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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2021 C-6/2021

28. Januar 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,204 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch; (Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2020)

Volltext

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-6/2021

Urteil v o m 2 8 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Italien), Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Neuanmeldung; (Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2020).

C-6/2021 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) mit Verfügung vom 23. Juni 2020 das Gesuch von A._______ (nachfolgend: Versicherte) um Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente abgewiesen hat mit der Begründung, eine neue Anmeldung nach einer Verweigerung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades werde nur dann geprüft, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat, was hier nicht der Fall sei (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 2), dass die Versicherte der IVSTA mit Schreiben vom 28. August 2020 medizinische Unterlagen einreichte (vgl. BVGer act. 1, Beilage), dass die IVSTA der Versicherten mit Schreiben vom 16. September 2020 mitteilte, sie werde um schriftliche Nachricht bis zum 16. Oktober 2020 gebeten, falls sie eine erneute Anmeldung wünsche (BVGer act. 1, Beilage), dass die Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und im Wesentlichen erklärte, sie sei leider nicht in der Lage alles so zu erledigen, wie es die IV-Stelle verlange; sie nehme starke Medikamente und brauche Zeit, das Nötigste zu tun; die IV- Stelle habe alle ihre Unterlagen, welche Dr. B._______ in seinem Bericht erwähnt habe; sie sende hiermit mehr ʺBeweismaterialʺ; ihr sei nicht mitgeteilt worden, wie sie vorzugehen habe; sie habe der IV-Stelle geschrieben, dass sie in der Schweiz einen Schadenanwalt engagieren möchte, aber auf deren Spesen; sie möchte nur ihre Rechte und in Ruhe gelassen werden und bitte um Verständnis (BVGer act. 1), dass die Versicherte mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 dem Bundesverwaltungsgericht zudem medizinische Unterlagen einreichte (BVGer act. 1, Beilagen), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich von IV-Rentenansprüchen vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]),

C-6/2021 dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn die Versicherte es unterlässt, ihren Anfechtungswillen unmissverständlich zu äussern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURN- HERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619), dass sich aus dem an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Schreiben der Versicherten vom 28. Dezember 2020 kein Anfechtungswille ergibt und daraus nicht hervorgeht, dass sie die Verfügung vom 6. Juni 2020 vor Bundesverwaltungsgericht anzufechten beabsichtige, dass es sich beim Schreiben vom 28. Dezember 2020 nicht um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2020 handelt, sondern vielmehr um eine Antwort auf das Schreiben der IVSTA vom 16. September 2020, dass somit mangels Beschwerdequalität der Eingabe vom 28. Dezember 2020 und mithin mangels Beschwerdewille auf diese Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass überdies eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen wäre (Art. 50 VwVG), dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG), dass vorliegend feststeht, dass die Verfügung vom 23. Juni 2020 als eingeschriebener Brief der Schweizerischen Post übergeben wurde (BVGer act. 2), dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge davon auszugehen ist, dass die Verfügung vom 23. Juni 2020 am gleichen oder nächsten Werktag (Mittwoch, 24. Juni 2020) der Post übergeben wurde, dass die Verfügung der Versicherten unbestrittenermassen zugestellt wurde (vgl. BVGer act. 1), dass die Eingabe vom 28. Dezember 2020 somit offensichtlich nicht innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen 30-tägigen Frist eingereicht wurde,

C-6/2021 weshalb die Verfügung der IVSTA vom 23. Juni 2020 in formelle Rechtskraft erwachsen ist, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen würde, dass dies insbesondere in Anbetracht dessen gilt, dass die Versicherte der Vorinstanz am 28. August 2020 medizinische Unterlagen eingereicht hat (vgl. BVGer act. 1, Beilage), dass damit auch für den Fall, dass es sich bei der Eingabe vom 28. Dezember 2020 um eine Beschwerde gegen die Verfügung der IVSTA vom 22. Juni 2020 handeln sollte, diese offensichtlich verspätet und auf diese ebenfalls im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten wäre (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Sache zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung der Eingabe vom 28. Dezember 2020 und den entsprechenden medizinischen Unterlagen zu überweisen ist (Art. 8 VwVG; Art. 27 ATSG [SR 830.1]), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von einer Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen).

C-6/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 28. Dezember 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird zur Behandlung der Eingabe vom 28. Dezember 2020 samt Beilagen zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe vom 28.12.2020 samt Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-6/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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