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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2008 C-6051/2007

15. August 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf ...

Volltext

Abtei lung II I C-6051/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . August 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. F._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-6051/2007 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene thailändische Staatsangehörige P._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 25. Juni 2007 bei der Schweizer Botschaft in Bangkok die Erteilung eines Einreisevisums für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei F._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Vertretung das Gesuch der Vorinstanz zum Entscheid. B. Nachdem die zuständige Behörde des Kantons Luzern (Amt für Migration) beim Gastgeber weitere Abklärungen vorgenommen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 15. August 2007 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin aufgrund der wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse in Thailand nicht als gesichert angesehen werden könne. Der Gesuchstellerin würden in ihrem Herkunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. C. Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 11. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Aufhebung der Verfügung und um Bewilligung der Einreise. Als Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er habe bereits in den Jahren 1999 und 2000 eine Bekannte aus Thailand in die Schweiz eingeladen und es sei nie zu Problemen oder Unregelmässigkeiten gekommen. Zudem sei die Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland nie negativ aufgefallen. Die Ablehnung des Visumsantrags sei daher nicht nachvollziehbar. D. In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 spricht sich die Vorinstanz unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck als grundsätzlich hoch einzustufen sei. Sie sei zudem jung, ledig und ohne besondere C-6051/2007 berufliche Verpflichtungen. Somit würden ihr im Herkunftsland auch nicht besondere familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Verpflichtungen obliegen, die für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten. E. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit verfahrensleitender Anordnung vom 8. November 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage stehenden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt C-6051/2007 werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen). 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörenden Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde vor dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Die materielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG). Gewisse Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA). 4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18 aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und An- C-6051/2007 wesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen). Zwischen der Schweiz und Thailand besteht kein Staatsvertrag, welcher der Gesuchstellerin einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz vermitteln würde. Zu Recht behauptet sie auch keinen solchen. 4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 aVEA aufgeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 aVEA). Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 5. Die Gesuchstellerin kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund ihrer Nationalität den allgemeinen Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1 – 5 aVEA). Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland der Gesuchstellerin und ihrer persönlichen Lebensumstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. C-6051/2007 5.1 Die Wirtschaft Thailands hat sich nach der Asienkrise von 1997/98 überraschend schnell erholt. Das Wachstum des Bruttoinlandproduktes zog von 2001 (2.2 %) bis 2003 (7.1 %) respektive 2004 (6.3 %) stark an. In den Jahren 2005 bis 2007 verlangsamte sich das Wirtschaftswachstum jedoch mit einer Wachstumsrate von 4.5 %, 5.1 % und 4.8 %, was auf die innenpolitische Unsicherheit, aufkommende Gewalt in den vier südlichsten Provinzen des Landes und Auswirkungen des verheerenden Tsunami von 2004 zurückzuführen ist (Quelle: U.S. Departement of State, <http://www.state.gov >, Countries > Background Notes > Thailand, Stand: März 2008, besucht am 22. Juli 2008). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP) pro Kopf betrug im Jahre 2007 nur gerade USD 3'737 (Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft, <http://www.seco.admin.ch >, Themen > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien > Thailand, Stand: Juni 2008, besucht am 22. Juli 2008). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufbauen respektive sichern zu können. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zum Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 5.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände zu berücksichtigen, sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünstigen. Umgekehrt muss bei Beschwerdeführern, die in ihrem Heimatland keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht gemäss den ausländerrechtlichen Regeln verhalten, als hoch eingeschätzt werden. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 32-jährige ledige Frau. Über ihre persönliche Situation ist – abgesehen von Alter und Zivilstand – nichts bekannt. Insbesondere ist aufgrund der Akten nicht er- http://www.state.gov/ http://seco.admin.ch/

C-6051/2007 sichtlich, ob allfällige Familienangehörige in ihrem Herkunftsland leben. Es sind jedenfalls keine Hinweise auf besondere familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen ersichtlich, die für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise sprechen würden. Gemäss ihren Angaben im Visumsantrag vom 25. Juni 2007 sowie denjenigen des Gastgebers auf dem Fragebogen des Amts für Migration des Kantons Luzern vom 22./25. Juli 2007 arbeitete sie zunächst als Kellnerin in einem Restaurant in Bangkok, in welchem sie und der Beschwerdeführer sich auch kennenlernten. Da das betreffende Lokal in der Folge offenbar abgerissen wurde, kehrte sie in ihren Heimatort S._______ zurück. Gemäss ihren eigenen Angaben respektive denjenigen des Gastgebers ist sie dort nun als Inhaberin eines Nudelsuppenstands selbstständig tätig. In Bezug auf die wirtschaftlichen Erträge, welche die Gesuchstellerin aus dieser beruflichen Tätigkeit zu erzielen vermag, bestehen keine Angaben. Belege wurden in diesem Zusammenhang nicht eingereicht. So lassen sich keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin ziehen. Auf der Grundlage der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, sie befinde sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die Schweiz in Erwägung zu ziehen. Des Weiteren bleibt auch offen, wie sich die selbstständige Bewirtschaftung des Nudelsuppenstands mit einer mehrmonatigen Abwesenheit der Inhaberin verträgt. 5.3 Die Gesuchstellerin erfüllt somit nicht alle Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 aVEA. Das Vorbringen, die Gesuchstellerin sei in ihrem Heimatstaat nie negativ aufgefallen (Beschwerde S. 2), erweist sich daher – selbst wenn es zutreffen mag – als unbehelflich. 6. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Garantie, die der Beschwerdeführer hinsichtlich der anstandslosen und fristgerechten Wiederausreise der Gesuchstellerin übernehmen will, an dieser Einschätzung nichts ändert: Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, für die Lebensunterhaltskosten der Gesuchstellerin während des geplanten Besuchsaufenthaltes bis zur Summe von Fr. 20'000.– aufzukommen (vgl. Erklärung vom 25. Juli 2007). Weiter will er für ihre anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland einstehen (vgl. C-6051/2007 Schreiben vom 8. Juni 2007). Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-801/2006 vom 29. November 2007 E. 5.4 und C-790/2006 vom 20. November 2007 E. 5.4). Dementsprechend würden auch Bürgschaften Dritter – wie sie der Beschwerdeführer angeboten hat (vgl. Beschwerde S. 3) – an der vorgenommenen Beurteilung nichts ändern, da auch sie nicht für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren könnten. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in früheren Jahren von ihm eingeladene Bekannte aus Thailand damals anstandslos und fristgerecht wieder ausgereist seien (Beschwerde S. 2), geht ins Leere. Massgeblich für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, ob die aktuell eingeladene Gesuchstellerin Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bietet. Wie vorstehend dargelegt, bestehen daran jedoch aufgrund der nicht genügend verbindlichen Verpflichtungen der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland Zweifel. Die allfällige anstandslose Wiederausreise früher vom Gastgeber eingeladener Personen vermag diese nicht auszuräumen. Vom Beschwerdeführer wird im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern die Verhältnisse, in welchen sich die Gesuchstellerin befindet, vergleichbar sein sollen mit denjenigen der erwähnten Personen. 7. Gestützt auf vorstehende Erwägungen durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Daraus folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. C-6051/2007 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 10) C-6051/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Luzern (Ref-Nr. [...]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: Seite 10

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