005 bis zum 19. September 2005 (vgl. Attest von med. pract. T._______ vom 22. August 2005 bis zum 19. September 2005 [act. 14 Akten Suva]), – zu 100 % vom 20. September 2005 bis zum 2. Oktober 2005 (vgl. Attest von Dr. med. C._______, Facharzt Orthopädische Chirurgie, vom 19. September 2005 [act. 15 Akten Suva]). Ab dem 4. Oktober 2005 bescheinigte Dr. med. B._______ wiederum eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Bericht vom 23. Januar 2007 betreffend kreisärztliche Untersuchung vom 30. September 2005 [act. 55 Akten Suva]). Die Arbeitsunfähigkeit dauerte demnach vom 15. April 2005 bis zum 3. Oktober 2005. Die Voraussetzung, wonach während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % vorgelegen haben muss, ist somit nicht erfüllt. 7.2. Auch nach der Rückfallmeldung im Herbst 2006 lassen sich keine längeren Perioden der Arbeitsunfähigkeit nachweisen; insbesondere enthalten die von der Vorinstanz beigezogenen Arztberichte (vgl. Sachverhalt Bst. F.) keine Hinweise auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit. Im Gegenteil bescheinigt Dr. H._______, Facharzt für Chirurgie, dem Beschwerdeführer im Ausführlichen Ärztlichen Befundbericht vom 18. April 2008 (Formular E 213 [act. 41]) eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in mittelschweren Tätigkeiten. Für die letzte Tätigkeit als Landwirtschaftshilfsarbeiter bestehe eine vollschichtige Belastbarkeit, ebenso für eine mögliche Tätigkeit als Chauffeur mit Be und
C6057/2009 Entladetätigkeiten wie auch als Tischler. Insgesamt seien unter Berücksichtigung der objektiven Befunde nur geringe Belastungseinschränkungen zu bestätigen (vgl. act. 41 S. 10). 7.3. Auch die im Vorbescheid und im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen erlauben keine abweichende Beurteilung. Im Rettungsstellenbericht der Klinik Z._______ vom 12. November 2008 (act. 51, 48) werden "Schmerzen onA" und "Essentielle Hypertonie benigne Ohne Angabe hxpertensive Krise" diagnostiziert, in jenem vom 22. Januar 2009 (act. 54) ein fieberfhafter Infekt. Dr. med. U._______, Arzt für Chirurgie und Visceralchirurgie, diagnostiziert in seinem Bericht vom 6. Februar 2009 (act. 55) eine Insuffizienz der Vena Saphena Magna links und eine Insuffizienz der Vena Saphena Parva beidseits. Dr. med. J._______, Arzt für Innere Medizin und Endokrinologie, stellt in seinem Bericht vom 24. Februar 2009 (act. 56) eine fragliche subklinische Hypothyreose (Unterfunktion der Schilddrüse) zur Diskussion. Dr. med. M._______ hat in seiner Stellungnahme vom 25. August 2009 (act. 61) plausibel dargelegt, dass diese vorübergehenden Beschwerden keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit verursachen, zumal der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung eine "hochgradige Gonarthrose" geltend gemacht hatte. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf Dr. med. M._______s Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig sei, abgestellt. Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten ErgonomieProtokoll von Dr. sc. med. N._______ vom 19. August 2009 können keine anderweitigen Schlüsse gezogen werden, worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2010 hinweist. 7.4. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu keiner Zeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig war. Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind somit nicht erfüllt. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist.
C6057/2009 9. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hat der unterliegende Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
C6057/2009 angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: