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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2011 C-5981/2010

24. Februar 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·774 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5981/2010 Urteil vom 24. Februar 2011 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Gegenstand Invalidenrente.

C-5981/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) anlässlich eines von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens A._______ mit Verfügung vom 20. Juli 2010 mitteilte, dass ab dem 1. September 2010 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung bestehe (act. 59), dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. August 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Weitergewährung der ganzen Invalidenrente "oder" die erneute Abklärung der Sache beantragt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes während der Gerichtsferien fristgerecht erfolgte (Art. 38 Abs. 4 und Art. 60 ATSG sowie Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 400.- fristgerecht geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass Dr. med. B._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2011 zuhanden der IVSTA aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen empfohlen hat (act. 67),

C-5981/2010 dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 beantragt hat, die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der IV-ärztlichen Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Beschwerdeschrift die erneute Abklärung der Sache beantragt hat, dass sich in Übereinstimmung mit den Vorbringen der Parteien die Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass damit feststeht, dass die angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2010 auf einem mangelhaft ermittelten Sachverhalt beruht, dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Anweisung, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), sodass der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- dem Beschwerdeführer auf ein von ihm anzugebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands auf Fr. 500.- festzusetzen ist.

C-5981/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2010 aufgehoben und die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, die erforderlichen medizinischen Abklärungen durchführen zu lassen und neu in der Sache zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der bereits geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Doppel der Vernehmlassung vom 7. Februar 2011 inkl. Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom 27. Januar 2011 in Kopie [act. 67]; Formular Zahladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) – das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Lucie Schafroth

C-5981/2010 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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